Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107178/2/SR/Ri

Linz, 07.11.2000

VwSen-107178/2/SR/Ri Linz, am 7. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des J K, Rstraße , A, gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von B vom 20. Juli 2000, Zl. VerkR96-9637-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen Spruchpunkt 2 wird abgewiesen und dieser Teil des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufung gegen Spruchpunkt 3 wird stattgegeben, dieser Teil des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 2 VStG eingestellt.

III. Der Berufungswerber hat zu Spruchpunkt I im Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten und zu Spruchpunkt II hat dieser zu entfallen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

Zu II: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24, 45 Abs. 1 Z2, § 51 c und § 51 e Abs.2 Z1 VStG

zu III.: §§ 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) im Spruchpunkt 2 und 3 wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"2. Weiters haben Sie am 07.04.2000 um 21.54 Uhr als Lenker des PKW B in A auf der T Landesstraße nächst Haus St. L Nr. der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels beleuchtetem Anhaltestab gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch einen Gendarmeriebeamten keine Folge geleistet, obwohl dies möglich gewesen wäre, weil Sie Ihre Fahrt ohne anzuhalten fortsetzten;

  1. weiters haben Sie als Lenker des angeführten Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nach rechts von der T Landesstraße in den Wweg nicht so rechtzeitig mit dem Fahrtrichtungsanzeiger angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, weil sich der Lenker des hinter Ihnen fahrenden Dienstfahrzeuges mit dem Kennzeichen B nicht rechtzeitig auf den Vorrang einstellen konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

  1. § 97 Abs.5 StVO 1960
  2. § 11 Abs.2 1.Satz StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

  1. S 1.000,--
  2. S 200,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

  1. 48 Stunden
  2. 12 Stunden

Gemäß

2. § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960

3. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

  1. S 100,--
  2. S 20,--

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 120,00, das entspricht  8,72 Euro, angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:

1.320 S (entspricht  95,93 Euro).

2. Gegen dieses dem Bw am 26. Juli 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. August 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung gegen die Spruchpunkte 2 und 3.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw trotz entsprechender Haltezeichen (Haltezeichen mit Mag-Lite-Anhaltestab und ausgestrecktem Arm) zwar die Fahrgeschwindigkeit vermindert, aber nicht angehalten habe. Der Bw, der sich alleine im Fahrzeug befunden habe, sei in der Folge von der T Landesstraße ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers auf den Wweg eingebogen. Der Lenker des hinter dem Bw fahrenden Einsatzfahrzeuges hätte sich nicht rechtzeitig auf den Vorgang einstellen können.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua vor, dass er die angelasteten Übertretungen nicht begangen haben kann, da er den bezeichneten Pkw nicht gelenkt und die Lenkereigenschaft ausdrücklich bestritten habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft S als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lag nach der geltenden Geschäftsverteilung die Einzelmitgliedzuständigkeit vor. Gemäß § 51e Abs. 3 Ziffer 3 VStG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Auf Grund des bezughabenden Verwaltungsaktes steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 7. April 2000, um 21.54 Uhr den angeführten Pkw am bezeichneten Ort gelenkt. AI D hat auf der Fahrbahn stehend dem herannahenden Bw mit dem Mag-Lite-Anhaltestab und mit ausgestrecktem Arm ein deutlich sichtbares Anhaltezeichen gegeben. Der Bw hat die Geschwindigkeit verringert, ist um das einschreitende Organ einen Bogen gefahren und hat die Fahrt ohne Anzuhalten fortgesetzt. Der Tatort befand sich ca. 300 Meter vom Wohnhaus des Bw entfernt. AI D und Rev.Insp. F haben sich in den Einsatzwagen begeben und sind dem Bw nachgefahren. Ausschließlich in der Anzeige wurde vom Meldungsleger Rev.Insp. F angeführt, dass der Bw von der T Landesstraße rechts in den Wweg ohne zu "blinken" eingebogen ist. Angaben über andere Straßenbenützer bzw. über den Abstand zwischen dem Fahrzeug des Bw und dem Einsatzwagen wurden nicht getätigt.

3.3. Die angeführte Feststellung betreffend der Nichtbeachtung des Haltezeichens ist durch übereinstimmende Zeugenaussagen bewiesen, da beide Zeugen die Verwaltungsübertretung glaubwürdig und widerspruchsfrei geschildert haben. Die niederschriftlichen Angaben beider Zeugen betreffend der Lenkereigenschaft des Bw sind in sich stimmig und nachvollziehbar und die Ausführungen in der Anzeige und bei der niederschriftlichen Befragung durch die Behörde erster Instanz weisen keine Widersprüche auf. Beide Zeugen kennen den Bw persönlich seit mehreren Jahren und hatten zahlreiche dienstliche Kontakte mit diesem. Daraus ist abzuleiten, dass die Zeugen den Bw mehr als nur flüchtig kannten und es ist ihnen als Gendarmeriebeamten durchaus zuzumuten, dass sie den Bw auf Grund genauer persönlicher Personenkenntnis im Vorbeifahren erkannt haben. Im Gegensatz zum Durchschnittsbürger sind Gendarmeriebeamte auf Grund ihrer Tätigkeit, Schulung und Diensterfahrung in der Lage, auch bei Momentaufnahmen - wie der Vorbeifahrt des Beschuldigten - sich Wesentliches einzuprägen bzw. den Täter zu erkennen und die Person auch richtig zuzuordnen. Dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein zufälliges Hineinschauen in den Pkw des Bw gehandelt hat, ergibt sich aus der Amtshandlung und eine Verwechselung mit einer anderen Person ist auszuschließen. Zum Zeitpunkt des Ansichtigwerdens war die Fahrbahn durch die Straßenbeleuchtung und die Reklameschilder gut ausgeleuchtet und es kann von guten Sichtverhältnissen ausgegangen werden. Auch wenn eine Anhaltung nicht vorgenommen werden konnte, wurde der Bw nach Beendigung der Nachfahrt beim Verlassen des zuvor wahrgenommenen Fahrzeuges und Betreten seines Wohnhauses wiederum erkannt. Stellt man die Aussagen der Zeugen den allgemeingehaltenen Angaben des Bw gegenüber, so erweist sich das Vorbringen des Bw als nicht glaubwürdig. Dies trifft auch auf die Ausführungen des Bw zur Lenkereigenschaft eines Dritten zu. Diese Aussage war als Schutzbehauptung zu werten und konnte die nachvollziehbaren Angaben der einschreitenden Beamten und die mit diesen Wahrnehmungen übereinstimmenden Aussagen des Vaters des Bw nicht entkräften.

Zusammenfassend ist aus den Zeugenaussagen eindeutig zu erkennen, dass der Bw zum angelasteten Zeitpunkt den bezeichneten Pkw am Tatort gelenkt hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 97 Abs.5 StVO sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u.dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs.2 bis 4.

Gemäß § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Da der Bw der Aufforderung - die von einem Organ der Straßenaufsicht durch deutliche Handzeichen, verstärkt mit einem Leuchtstab, ergangen ist - zur Anhaltung nicht Folge geleistet hat, ist von der objektiven Tatbestandsmäßigkeit auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Das Leugnen des Bw und der nicht überprüfbare Hinweis, dass ein flüchtig Bekannter aus der Ukraine das besagte Fahrzeug gelenkt habe, reicht zur "Glaubhaftmachung" des mangelnden Verschuldens nicht aus. Der Bw hat somit zumindest fahrlässig gehandelt.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Es sind weder Milderungsgründe noch einschlägige Erschwerungsgründe hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und das Ausmaß der Tatschuld war eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe, die im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, nicht vertretbar.

Die festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

4.3. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:

Die Änderung der Fahrtrichtung ist nur dann anzuzeigen, wenn durch dieses Manöver andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können (VwGH vom 17.4.1970, 751/69).

Dem Vorlageakt ist zu entnehmen, dass die Anhaltung ca. 300 Meter vor dem Elternhaus des Bw versucht worden ist. Da die Beamten nach dem Anhalteversuch erst in das Einsatzfahrzeug einsteigen mussten um die Nachfahrt aufnehmen zu können, ist davon auszugehen, dass auf der kurzen Nachfahrtstrecke zwischen diesen beiden Fahrzeugen ein solcher Abstand bestanden hat, der trotz des Unterlassens der Fahrtrichtungsanzeige eine Gefährdung oder Behinderung des Einsatzfahrzeuges nicht möglich erscheinen lässt. Weder aus der Anzeige noch aus dem Ermittlungsverfahren lässt sich erschließen, dass sich der Lenker des Einsatzfahrzeuges oder ein anderer Straßenbenützer nicht rechtzeitig auf die Fahrtrichtungsänderung einstellen konnte. Im Gegensatz zur Begründung der Behörde erster Instanz wird in der Anzeige nur lapidar davon gesprochen, dass der Bw ohne zu "blinken" eingebogen sei und im Ermittlungsverfahren wird auf diesen Vorwurf überhaupt nicht mehr eingegangen.

Auf Grund der mangelnden Tatkonkretisierung kann dem Bw die angelastete Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen werden.

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hatte die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens zu Spruchpunkt 3 abzusehen und die Einstellung zu verfügen, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw im Berufungsverfahren zu Spruchpunkt I kein weiterer Kostenbeitrag vorzuschreiben und zu Spruchpunkt II hat dieser zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag.Stierschneider

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