Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107182/6/Sch/Rd

Linz, 19.10.2000

VwSen-107182/6/Sch/Rd Linz, am 19. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 26. Juli 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 17. Mai 2000, VerkR96-9069-2000-Fs, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Oktober 2000 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 17. Mai 2000, VerkR96-9069-2000-Fs, über Herrn H, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 24. Mai 2000 beim Postamt hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 7. Juni 2000. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 26. Juli 2000 eingebracht (zur Post gegeben).

Der Berufungswerber wurde in der Ladung zur eingangs erwähnten Berufungsverhandlung eingeladen, durch Beibringung von Unterlagen (etwa Hotelrechnungen) oder Entsendung eines Zeugen zur Verhandlung die behauptete Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses zu bescheinigen. Der - zur Verhandlung nicht erschienene - Berufungswerber hat hievon aber nicht Gebrauch gemacht.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.2.1990, 89/02/0201) genügt die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit für das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht, sondern ist dieser Umstand entsprechend zu bescheinigen.

Die Ansicht des Berufungswerbers, er hätte neben seinem Rechtsvertreter auch noch persönlich geladen werden müssen, wird nicht geteilt. Zum einen ist zu bemerken, dass die Ladung an den Berufungswerber selbst gerichtet war (arg."Herrn H, z.Hd. E KEG ..."). Zum anderen vermag die Berufungsbehörde in der Bestimmung des § 13 Abs.4 Zustellgesetz, die die Zustellung an zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen regelt, keinen Verstoß gegen Art. 6 EMRK zu erblicken. Aus diesem Grunde war auch dem Antrag des Rechtsvertreters des Berufungswerbers auf Vertagung der eingangs erwähnten Verhandlung nicht stattzugeben.

Die Berufung war daher nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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