Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107194/2/Br/Bk

Linz, 05.09.2000

VwSen-107194/2/Br/Bk

Linz, am 5. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 2. August 2000, Zl: VerkR96-8913-1999, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die letzten zwei Halbsätze des Spruches zu entfallen haben und nach der Wortfolge "gelenkt hat" anstatt des Beistriches ein Punkt zu setzen ist.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - VStG;

  3. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 80 S (20% der verhängten Strafe [entspricht 5,81 Euro]) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 400 S verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, auf deren schriftliches Verlangen vom 10.8.1999 binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.4.1999 um 10.37 Uhr in Österreich, auf der A9 bei Strkm 40,986 in Richtung Kirchdorf an der Krems lenkte, indem er mit seinem Schreiben vom 27.8.1999 (fälschlich im Erkenntnis 27.8.2000) lediglich mitzuteilen vermochte diese Auskunft nicht erteilen zu können.

2. Die Erstbehörde vertrat in ihrer Begründung im Kern die Rechtsauffassung, dass mit dem vom Berufungswerber gehaltenen Kraftfahrzeug in Österreich eine Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsüberschreitung) begangen worden sei und damit angesichts dieser im Verfassungsrang stehenden österreichischen Rechtsvorschrift eine derartige Aufforderung zu Recht auch gegen einen in Deutschland wohnhaften Zulassungsbesitzer gerichtet werden dürfe, wobei dieser letztlich auf Grund dieser Rechtsvorschrift zur Auskunft verpflichtet sei. Die Behörde erster Instanz schätzte mangels konkreter Angaben des Berufungswerbers dessen Monatseinkommen auf 1.500 DM, sie ging von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung.

Im Ergebnis bestreitet er darin die Begehung einer Verwaltungsübertretung. Wenn er gar nicht der Lenker gewesen sei bzw. eventuell gar nicht im Fahrzeug war, könne der Tatvorwurf nicht als erwiesen angesehen werden. Allenfalls lasse sich der Lenker bei Übersendung eines Fotos noch feststellen. Er wisse wirklich nicht wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt lenkte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, woraus sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen eine ausreichend klare Entscheidungsgrundlage ergibt.

4. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und ein diesbezüglich gesonderter Antrag nicht gestellt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben.

5. Folgender Sachverhalt ist auf Grund der unbestrittenen Aktenlage erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber ist laut Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes (Flensburg) vom 28.5.1999 zum o.a. Zeitpunkt Halter des Pkw mit dem Kennzeichen . Laut der auf Radarmessung basierenden Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. - Verkehrsabteilung, war dieses Fahrzeug am 6.4.1999 um 10.37 Uhr auf der A9 in Österreich unterwegs. Dabei wurde vom Lenker dieses Fahrzeuges ein Verstoß gegen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift (Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 11 km/h) begangen.

Der Berufungswerber hielt sich laut eigener Angabe zur fraglichen Zeit mit seiner Familie urlaubend in Österreich auf, wo er mehrere Fahrten unternahm, wobei mehrere Fahrer in Frage kommen.

Im Zuge der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, die dem Berufungswerber am 21. August 1999 zugestellt wurde, war unter Anführung der spezifischen kraftfahrgesetzlichen Bestimmung auch der Hinweis enthalten, dass eine Verweigerung dieser Auskunft strafbar ist.

Bereits in Reaktion darauf erklärte der Berufungswerber die Auskunft nicht erteilen zu können.

5.1.1. Der Berufungswerber vermochte mit diesem schriftlichen Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass ihn an der angeblichen Unmöglichkeit den Lenker zu benennen ein Verschulden nicht trifft. Seine Verantwortung basiert allenfalls auf einer Unterlassung sich über die spezifische Rechtsvorschrift in Österreich in zumutbarer Weise informiert zu haben.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

6.1.1. Beim gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestand handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, für dessen Begehung fahrlässiges Verhalten genügt (§ 5 Abs.1 VStG). Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter, das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte ( § 5 Abs.2 VStG).

Der Oö. Verwaltungssenat übersieht nicht, dass der deutschen Rechtsordnung eine hier vergleichbare Verpflichtung fremd ist und eine derartige Verpflichtung dort sogar als grundrechtswidrig erachtet und dem entgegenstehende österreichische Strafaussprüche in Deutschland offenbar auch nicht vollstreckt werden.

6.2. Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des (österreichischen) Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch durchaus kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den dadurch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses [VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.]. Dem Berufungswerber ist daher durchaus zu folgen, wenn er hier das grundsätzlich geltende Zeugnisverweigerungsrecht hier potenziell durchbrochen erblickt.

Da jedoch im Stadium der Lenkererhebung durch die Namhaftmachung eines Lenkers eine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren zumindest noch nicht unmittelbar erfolgt und jedenfalls damit ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen die namhaft gemachte Person nicht präjudiziert wird, scheinen mit dieser Verpflichtung zumindest vordergründig keine Gegensätze zu Grundsätzen der EMRK gegeben. Ein Widerspruch zur EMRK ist im Lichte des VfGH-Erk. v. 29.09.1988, Zl. G72/88 aus innerstaatlicher Sicht zumindest nicht unmittelbar zu erblicken. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191). Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint. In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Bürger von Mitgliedsländer der EU und Ausländer) einbezogen werden können (vgl. auch VwGH 28.2.1997, 96/02/0508).

Aus diesen Überlegungen muss die spezifische Kenntnis einer einschlägigen Rechtsvorschrift auch von einem mit seinem Fahrzeug in das benachbarte Ausland reisenden Fahrzeughalter erwartet werden bzw. muss die Einholung der spezifischen Information von ihm erwartet werden (siehe Punkt 6.1.1. oben).

6.2.1. Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben - wohl nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN ODER WENN DER - zum Tatbestand gehörende - ERFOLG IM INLAND EINGETRETEN IST. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7. Juli 1989, Zl. 89/18/0055) - nicht der Ort, an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist, sondern - als Tatort gilt - der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14. Juni 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH [verst. Senat] 31. Jänner 1996, Zl. 93/03/0156). Die vom Berufungswerber geübte Verweigerung - auch die Mitteilung, die Auskunft nicht erteilen zu können, kommt einer Verweigerung gleich - ist sohin als im Inland begangen zu erachten. Im Lichte der auf den Tatort bezogenen geänderten Rechtsprechung liegt daher nunmehr die hier zum Vorwurf gemachte Tat nicht (mehr) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes, weil eben der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied, ob die geschuldete Handlung hier vom Ausland zu initialisieren gewesen wäre oder dies bei einem österreichischen Zulassungsbesitzer in aller Regel vom Inland aus geschieht.

6.2.2. Sollte sich darüber hinaus der Berufungswerber - was er in seiner Berufung wohl nicht ausdrücklich tut - an die spezifische Aufforderung einer österreichischen Behörde nicht gebunden erachten und sich auf "allgemein verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich" und sich damit auf die Begrenzung des staatlichen Gebotsbereiches auf das Territorium des Staatsgebietes (Territorialitätsprinzip) berufen wollen, müsste ihm auch mit derartigen rechtlichen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben. Der staatliche Gebotsbereich erstreckt sich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen, sofern sich deren Handeln gegen ein inländisches Rechtsgut richtet (Walter-Mayer, Grundriss des Bundesverfassungsrechtes, 8. Auflage, RZ 176). Als Anknüpfungsfaktum ist hier die offenkundig vom Willen des Berufungswerbers getragene Verwendung dessen Kraftfahrzeuges im Bundesgebiet der Republik Österreich und die aus dieser Verwendung des Kraftfahrzeuges - hier ausgelöst durch eine damit einhergehende Normverletzung mit diesem Kraftfahrzeug - und den damit begründeten Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 11.5.1993, Zl.90/08/0095). Diese am Gesetzeszweck orientierte Auslegung erfordert - wie im Ergebnis schon dargelegt - einerseits die obzitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Zl. G72/88), andererseits impliziert das mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Hoheitsgebiet eines anderen Staates begründete Ingerenzverhältnis zu den einschlägigen Gesetzen dieses Staates, einen ausreichenden inländischen Anknüpfungsgrund. Die Einbeziehung auch ausländischer Fahrzeugverantwortlicher in dem vom § 103 Abs.2 KFG erfassten Regelungsinhalt ist hier als Ausübung der staatlichen Souveränität in Form der Berufung auf das völkerrechtlich anerkannte Schutzprinzip begründet.

Ebenfalls könnte sich der Berufungswerber angesichts des Hinweises bezüglich der Strafbarkeit der Verweigerung der Lenkerbekanntgabe schon in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entschuldigend auf einen diesbezüglichen Rechtsirrtum berufen.

Im Übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als nicht rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991 Nr.23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist, wie oben schon dargetan, insofern gegeben, als das auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung - ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung - Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl. VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 u.a.).

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von 400 S äußerst gering bemessen wurde und offenbar in unzutreffender Weise am geringen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung des durch die Auskunftsverweigerung nicht verfolgbaren StVO-Deliktes orientiert wurde. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, dass ein Fahrzeuglenker, der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens kann dem hier verhängten Strafausmaß - welches im Übrigen in keiner wirtschaftlichen Relation zum Verfahrensaufwand steht - objektiv keinesfalls mit Erfolg entgegengetreten werden. Die Anwendung des § 21 VStG scheidet hier an den durchaus als nachteilig zu qualifizierenden Tatfolgen - Vereitelung der Verfolgung des StVO-Deliktes - aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r