Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107199/2/Fra/Ka

Linz, 05.10.2000

VwSen-107199/2/Fra/Ka Linz, am 5. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11.7.2000, AZ.: VerkR96-9237-2000-(Ro), betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Kennzeichen des vom Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort gelenkten Kraftfahrzeuges auf " " berichtigt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 80,00 Schilling (entspricht 5,81 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 5.11.1999 um 16.53 Uhr als Lenker des Kombinationskraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen (D) im Ortsgebiet von 5141 Moosdorf auf der Lamprechtshausener Bundesstraße 156 bei Strkm. 34,820 in Fahrtrichtung Braunau am Inn um 19 km/h schneller als 50 km/h gefahren ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die belangte Behörde stützt die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Eggelsberg vom 5.11.1999 sowie auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers Insp. E, GPK Eggelsberg, vom 19.5.2000. Daraus geht hervor, dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Lasermessgerät LTI-20.20 TS/KM E, Nr.7084, festgestellt wurde. Der Standort des Beamten war bei Strkm.34,6 an der B 156, woraus sich eine Entfernung von 220 m zum gemessenen Fahrzeug ergibt. Das gemessene Fahrzeug wurde im Kennzeichenbereich der Heckpartie von hinten anvisiert. Das Messgerät war bei der gegenständlichen Messung aufgelegt. Am Display des Gerätes schien eine Geschwindigkeit von 72 km/h auf, abzüglich der Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h wurde somit eine Geschwindigkeit von 69 km/h festgestellt. Die B 156 verläuft im Messbereich gerade und übersichtlich. Der Meldungsleger kann eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausschließen, einen Ablesefehler hinsichtlich des Kennzeichens allerdings nicht.

Der Bw bringt nun in seinem Rechtsmittel vor, dass aufgrund des Umstandes, dass der Meldungsleger einen Ablesefehler hinsichtlich des Kennzeichens nicht ausschließen könne, es sich durchaus um ein anderes Kennzeichen als (D) gehandelt haben könnte. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass laut Halterauskunft des Kraftfahr-Bundesamtes vom 31.1.2000 der Bw Halter des Fahrzeuges Volkswagen-VW, Kz: , ist. Der Bw hat im Verfahren nie behauptet, das gegenständliche Fahrzeug an der angeführten Örtlichkeit zur angeführten Zeit nicht gelenkt zu haben. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Bw zur Tatzeit am Tatort das gegenständliche Kraftfahrzeug mit einem anderen Kennzeichen gelenkt hat. Dem Bw wurde allerdings mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 31.3.2000 sowie mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, das Fahrzeug Kombi, Marke VW-Passat, Kz.: " , gelenkt zu haben. Das Kennzeichen war daher richtig zu stellen. Zu dieser Vorgangsweise war der Oö. Verwaltungssenat berechtigt, weil das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO 1960 kein Tatbestandselement bildet (VwGH 20.3.1991, 90/02/0185).

Der Bw hält weiters den zeitlichen Abstand zwischen der Eichung des Gerätes und dem Tag der Messung für zu lange, um eine einwandfreie Messdatenerfassung zu gewährleisten. Seiner Meinung nach müsste ein Lasermessgerät, das ja mit hochsensibler Technik aufgebaut ist, mindestens jährlich geeicht werden. Die österreichischen Prüf- und Eichvorschriften seien ihm allerdings nicht bekannt. Zu diesem Einwand ist festzuhalten, dass laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeits-messgerät die Nacheichfrist am 31.12.2001 abläuft. Dieser Einwand ist somit unbegründet.

Laut ständiger Judikatur ist ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Einem mit einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. An der Richtigkeit des hier erzielten Messergebnisses besteht mangels eines Anhaltspunktes eines unterlaufenen Fehlers kein Zweifel. Die Messung ist somit beweiskräftig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

I.4. Strafbemessung:

Selbst unter der Annahme, dass der Bw als Arbeitsloser kein Einkommen bezieht, kann bei einer Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 4 % ausgeschöpft wurde, unter Zugrundelegung der weiteren im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Strafbemessungskriterien, eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden. Die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 40 % überschritten, weshalb aus spezialpräventiven Gründen eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe nicht vertretbar ist.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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