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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107202/2/Ga/Mm

Linz, 20.09.2000

VwSen-107202/2/Ga/Mm Linz, am 20. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des K M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R vom 23. August 2000, Zl. VerkR96-642-2000, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung in beiden Fakten abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Zu beiden Fakten wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen, unter Entfall der auferlegten Kostenbeiträge, eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber - er wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretung des § 23 Abs.6 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO (Faktum 1.) und wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.d iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO (Faktum 2.) mit einer Geldstrafe von 1. und 2. 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe je 6 Stunden) je kostenpflichtig bestraft - stellte den von der belangten Behörde den Schuldspruch zu Grunde gelegten Sachverhalt ausdrücklich außer Streit. Den von ihm in der Berufungsschrift als Anlage erwähnten Aktenvermerk vom 4. Jänner 2000 hat er der Berufungsschrift jedoch nicht beigelegt. Nach der dem Tribunal vorgelegten Aktenlage ist die belangte Behörde zu Recht von der sprucherfassten Fahrbahn als einer Straße mit öffentlichem Verkehr ausgegangen.

Weil daher der belangte Behörde weder in der Annahme der objektiven noch der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit entgegengetreten werden konnte, war der Berufung, soweit sie sich auch gegen die Schuldsprüche richtete, der Erfolg zu versagen.

Im Recht hingegen ist der Berufungswerber mit der von ihm begehrten Anwendung des § 21 VStG, weil nach den Umständen dieses Falles in einer gewogenen Betrachtungsweise von der Erfüllung der beiden Tatbestände des § 21 Abs.1 VStG (Geringfügigkeit des Verschuldens; Unrechtsgehalt der Tat im Bagatellbereich) noch ausgegangen werden konnte. Nach der Aktenlage spricht weiters nichts dagegen, im Sinne des eigenen Begehrens des Berufungswerbers von der Erforderlichkeit der Erteilung einer Ermahnung (um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten) auszugehen.

Sohin war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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