Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107206/9/BI/KM

Linz, 10.04.2001

VwSen-107206/9/BI/KM Linz, am 10. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 30. Juni 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 14. Juni 2000, VerkR96-4061-2000, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Oktober 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch die Wortfolgen "auf Verlangen" und "in W, A9, Km 10.600, Richtungsfahrbahn L" zu entfallen hat.
  2. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz den Betrag von 80 S (entspricht 5,81 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 S verhängt, weil er mit Ablauf des 22. Mai 2000 als Zulassungsbesitzer trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. April 2000, VerkR96-4061-2000, auf Verlangen nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das

Kraftfahrzeug, Kennzeichen , am 22. Dezember 1999 um 21.03 Uhr in W, A9, Km 10.600, Richtungsfahrbahn L, gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt. Das Straferkenntnis wurde dem bis dahin nicht rechtsfreundlich vertretenen Bw am 19. Juni 2000 zugestellt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber über seinen Rechtsfreund eine mit 4. September 2000 datierte "Berufung" eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung, jedoch mit dem Bemerken, diese sei verspätet, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. Oktober 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Parteienvertreters RA Mag. S durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz hat ihr Nichterscheinen telefonisch entschuldigt.

3. In der "Berufung" vom 4. September 2000 wird die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt und dies im Wesentlichen damit begründet, die dem Rechtsmittelwerber angelastete Rechtsnorm widerspreche dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland, sei überhaupt nicht nachvollziehbar und widerspreche dem Rechtsbewusstsein.

Der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung begründe die Rechtswidrigkeit des Bescheides, weshalb das Straferkenntnis aufzuheben sei. Es habe nicht der geringste Anlass für die Begehung einer solchen Gesetzesverletzung bestanden, zumal, sollte das Grunddelikt tatsächlich begangen worden sein, die Geldstrafe aus "wirtschaftlich einer Geldbörse" zu begleichen gewesen wäre.

In der konkreten Situation wäre es erforderlich gewesen, wider besseres Wissen sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen oder eine dritte Person als Lenker anzugeben trotz des Wissens, dass diese Person nicht der Lenker gewesen sei. Es hätte bedeutet, einen nahen Angehörigen einer verwaltungsstrafrechtlich ahnbaren Tat zu bezichtigen, was durch die im Verfassungsrang stehende österreichische Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG gefordert wäre. Damit hätte ein normengetreuer Normadressat zur Vermeidung der eigenen Strafbarkeit wissentlich unrichtige Behauptungen gegenüber der Behörde zu tätigen gehabt, um sich nicht selbst strafbar zu machen. Auch andere Familienangehörige, die benannt werden hätten können, hätten den Lenker nicht angeben können; damit wäre nur eine Weiterverlagerung des identen Problemes erfolgt, die Strafbarkeit wäre unvermeidbar eingetreten. Eine derartige Vorgangsweise - die Bezichtigung einer anderen Person im Sinne einer allenfalls strafrechtlich relevanten Verleumdung gemäß § 297 StGB - könne von keinem normengetreuen Staatsbürger (weder Inländer noch Ausländer) gefordert noch verlangt werden. Dies stelle eine verfassungswidrige Notwendigkeit zur Selbstbezichtigung dar.

Bei einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG handle es sich um ein Ungehorsams-delikt, damit allein sei aber kein strafbares Verhalten beschrieben. Strafbar sei ein solches Verhalten erst in Verbindung mit einer Missachtung der Pflichten des Zulassungsbesitzers. Eine derartige Zuwiderhandlung sei ihm aber nicht vorgeworfen worden.

Wäre das Grunddelikt mit der Lenkererhebung bereits konkretisiert bekannt gegeben worden (zB eine Lichtbildauswertung des Radarfotos), wäre eine Individualisierung des tatsächlichen Lenkers möglich gewesen. Ein Lichtbild sei aber nie zur Verfügung gestellt worden, was in Deutschland unzulässig gewesen wäre.

Aus der Formulierung sei nicht erkennbar, wann eine ungenaue und unvollständige Auskunft konkret vorliege und wann eine Verweigerung der Auskunft. Das Auskunftsbegehren sei unzureichend und damit rechtswidrig, zumal nicht gefordert werde, einen vollständigen Namen und eine ladungsfähige Adresse bekannt zu geben.

Für den Rechtsmittelwerber als Bürger der BRD sei nicht erkennbar gewesen, dass er sich mit seinem Schreiben strafbar mache. Im Verwaltungsstrafverfahren gelte gemäß § 2 das Territorialprinzip. Es bestehe daher gegen ihn kein Strafanspruch. Die gegenteilige Judikatur des VwGH sei damit unzulässig und widerspreche europäischem Gemeinschaftsrecht, weil damit eine der deutschen Rechtsordnung völlig fremde und dort auch verfassungswidrige Rechtsnorm im Bundesgebiet der BRD in Rechtswirksamkeit erhoben werden solle, was einen unzulässigen Eingriff in die Rechtssetzungsautorität eines EU-Mitgliedsstaates darstelle. Dazu wird darauf verwiesen, dass trotz des zwischen Österreich und der BRD bestehenden Zwangsvoll-streckungsabkommens auf § 103 Abs.2 KFG basierende Strafbescheide nicht zwangsvollstreckt würden, eben mit dem Hinweis, dass diese Gesetzesbestimmung auf deutsche Staatsbürger nicht angewendet werden dürfe. Damit sei diese Gesetzes-bestimmung "totes" Recht, das aber nach der Judikatur praktiziert und vollzogen werden müsse, was einen unnötigen Verbrauch von Steuergeldern darstelle.

Der Rechtsmittelwerber vertritt die Auffassung, dass das Grunddelikt mit dem Delikt des § 103 Abs.2 KFG in Konnexität stehe. Sollte das Grunddelikt nicht gesetzt worden sein, bestehe auch kein Rechtsschutzinteresse für die Verfolgung des § 103 Abs.2 KFG. Ausgeforscht werden solle ja der Täter des Grunddeliktes. Bei Unmöglichkeit der Ausforschung des Lenkers erfolge eine Umwälzung des Unrechtsgehaltes in das Delikt des § 103 Abs.2 KFG, was sich darin zeige, dass die Höhe der Geldstrafe in Anlehnung an das "verschleierte" Grunddelikt bemessen werde.

Zum Beweis für das Nichtvorliegen des Grunddeliktes wird daher geltend gemacht:

Es ergebe sich nicht, ob das verwendete Radargerät geeicht und im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufgestellt worden sei. Die Unrichtigkeit des Messergebnisses lasse diesen Schluss zu. Der Beweis der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen sei bislang nicht erbracht worden. Das Gerät sei, da Geschwindigkeiten von Fahrzeugen, die keine ausreichenden senkrechten Flächen aufweisen, nicht korrekt gemessen werden könnten, nicht für sämtliche Fahrzeuge geeignet. Auch wenn diesbezüglich kein Warnton erfolge, sei die Messung falsch, was aber vom Gerät nicht erkannt werden könne, da es nur bestimmte Fehlermeldungen gebe. Der Rechtsmittelwerber beantragt daher die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zum Grunddelikt und die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe aus einer Reihe von Milderungsgründen bzw den Ausspruch einer Ermahnung, insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Am 6. Oktober 2000 wurde vom Beschuldigtenvertreter im Rahmen der Verhandlung Einsicht in den Verfahrensakt der Erstinstanz genommen und darauf hingewiesen, dass das vom Beschuldigten persönlich eingebrachte Rechtsmittel nicht Teil des Aktes sei und mit 18. September 2000 durch den Rechtsfreund ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben wurde, der ebenfalls nicht Teil des Aktes sei.

Da die Vertreterin der Erstinstanz nicht zur Verhandlung erschienen und außer dem Verfahrensakt der Erstinstanz nichts vorgelegt worden war, wurde telefonisch Rücksprache gehalten und festgestellt, dass die genannten Schriftstücke tatsächlich bei der Erstinstanz liegengeblieben waren und "irrtümlich" nicht an den Unabhängigen Verwaltungssenat abgesendet, aber auch dem do Verfahrensakt nicht angeschlossen worden waren.

Die vom Rechtsmittelwerber eingebrachte Berufung vom 30. Juni 2000 wurde sodann mit Fax übermittelt und festgestellt, dass die Zustellung des Straferkenntnisses am 19. Juni 2000 an den (nicht vertretenen) Rechtsmittelwerber erfolgt, sohin die Berufung fristgerecht eingebracht worden war.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daraufhin vom Beschuldigtenvertreter in der Verhandlung zurückgezogen und auf die weiteren Beweisanträge verwiesen.

Der Rechtsmittelwerber hat in der von ihm eingebrachten Berufung geltend gemacht, der Lenkererhebungs-Fragebogen sei ein halbes Jahr nach der Fahrt bei ihm eingelangt. Im Fahrzeug seien damals seine Ehefrau und ihre beiden minderjährigen Kinder mitgefahren, wobei sich seine Frau und er bei der Fahrt in den Urlaub regelmäßig abwechseln. Wer zur Tatzeit gefahren sei, könne nach so langer Zeit nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Er sei aber der Meinung, dass er ein Aussage-verweigerungsrecht habe, weil er weder sich selbst noch seine Frau beschuldigen müsse. Hätte die Lenkererhebung den Hinweis enthalten, dass in Österreich durch Gesetz bürgerliche Grundrechte außer Kraft gesetzt werden, hätte er diese mit zusätzlichen Hinweisen ausgefüllt. Ob dies überhaupt möglich sei, solle vom EuGH geprüft werden. Unabhängig davon erkläre er, die Strafe für die Verkehrsübertretung als Halter zu bezahlen und stelle anheim, das Verfahren wegen Geringfügigkeit einzu-stellen.

Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Rechtsmittelwerber "ergänzende Berufungsausführungen" vom 23. März 2001 übermittelt, wobei er die Ansicht vertritt, er habe ja eine Auskunft erteilt, nämlich die, dass er nicht mehr sagen könne, wer das Fahrzeug gelenkt habe.

Im Übrigen müsse das Grunddelikt auf die Lenkeranfrage "durchschlagen", weil es auch sein könne, dass das Kennzeichen falsch abgelesen werde und ein Fahrzeughalter zur Lenkerauskunft verhalten werde, dessen Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Garage abgestellt gewesen sei. Auch in diesem Fall wäre eine gesetzeskonforme Lenkerauskunft unmöglich. Auf das Erkenntnis des VwGH v 15. September 1999, 99/03/0090, wurde hingewiesen.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war über die vom Rechtsmittelwerber selbst eingebrachte Berufung vom 30. Juni 2000 abzusprechen; der als Berufung bezeichnete und von dessen Rechtsfreund eingebrachte Schriftsatz vom 4. September 2000, der auch als Berufung vorgelegt wurde, war als ergänzendes Vorbringen zur Berufung vom 30. Juni 2000 zu sehen.

5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Laut Anzeige wurde das nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Kraftfahrzeug (Audi) am 22. Dezember 1999 um 21.03 Uhr im Gemeindegebiet W auf der A9 Pyhrnautobahn bei StrKm 10.600 in Fahrtrichtung L mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h gemessen, obwohl dort eine durch Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h besteht. Die Messung erfolgte mit dem stationären Radargerät Multanova MUVR 6FA, Nr 1075. Der Anzeige wurde eine Geschwindigkeit von 114 km/h zugrundegelegt.

Mit Schreiben von 5. April 2000 richtete die Erstinstanz an den Rechtsmittelwerber eine Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 dahingehend, er möge als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der BH Kirchdorf/Krems mitteilen, wer das Fahrzeug am 22.12.1999 um 21.03 Uhr gelenkt/verwendet bzw abgestellt habe.

Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass dem Lenker zur Last gelegt werde, die auf 100 km/h beschränkte Geschwindigkeit um 14 km/h überschritten zu haben, was mittels Messung festgestellt worden sei, nämlich in W, Pyhrnautobahn A9, Km 10.600, FR L. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Für die Rückantwort war ein Beiblatt angeschlossen, um dessen Rücksendung ersucht wurde. Darin waren die Alternativantworten vorformuliert:

  1. Ich habe das Fahrzeug selbst gelenkt/verwendet bzw abgestellt.
  2. Frau/Herr ... geb. am ... wohnhaft in ... Beruf ... hat das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt/verwendet bzw abgestellt.
  3. Ich kann Ihnen dazu keine Auskunft erteilen. Auskunft kann Ihnen Frau/Herr ... geb. am ... wohnhaft in ... erteilen.

Das Schreiben wurde dem Rechtsmittelwerber am 8. Mai 2000 zugestellt.

Mit dem mit 17. Mai 2000 datierten und zur Post gegebenen ausgefüllten Beiblatt hat dieser mitgeteilt, er könne dazu keine Auskunft erteilen. Es könne nicht mehr festgestellt werden, wer das Fahrzeug gelenkt habe.

Mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 25. Mai 2000 wurde dem Rechtsmittelwerber die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967, nämlich die Nichterteilung einer von der BH Kirchdorf/Krems verlangten Auskunft als Zulassungsbesitzer mit Ablauf des 22. Mai 2000 darüber, wer das Kraftfahrzeug PKW, am 22. Dezember 1999, 21.03 Uhr, gelenkt bzw abgestellt habe, zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von 400 S (0 Stunden EFS) verhängt. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch erhoben.

Sodann erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden Behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, dass derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Das Argument des Rechtsmittelwerbers, es könne von ihm nicht verlangt werden, sich selbst zu beschuldigen oder Familienangehörige zu denunzieren, ist im Hinblick auf den im Verfassungsrang - gemessen an der österreichischen Bundesverfassung - stehenden letzten Satz der oben zitierten Bestimmung unbeachtlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2000, 2000/02/0115, ausgeführt: Nach Art 6 Abs.2 des EU-Vertrages erachtet die Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes ergeben. Gemäß Art 220 des EG-Vertrages (kurz: EG) sichert der Gerichtshof die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags. Wie bei Lenz, EG-Vertrag, Kommentar, 2. Auflage, RZ 32 zu Art 220 EG, S 1626, ausgeführt wird, wird der Ansatz von der Entwicklung gemeinschaftseigener Grundrechte über die Anerkennung allgemeiner Grundsätze im Vertrag über die Europäische Union (kurz: EUV) ausdrücklich aufgenommen (Art 6 II EUV, ex-Art F), "ohne dabei allerdings einen über den durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinausgehenden Grundrechtsschutz zu begründen". Unter RZ 35 dieses Kommentars wird zu Art 220 EG (S1627) angemerkt, dass an die Gemeinschafts-grundrechte neben den Gemeinschaftsorganen auch die Mitgliedsstaaten, "soweit diese das Gemeinschaftsrecht durchführen", dh insbesondere bei der Umsetzung von Richtlinienbestimmungen oder beim Verwaltungsvollzug von Verordnungen (mwN betreffend die Judikatur des EuGH), gebunden sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95 (Friedrich Kremzow gegen Republik Österreich) ua ausgesprochen, dass der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren dann, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes fällt, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben hat, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert und die sich insbesondere aus der Konvention ergeben. Dagegen besitzt er diese Zuständigkeit nicht hinsichtlich einer Regelung, die nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt (vgl RNr 15 dieses Urteils). Es ist daher aus Art 6 Abs.2 EUV nicht ableitbar, dass die Rezeption der MRK in das Gemeinschaftsrecht durch den EUV bewirkt hätte, dass es zu einer generellen Verdrängung entgegenstehender nationaler Vorschriften (also über den Bereich der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht hinaus) gekommen wäre. Die behauptete Rechtsverletzung - der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass durch den "Anwendungsvorrang" das Gemeinschaftsrecht das innerstaatliche Recht lediglich verdränge, ein allfälliges innerstaatliches Recht hiedurch aber nicht "verfassungswidrig" werde; es bedeute lediglich, dass Gemeinschaftsrecht anzuwenden sei und nicht das innerstaatliche Recht; demnach habe die Behörde das dem innerstaatlichen Recht widersprechende Gemeinschaftsrecht ohne weitere Überprüfung anzuwenden, dh der Beschwerdeführer hätte nicht nach § 103 Abs.2 KFG verurteilt werden dürfen - liegt daher mangels Zusammenhang mit der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht (vgl in diesem Zusammenhang auch das zur Auskunftspflicht nach dem Parkgebührengesetz ergangene hg Erk v 26. April 1999, 97/17/0334) nicht vor. Überdies hat die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 5. September 1989 über die Beschwerden Nrn 15.135/89, 15.136/89 und 15.137/89 (siehe ÖJZ 1990, S 216) festgestellt, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG nicht gegen Art 6 MRK (insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs.2 MRK) verstößt.

Im Übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht als rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15.226/89, ZVR 2/1991 Nr. 23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist insofern gegeben, als das auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 ua).

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung - dh auch ausländischer Kraftfahrzeuge - zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre (es ist in Österreich nicht üblich, Radarfotos von vorne zu machen, sodass der Lenker auch anhand der Radarfotos nicht eruierbar wäre).

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall war ausreichend bestimmt und auch leicht verständlich gehalten, zumal das Kennzeichen des auf den Rechtsmittelwerber zugelassenen Kraftfahrzeuges und eine bestimmte Lenkzeit darin enthalten waren. Auch ist eine bestimmte Frist, nach deren Verstreichen dem Zulassungsbesitzer mangelndes Erinnerungsvermögen zugebilligt wird, im Gesetz nicht enthalten, sodass eine Lenkeranfrage auch Monate nach dem die Anfrage auslösenden Vorfallszeitpunkt noch zulässig ist. Zu diesem Zweck verweist das Gesetz auf die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen. Auf eine Unkenntnis dieser Bestimmung kann sich kein Adressat des § 103 Abs.2 KFG berufen, weil diese gemäß § 5 Abs.2 VStG nicht als unverschuldet anzusehen ist. Es wäre nämlich Sache eines ausländischen Kraftfahrzeuglenkers, sich mit für ihn geltenden einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen (vgl VwGH v 16. Dezember 1986, 86/04/0133, uva). Bei entsprechend sorgfältiger Führung von Aufzeichnungen ist einem Zulassungsbesitzer die Erteilung einer von der Behörde verlangten Lenkerauskunft jedenfalls möglich. Die Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft, nämlich zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anfrage, ist gesetzlich vorgegeben und daher nicht von der Behörde erstreckbar.

Im gegenständlichen Fall stand die Lenkeranfrage mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung der gewünschten Auskunft bzw Erteilung einer unrichtigen Auskunft war unmissverständlich, sodass nach dem Wortlaut des Gesetzes der Rechtsmittelwerber, verpflichtet gewesen wäre, fristgerecht Auskunft zu erteilen, wobei die Postaufgabe innerhalb der zweiwöchigen Frist ausreicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt schon im Hinblick auf den Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Auffassung, dass es sich bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft um ein eigenständiges, dh vom jeweiligen Grunddelikt unabhängiges Delikt handelt, sodass selbst dann, wenn der Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung wegfallen sollte, nicht automatisch die Aufforderung der Behörde zur Lenkerauskunft gegenstandslos wird. § 103 Abs.2 KFG sieht dem Wortlaut nach keinen konkreten Anlass für die Aufforderung an den Zulassungsbesitzer, den Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt zu geben, vor, sodass sich die Aufnahme von Beweisen hinsichtlich des Grunddeliktes erübrigt.

Der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG liegt darin, dass der betreffende Zulassungsbesitzer die Aufforderung der Behörde zur Lenkerbekanntgabe ignoriert hat, unabhängig davon, ob einem Lenker der Tatbestand einer Geschwindig-keitsüberschreitung auch tatsächlich vorwerfbar ist. Die Fragestellung im Ersuchen um Lenkerauskunft in Verbindung mit dem Beiblatt war sehr wohl darauf gerichtet, einen bestimmten Namen und eine ladungsfähige Anschrift des Lenkers zu erhalten.

Der Rechtsmittelwerber hat zwar auf das entsprechende Ersuchen um Lenkerauskunft der Erstinstanz reagiert, indem er ein Antwortschreiben retourniert hat. Allerdings hat die Behörde auf ihre Frage nach dem Lenker des auf den Rechtsmittelwerber zugelassenen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt keine konkrete Antwort erhalten. Auch eine Person, die die Auskunft erteilen könnte, hat der Rechtsmittel-werber nicht bekannt gegeben. Damit hat er jedoch gemäß der Ankündigung der Erstinstanz im Ersuchen um Lenkerauskunft davon ausgehen können, dass er sich in Österreich einer Verwaltungsübertretung strafbar macht.

Der Hinweis des Rechtsmittelwerbers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1999, 99/03/0090, geht ebenfalls ins Leere, weil hier ein anderes Rechtsproblem behandelt wurde, nämlich ein von der Fragestellung her gesetzwidriges Ersuchen um Lenkerauskunft, das in dieser Form rechtswidrig war und deshalb nicht beantwortet werden musste. Für den gegenständlichen Fall war daraus nichts zu gewinnen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus all den angeführten Überlegungen zu der Überzeugung, dass der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchänderung erfolgte gemäß den Bestimmungen des § 44a Z1 VStG, weil der Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG zwar die Frage nach dem Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt, nicht aber an einem bestimmten Ort zulässt.

Zum Verschulden ist zu sagen, dass es sich bei der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen. Vielmehr muss vom Zulassungsbesitzer (Halter) eines in Österreich gelenkten Kraftfahrzeuges verlangt werden können, dass er sich über die in Österreich für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig informiert und gegebenenfalls entsprechende Aufzeichnungen führt, wenn er den PKW auf so vielen Teilstrecken einer anderen Person zum Lenken überlässt, dass ihm eine solche Auskunftserteilung ohne Führung von Aufzeichnungen nicht möglich ist. Auf dieser Grundlage war im gegenständlichen Fall zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen (vgl VwGH v 26. Mai 2000/02/0115).

Es erübrigte sich daher, auf das Berufungsvorbringen samt Beweisanträgen bezüglich des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsübertretung - der dem Rechtsmittelwerber nie gemacht wurde, weil von vornherein kein Schluss dahingehend zulässig war, er könnte selbst der Lenker gewesen sein - näher einzugehen. Zu bemerken ist aber, dass in den diesbezüglichen Beweisanträgen wie auch in der Argumentation Laser- und Radargeräte durcheinander gebracht werden, obwohl deren technischen Gegebenheiten voneinander völlig verschieden sind. Im gegenständlichen Fall wurde die Geschwindigkeit laut Anzeige mit einem stationären Radargerät gemessen, das grundsätzlich nach der technischen Anleitung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aufgestellt und geeicht wird und bei dem es keine Errormeldungen wegen nicht akzeptiertem Ziel, Verlust des Zieles oder Verwackeln gibt - auch die auf Seite 7 der Berufung beschriebene "Wirkungsweise" trifft im gegenständlichen Fall nicht zu. Es werden vielmehr zwei Radarbilder im Abstand von einer Sekunde aufgenommen, die über ein Zeit-Weg-Diagramm ausgewertet werden und genauen Aufschluss über die eingehaltene Geschwindigkeit geben.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 103 Abs.2 KFG 1967 bis zu 30.000 S bzw 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Das Argument des Rechtsmittelwerbers, die Strafbemessung sei in Anlehnung an die Höhe der Geldstrafe des "verschleierten" Grunddeliktes erfolgt, geht schon deshalb ins Leere, weil er nicht wegen Übertretung gemäß § 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (zB im Form einer Strafverfügung) bestraft wurde, sodass sich die wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 verhängte Strafe nirgends "anlehnen" kann, somit der Einwand auf den konkreten Fall nicht übertragbar ist. Selbst wenn sich die Strafe am Anonymverfügungssatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäß § 52a Z10a StVO im Ausmaß von 14 km/h orientiert hätte - unzulässigerweise, weil zum einen keineswegs feststeht, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Lenker zum Tatzeitpunkt war, zum anderen weil es sich bei einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein eigenständiges Delikt mit eigenem Unrechts- und Schuldgehalt völlig unabhängig von dem einer Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 handelt - würde dies keinen Nachteil für den Rechtsmittelwerber bedeuten, weil die Strafe im gegenständlichen Fall äußerst niedrig angesetzt ist.

Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht als geringfügig anzusehen, zumal durch die Nichterteilung der gewünschten Lenkerauskunft die Ausforschung und Bestrafung des tatsächlichen Lenkers erschwert bzw wie im gegenständlichen Fall unmöglich gemacht wird. Es entfallen daher Präventivmaßnahmen, die im Sinne des Verkehrssicherheitsdenkens erforderlich gewesen wären, um den tatsächlichen Lenker von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Da sohin die Übertretung nicht ohne Folgen geblieben ist, trafen die Voraussetzungen für eine Ermahnung gemäß § 21 VStG nicht zu.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses zwar die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers nicht als strafmildernd berücksichtigt, jedoch wurde, wie bereits oben erwähnt, die Strafe so niedrig bemessen, dass eine weitere Herabsetzung schon unter Hinweis auf den Unrechtsgehalt nicht erforderlich ist. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Geldstrafe in dieser Höhe den Unterhalt des Rechtsmittelwerbers oder von Personen, denen er Unterhalt schuldet, gefährden könnte.

Zu den weiteren als Milderungsgrund geltend gemachten Argumenten ist zu sagen, dass von Unbesonnenheit, verlockender Gelegenheit, Wohlverhalten für einen längeren Zeitraum, einem Schuldausschließungs- bzw Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umständen und freiwilligem Abstandnehmen von der Zufügung größeren Schadens keine Rede sein kann. Fahrlässigkeit wurde ebenso berücksichtigt wie der ordentliche Lebenswandel; allerdings konnte die Behörde den tatsächlichen Lenker nicht verfolgen, was unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit als größerer Schaden anzusehen ist.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte, zumal die Strafbemessung gemäß den Kriterien des § 19 VStG erfolgte. Die Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht verhängt (vgl VwGH v 21. Jänner 1988, 87/02/0202).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn diese Verwaltungsstrafe in Deutschland nicht vollstreckt werden sollte, dies keineswegs eine Einstellung des Verfahrens allein aus dieser Überlegung heraus rechtfertigt und das auch nichts an ihrer Vollstreckbarkeit in Österreich zu ändern vermag.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

deutscher § 103 Abs.2 - Novohradsky wie immer

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