Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107207/2/Ga/Km

Linz, 27.11.2001

 

VwSen-107207/2/Ga/Km Linz, am 27. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des S M, vertreten durch Dr. F, Dr. H, Dr. W, Rechtsanwälte in 5 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 25. August 2000, Zl. VerkR96-10875-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Fakten (1. und 2.) insoweit bestätigt, dies mit folgenden Maßgaben: In der Einleitung des Schuldspruchs zu beiden Fakten hat es zu lauten: "Sie haben, wie am Sonntag, dem 19.9.1999 ....."; im Faktum 1. hat der letzte Halbsatz wie folgt zu beginnen: "...., an diesem Sonntag ..."; im Faktum 2. hat der letzte Halbsatz wie folgt zu lauten: "...., auf Verlangen des Straßenaufsichtsorganes nicht zur Überprüfung vorgelegt."

Hinsichtlich der Strafe wird

  • die Berufung zu 1. abgewiesen und das verhängte Strafausmaß

bestätigt. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten;

  • der Berufung zu 2. stattgegeben und das verhängte Strafausmaß auf

500 S (12 Stunden) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 25. August 2000 wurde der Berufungs-

werber für schuldig befunden, er habe 1. § 42 Abs.1 iVm § 99 Abs.2a StVO und 2. Art.15 Abs.7 VO (EWG) 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt. Näherhin wurde ihm als erwiesen angelastet (§ 44a Z1 VStG):

"Sie haben, wie am 19.9.1999 um ca. 15.35 Uhr auf der P A bei Akm. 52,190 im Gemeindegebiet von Sl/P. in Richtung KK. festgestellt wurde, 1. als Lenker des Kraftwagenzuges, Kennzeichen OAund OA-, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges mehr als 3,5 t betrug, an einem Sonntag innerhalb von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise befahren und

2. die Schaublätter der laufenden Woche und das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem Sie gefahren sind, auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorgelegt."

Über den Berufungswerber wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen), jeweils kostenpflichtig, verhängt: Zu 1. gemäß § 99 Abs.2a StVO 3.000 S (72 Stunden), zu 2. gemäß § 134 Abs.1 KFG 1.000 S (24 Stunden).

Begründend verwies die belangte Behörde auf die anhand der einzelnen Verfahrensschritte und Beweisführungen dargestellten Ergebnisse des mit der Strafverfügung vom 5. Oktober 1999 eingeleiteten ordentlichen Ermittlungsverfahrens über die Anzeige vom 24.9.1999 des LGK für Oberösterreich, Verkehrsabteilung Außenstelle Klaus, und sah in der (auch die Ergebnisse des dem Beschuldigten gewährten rechtlichen Gehörs einbeziehenden) Rechtsbeurteilung die objektive und - im Grunde des "§ 5 VStG" (gemeint erkennbar: "§ 5 Abs.1 VStG") - die subjektive Tatbestandsmäßigkeit als verwirklicht an.

In der Darstellung der Gründe zur Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen ausdrücklich das Ausmaß des Verschuldens und den Umstand, dass dem Beschuldigten die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht zugute komme. Als zu schätzen gewesene Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die belangte Behörde, wie aus dem Strafakt erweislich, ein Monatseinkommen von ca. 18.000 S netto, kein Vermögen und das Fehlen von Sorgepflichten angenommen.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, die Einstellung (und damit erschließbar die Aufhebung) begehrende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Aus dem zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafverfahrensakt geht hervor, dass - entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - die belangte Behörde die Tatfrage vollständig geklärt und den maßgebenden Sachverhalt zu 1. und 2. jedenfalls schon in der ersten Verfolgungshandlung (das ist die am 12.10.1999 hinausgegebene Strafverfügung vom 5.10.1999) hinsichtlich aller wesentlichen Sachverhaltselemente und Tatmerkmale angelastet hat. Der angefochtene Schuldspruch, der im Gegensatz zur ersten Verfolgungshandlung diese Vollständigkeit jedoch nicht übernommen hatte, war daher im gebotenen und zulässigen Umfang zu ergänzen. Die - mit diesen Maßgaben - von der belangten Behörde somit zu Recht angenommene Tatbestandsmäßigkeit vermochte der Berufungswerber mit seinem Vorbringen nicht in Zweifel zu setzen.

Soweit der Berufungswerber behauptet, es werde das angefochtene Straferkenntnis den verfahrensrechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht und es habe sich die Strafbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses darauf beschränkt, ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, übergeht er - aktenwidrig -, dass er in Wahrung seiner Verteidigungsrechte sehr wohl in das Ermittlungsverfahren eingebunden gewesen ist, dies im Wege der oben zit. Strafverfügung, die die vollständige Anlastung enthalten hatte. Den Umstand, dass er in seinem gegen die Strafverfügung erhobenen Einspruch ein dezidiertes tatseitiges Vorbringen nicht eingewendet hatte, ist nicht der Strafbehörde vorzuwerfen; der Berufungswerber muss gegen sich gelten lassen, dass auch ein nur pauschal erhobener Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 VStG zu gelten hat.

Als Feststellungsmangel rügt der Berufungswerber, dass die Strafbehörde nicht angegeben habe, welchen Zweck die hier in Rede stehende Fahrt gehabt habe und welches Gewicht dem Lkw bzw. dem Anhänger zugekommen sei. Auch mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber nicht im Recht. Zum einen ist im gegebenen Zusammenhang der Zweck der Fahrt kein wesentliches Tatmerkmal, zum anderen enthält der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses (ebenso die Verfolgungshandlung) die hinreichend bestimmte Feststellung, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges - des (aus Zugfahrzeug und Hänger bestehenden) Kraftwagenzuges - mehr als 3,5 t betragen habe.

Auch zu diesen tatseitigen Feststellungen hatte, wie aus der Einsicht in den Strafverfahrensakt erweislich, der Beschuldigte Gelegenheit, sich zu rechtfertigen und es war die belangte Behörde entgegen der Auffassung des Berufungswerbers zur Aufhellung des Sachverhaltes nicht verbunden, den Beschuldigten selbst (in Anbetracht seiner Verschweigung, siehe vorhin) "einvernehmen zu lassen". Soweit der Berufungswerber in diesem Zusammenhang als Verfahrensrüge vorbringt, es habe die belangte Behörde ihn auch nicht darüber informiert, dass sie "seinen Antrag vom 24.8.2000" (gemeint: der mit Schriftsatz dieses Datums gestellte Antrag des bevollmächtigten Rechtsfreundes, ihm "Kopien der durch den Zeugen abgenommenen Schaublätter, die sich - angeblich - in einem Kuvert im Akt befinden, zur Verfügung zu stellen; in eventu wird beantragt, dem Beschuldigtenvertreter nochmals Akteneinsicht zu gewähren") für unbeachtlich halte, ist ihm entgegen zu halten, dass der Rechtsfreund des Beschuldigten unstrittig Einsicht in den bezughabenden Strafverfahrensakt genommen hatte und er, sollte er sich nach der Akteneinsicht nicht sicher sein, ob er nicht bestimmte Aktenurkunden (hier: die in einem Kuvert - als Anlage zur Anzeige - dem Strafverfahrensakt beigeschlossen gewesenen Originalschaublätter) womöglich übersehen hat, als Verfahrenspartei eine nochmalige Akteneinsicht zur Vergewisserung seiner vollständigen Wahrnehmung jederzeit (während der Amtsstunden; unabhängig von einem ausdrücklichen Antrag) hätte wiederholen können. Davon abgesehen, lässt der Berufungswerber unerläutert, was er an den Originalschaublättern, hätte er sie (nochmals) eingesehen, in tatseitiger Hinsicht konkret auszusetzen gehabt hätte.

Nicht im Recht ist der Berufungswerber weiters mit dem Einwand, es sei im angefochtenen Schuldspruch der genaue Tatort nicht ausreichend konkretisiert. Tatsächlich enthält der Schuldspruch hinreichend bestimmte Angaben zum Ort der Anhaltung des Lenkers ("P A bei ABKm. 52,190 im Gemeindegebiet von S a. P in Richtung K a.d. K"); diese Angaben konnte die belangte Behörde im Berufungsfall in zulässiger Weise als Angabe des Tatorts dem Schuldspruch zugrunde legen.

In schuldseitiger Hinsicht bestreitet der Berufungswerber, dass ihm - konkludent: im Grunde des § 5 Abs.1 VStG - fahrlässiges Verhalten zugerechnet werden könne. Mit seinem diesbezüglich nur pauschal ausgeführtem Vorbringen (er habe die ihm gebotene Sorgfalt eingehalten; er habe aufgrund der ihm gegebenen bzw. vorgelegenen Informationen davon ausgehen können, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten würde) vermochte er schon behauptungsmäßig nicht durchzudringen, weil es zumindest erforderlich gewesen wäre anzuführen, welche konkreten Informationen ihm von welcher konkreten Stelle (etwa von der einschlägig zuständigen Behörde) ihm aufgrund seiner Informationsrecherche gegeben worden wären.

Lagen aber aus allen diesen Gründen die vom Berufungswerber relevierten Mängel in sachverhaltsmäßiger und in rechtlicher Hinsicht nicht vor, so war der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu beiden Fakten - mit Maß-

gabe der vorzunehmen gewesenen Ergänzungen - zu bestätigen.

Soweit jedoch der Berufungswerber zur Strafbemessung vorbringt, es habe die belangte Behörde zu Unrecht Erschwerungsgründe berücksichtigt, ist er damit im Recht.

Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist - in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt - zu entnehmen, dass die Strafbehörde dem Beschuldigten nur Fahrlässigkeitsschuld vorzuwerfen befand. Inwieweit dieses geringere Schuldgewicht in subjektiver Hinsicht hier habe als erschwerend gewertet werden müssen, ist für das Tribunal nicht nachvollziehbar. Dieser von der belangten Behörde gewertete Erschwerungsgrund hatte daher wegzufallen. Das gleiche gilt jedoch auch für den als ausdrücklich erschwerend herangezogenen Umstand, dass nämlich dem Berufungswerber verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht zugute komme, vermochte doch dieser Umstand im Berufungsfall lediglich die Anrechnung des ausdrücklichen Milderungsgrundes im Sinne des § 34 Z2 StGB auszuschließen.

Der Wegfall dieser beiden zu Unrecht berücksichtigten Erschwerungsgründe war zum Faktum 2. in der Weise zu würdigen, dass die verhängte Geldstrafe herabzusetzen und das nun bestimmte Ausmaß als in gleicher Weise tat- und täterangemessen zu verhängen war. Einer noch stärkeren Herabsetzung stand das - unstrittige - Fehlen von Milderungsgründen entgegen.

Hingegen vermochte zum Faktum 1. der Wegfall der Erschwerungsgründe (bei gleichzeitigem - auch hier unstrittigen - Fehlen von Milderungsgründen) eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht zu bewirken, weil die Geldstrafe im Ausmaß von 3.000 S hier zugleich die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe bedeutet und nach den Umständen dieses Falles das außerordentliche Milderungsrecht nach § 20 VStG nicht anzuwenden war.

Dieses Verfahrensergebnis bewirkte zu 1., dass dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen war; zu 2. hingegen waren solche Kosten nicht zu überbürden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner