Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107209/5/Fra/Ka VwSen107210/5/Fra/Ka

Linz, 04.11.2000

VwSen-107209/5/Fra/Ka VwSen-107210/5/Fra/Ka Linz, am 4. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des Herrn Dr. B, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn je vom 20.7.2000, AZ.: VerkR96-9319-2000-Ro und VerkR96-9320-2000-Ro, wegen Übertretungen des § 52 lit.a Z6c StVO 1960, zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird stattgegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 20.7.2000, VerkR96-9319-2000-Ro, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z6c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 48 Tage) verhängt, weil er am 27.3.2000 um 11.14 Uhr als Lenker des PKW der Marke Seat Toledo mit dem behördlichen Kz.: bei der Kreuzung der Roßbacher Landesstraße mit der Schulgasse in Richtung der Schulgebäude im Orts- und Gemeindegebiet von 4950 Altheim entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" mit den Zusatztafeln "Von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr und "Ausgenommen Lehrer, Schulbusse und Lieferanten" gefahren ist, obwohl diese Ausnahme für ihn nicht in Betracht kam.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 20.7.2000, AZ: VerkR96-9320-2000-Ro, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z6c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 27.3.2000 um 07.22 Uhr als Lenker des PKW der Marke Seat Toledo mit dem behördlichen Kz.: bei der Kreuzung der Roßbacher Landesstraße mit der Schulgasse in Richtung der Schulgebäude im Orts- und Gemeindegebiet von 4950 Altheim entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" mit den Zusatztafeln "Von 6.30 Uhr bis 17.00 Uhr" und "Ausgenommen Lehrer, Schulbusse und Lieferanten" gefahren ist, obwohl diese Ausnahmen für ihn nicht in Betracht kamen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richten sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - legte die Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw behauptet in seinem Rechtsmittel einen Mangel der ordentlichen Kundmachung der dem Verbotszeichen zugrundeliegenden Verordnung. Nach Einsichtnahme in die entsprechende Verordnung vom 26.4.1990 ist festzustellen, dass an der gegenständlichen Örtlichkeit ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge besteht, ausgenommen ist der Anliegeverkehr. Die Zusatztafel des Verbotszeichens lautet jedoch - wie im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse zutreffend wiedergegeben - "Ausgenommen Schulbusse, Lehrer und Lieferanten". Das Straßenverkehrszeichen entspricht daher hinsichtlich der Ausnahme nicht dem zugrundeliegenden Verordnungstext und ist daher nicht gehörig kundgemacht, woraus resultiert, dass es gegenüber den Verkehrsteilnehmern nicht rechtsverbindlich ist (Judikatur des OGH und des VwGH).

Es war daher aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass noch auf die vom Bw relevierte mangelnde Identitätsfeststellung seiner Person als Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges und auf die behauptete mangelnde deutliche Erkennbarkeit der Beschilderung einzugehen war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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