Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107212/2/Le/La

Linz, 26.09.2000

VwSen-107212/2/Le/La Linz, am 26. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E F-K, K 19, D- S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11.8.2000, Zl. VerkR96-1915-2000-Om, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.6.2000 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.6.2000 wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) schriftlich, telegrafisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben.

Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein dem Berufungswerber eigenhändig am 22.7.2000 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 4.8.2000, zur Post gegeben lt. Poststempel auf dem Kuvert am 9.8.2000 um 18.00 Uhr beim Postamt 9 P, erhob der nunmehrige Berufungswerber Einspruch gegen diese Strafverfügung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.8.2000 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Strafverfügung am 22.7.2000 zu eigenen Handen zugestellt worden war und an diesem Tage somit die gemäß § 32 Abs.2 und § 33 AVG zu berechnende Einspruchsfrist zu laufen begonnen hätte; diese Frist hätte mit Ablauf des 7.8.2000 geendet. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wäre der gegenständliche Einspruch nachweislich erst am 9.8.2000 zur Post gegeben worden, weshalb er verspätet sei.

4. Dagegen richtet sich die (rechtzeitig eingebrachte) Berufung vom 1.9.2000, worin der Berufungswerber ausführte, dass er den Einspruch am 4.8.2000 weggeschickt habe. Er ersuche daher die ganze Sache noch einmal zu überprüfen.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, dass die Strafverfügung vom 30.6.2000 dem nunmehrigen Berufungswerber am 22.7.2000 eigenhändig zugestellt worden ist.

5.2. In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung war korrekterweise darauf hingewiesen worden, dass der Beschuldigte das Recht hat, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) Einspruch zu erheben.

Es war in dieser Rechtsmittelbelehrung damit sowohl richtigerweise auf die Dauer der Rechtsmittelfrist als auch auf den Zustellzeitpunkt hingewiesen worden.

Zufolge der Fristenberechnung des § 32 Abs.2 AVG hätte der nunmehrige Berufungswerber sohin bis 7.8.2000 (die 14-tägige Frist endete zwar am 5. August, doch fiel dieser Tag auf einen Samstag, weshalb der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen war) seinen Einspruch zur Post geben müssen.

Dadurch aber, dass er diesen Einspruch erst am 9.8.2000 (Datum des Poststempels auf dem Briefkuvert) zur Post gegeben hat, hat er den Einspruch verspätet erhoben.

Das Datum auf dem Poststempel war eindeutig lesbar, weshalb keine Zweifel bei der Behörde bestanden, dass das Schreiben erst am 9.8.2000 zur Post gegeben wurde. Das Datum der Postaufgabe gilt als Datum der Einbringung eines Rechtsmittels, nicht bereits das Verfassen eines Schreibens. Laut Datum des Einspruches war dieser am 4.8.2000 niedergeschrieben worden. Da ein solches Datum jedoch nicht überprüfbar ist, gilt als Datum der Einbringung die Übergabe an die Post, was durch den Poststempel objektiviert wird. Dieser Zeitpunkt, nämlich der 9.8.2000, lag im vorliegenden Fall zeitlich nach dem 7.8.2000, weshalb der Einspruch verspätet ist.

5.3. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, dass die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet, dass sie sowohl für die Behörde als auch für den Berufungswerber selbst unanfechtbar bzw. unabänderbar geworden ist.

Die Strafverfügung vom 30.6.2000 ist somit rechtskräftig und vollstreckbar.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte daher auf die geltend gemachten Einspruchsgründe, insbesondere das Bestreiten der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, nicht mehr eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b