Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107215/4/Br/Bk

Linz, 05.10.2000

VwSen-107215/4/Br/Bk Linz, am 5. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 6. Juni 2000, Zl. VerkR96-3462-2000-K, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 29/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h) eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Tagen auferlegt.

1.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde ihm am 14. Juli 2000 bei offenkundig persönlicher Übernahme zugestellt (laut Rückschein AS 22).

2. Mit dem undatierten und am 1. August 2000 per FAX an die Behörde erster Instanz geleiteten Schreiben bringt der Berufungswerber zum Ausdruck sich für dieses verspätete Schreiben zu entschuldigen und bittet um "Aussetzung der Strafe".

3. Der Berufungsschrift wurde der Vermerk "Berufung in EDV am 2.8.00 erfasst" beigefügt. Dem Oö. Verwaltungssenat wurde der Verfahrensakt mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 7. September 2000 zwecks Berufungsentscheidung vorgelegt.

3.1. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 21. September 2000 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 25. September 2000 zugestellt.

Darauf reagierte der Berufungswerber wohl nicht schriftlich, sondern versuchte mit dem zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates fernmündlich Kontakt aufzunehmen, was an der außendienstbedingten Abwesenheit des Letzteren scheiterte. Ein inhaltliches Vorbringen zum Verspätungsvorhalt wurde jedoch nicht getätigt.

4.1. Laut Aktenlage ist, wie oben schon ausgeführt, von einer rechtswirksamen Zustellung des Straferkenntnisses am 14. Juli 2000 auszugehen. Dem vermochte der Berufungswerber nichts entgegenzuhalten.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Der Fristenlauf begann im konkreten Fall am Freitag, den 14. Juli 2000 und endete demnach mit Ablauf des Freitag, den 28. Juli 2000. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Die Berufung wurde erst am 1. August 2000 per FAX an die Behörde erster Instanz übermittelt, obwohl dem Straferkenntnis eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung - nämlich wonach die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen sei - angeschlossen war.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung war daher ob der eingetretenen Rechtskraft nicht mehr möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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