Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107216/3/BI/KM

Linz, 30.03.2001

VwSen-107216/3/BI/KM Linz, am 30. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn K S, vom 18. September 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. September 2000, VerkR96-1060/2000/Win, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 80 S (entspricht 5,81 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 103 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG der K S GesmbH & Co KG, für welche der LKW mit dem behördlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sei, nicht dafür gesorgt habe, dass das von G R gelenkte Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil anlässlich einer technischen Verkehrskontrolle am 14. April 2000 um 09.45 Uhr in W auf der A8, Auffahrt W W, bei km 11.1 festgestellt worden sei, dass die Profiltiefe des linken Vorderradreifens im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, am gesamten Umfang nicht mindestens 2 mm betragen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sehe sich nicht schuldig, weil der Reifen noch mindestens 2 mm Profil aufgewiesen habe. Der Beamte habe nicht einmal die Reifennummer notiert, obwohl dies logisch wäre. Die Übertretung könne nicht dem Zulassungsbesitzer angelastet werden. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und um Nachsicht ersucht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der LKW am 14. April 2000 im Zuge einer schwerpunktmäßigen LKW-Kontrolle auf der Auffahrt W-W zur A8, Fahrtrichtung S, Km 11.1, angehalten wurde. Bei der technischen Überprüfung am Gelände der Autobahnmeisterei wurde laut Prüfgutachten des technischen Amts-sachverständigen Ing S ua im Prüfpunkt 5/22 festgestellt, dass der linke Vorderreifen nur mehr eine Profiltiefe von 1,6 mm aufwies. Die auf der ganzen Lauffläche zu geringe Profiltiefe sei bei augenscheinlicher Kontrolle laienhaft erkennbar gewesen.

Der Lenker des LKW, G R, gab dazu befragt an, die zu geringe Profiltiefe sei ihm bekannt, der Reifen werde heute wie geplant ausgetauscht.

Da keine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit vorgelegen habe, sei dem Lenker die Weiterfahrt zum nächstmöglichen Ort der Schadensbehebung gestattet worden.

Zulassungsbesitzer des LKW ist die K S GesmbH & Co KG in P, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist.

In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 9. Mai 2000 hat der Bw ausgeführt, der Reifen habe auch auf der schwächsten Stelle noch 2 mm und liege zur Besichtigung auf. Weiters legte er eine vom Zeugen R unterschriebene "Betriebsvereinbarung" vom 23.8.1994 vor, wonach sich dieser "als Lenker eines Firmenfahrzeuges verpflichtet habe, vor Antritt der Fahrt sämtliche für die Verkehrssicherheit erforderlichen und behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen bzw sich von der Funktionstüchtigkeit dieser Einrichtungen zu überzeugen und deren Zustand festzustellen. Dazu gehöre ua Bereifung, Tachograph, Bremsen, Lenkung und Lichtanlage. ... Bei Anzeigen gegen die Vorschriften der Verkehrs-sicherheit, Überladung usw habe sich der Lenker selbst zu verantworten und eine daraus folgende Geldstrafe selbst zu bezahlen." Mängel an einem Kfz seien unver-züglich dem Bw zu melden.

Bei seiner Einvernahme vor der Erstinstanz hat der Bw ausgesagt, seine Lenker seien angehalten, nicht vorschriftsmäßige Reifen zu wechseln und Mängel sofort beheben zu lassen. Er habe keinesfalls einen Auftrag gegeben, dass der beanstandete Reifen nicht gewechselt werden dürfe.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmege-nehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.4 KDV 1967 muss die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) auf der ganzen Lauffläche bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und bei den mit diesen gezogenen Anhängern mindestens 2 mm betragen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass von einem Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung ebenso wie von einem Gendarmeriebeamten der motorisierten Verkehrsgruppe der BPD W erwartet werden muss, die Profiltiefe eines LKW-Reifens verlässlich feststellen zu können.

Die Gegenbehauptung des Bw, der Reifen habe sicher noch eine Profiltiefe von 2 mm gehabt, ist nicht geeignet, die Angaben in der Anzeige und das technische Gutachten zu widerlegen.

Die Bestimmung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 richtet sich an den Zulassungs-besitzer des KFZ, dh im gegenständlichen Fall den Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufenes Organ der GesmbH & Co KG im Sinne des § 9 Abs.1 VStG.

Die vorgelegte vom Lenker unterzeichnete "Betriebsvereinbarung" vom 23.8.1994 ist nicht als Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.3 VStG anzusehen, sodass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer (vgl VwGH v 20.12.1994, 94/04/0187, ua) für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen verantwortlich war.

Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer bzw der zur Vertretung nach außen Berufene selbst jedes Kfz auf Mängel überprüft. Er hat aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass solche Mängel hintangehalten werden. Dafür reicht die bloße Dienstanweisung (bzw "Betriebsvereinbarung") nicht aus, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtungen auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr diese Dienstanweisungen gehörig zu überwachen (vgl VwGH v 13.11.1996, 96/03/0232, ua).

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Bw, der nicht einmal das grundsätzliche Vorhandensein eines solchen Überwachungssystems behauptet hat und dem es auch nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn im Sinne des § 5 Abs.1 VStG an der Nichteinhaltung der ihm obliegenden Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw im Nichteinbringungsfall bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - zwei einschlägige Vormerkungen des Bw aus dem Jahr 1998 als erschwerend gewertet und keine Milderungsgründe zu finden vermocht. Auch wenn der Bw über seine finanziellen Verhältnisse keine Angaben machte und seitens der Erstinstanz keine betragsmäßige Einkommens-Schätzung angeführt ist, vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass die Strafbemessung gemäß den Bestimmungen des § 19 VStG erfolgte und die geringfügige Strafe nicht geeignet ist, den Unterhalt des Bw oder Personen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, zu gefährden.

Die verhängte Strafe hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist angemessen. Ansatzpunkte für eine Herabsetzung der Strafe finden sich nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Profiltiefe, Reifen à Bestätigung.

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