Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107217/4/Sch/Rd

Linz, 23.03.2000

VwSen-107217/4/Sch/Rd Linz, am 23. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Dkfm. S vom 21. August 2000, vertreten durch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. August 2000, VerkR96-12544-K, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 9. August 2000, VerkR96-12544-1999-K, über Frau Dkfm S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z5 GGBG und 2) § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z4 GGBG Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 14 Tagen und 2) 14 Tagen verhängt, weil sie als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Fa. G GmbH, etabliert in W, und damit als Verantwortliche nach § 9 VStG zu vertreten habe, dass durch die Fa. G GmbH als Beförderer im Sinne der Bestimmungen des GGBG mit Lkw, Kennzeichen und dem Anhänger, Kennzeichen, am 30. September 1999 auf der Autobahn A1 bei Straßenkilometer 156,500 in Fahrtrichtung Wien, im Gemeindegebiet Enns, Gefahrgut befördert worden sei,

1) obwohl auf der Beförderungseinheit (2 Container am Lkw und auf dem Anhänger transportiert) die nach Rn 10500 Abs.9 ADR erforderlichen Gefahrzettel nicht vorhanden gewesen seien, und

2) die Ladung in dem auf dem Anhänger, Kennzeichen, transportierten Wechselaufbau nicht entsprechend Rn 10414 Abs.1 und 2 ADR gesichert gewesen sei.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, 2000/03/0071, mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit für Verfahren wegen Übertretungen des GGBG 1998 durch den Beförderer auseinandergesetzt und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter entgegen § 7 Abs.2 GGBG 1998 bezieht sich auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Wurde bei der im Sprengel einer bestimmten Bezirkshauptmannschaft vorgenommenen Kontrolle des Fahrzeuges der rechtswidrige Zustand festgestellt, ergibt sich daraus noch nicht gemäß § 27 Abs.1 VStG die Zuständigkeit dieser Behörde zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen.

Bei den dem Beschuldigten - als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen GmbH nach außen Berufenen - zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z5 bzw Z7 GGBG 1998 handelt es sich um Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. In der Regel kann die Behörde davon ausgehen, dass die Unterlassungen am Sitze des Unternehmens stattgefunden haben.

Mit dem erwähnten Erkenntnis wurde die Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates aufgehoben, welches von der örtlichen Zuständigkeit jener Behörde ausgegangen war, in deren Sprengel die Beanstandung stattgefunden hatte.

Für den vorliegenden Fall hat dies zu bedeuten, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zwar die örtlich zuständige Strafbehörde im Hinblick auf den Anhalteort war, nicht aber für Handlungen, die am Sitz des Unternehmens der Berufungswerberin hätten gesetzt werden müssen. Damit war sohin ihre Zuständigkeit im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes für Unterlassungen der Berufungswerberin als Vertreterin des Beförderers des verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransportes nicht gegeben. Aus Anlass der Berufung war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde zu beheben, welcher Umstand keinen Einstellungsgrund iSd § 45 VStG darstellt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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