Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107220/6/Sch/Rd

Linz, 07.02.2001

VwSen-107220/6/Sch/Rd Linz, am 7. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 4. September 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 28. August 2000, VerkR96-4162-1999, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 900 S (entspricht 65,41 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 28. August 2000, VerkR96-4162-1999, über Herrn S, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1a) bis 1c) § 13 Abs.3 iVm § 27 Abs.2 Z11 GGBG 1998 und 2) § 13 Abs.2 Z3 iVm § 27 Abs.2 Z10 GGBG 1998 Geldstrafen von 1a) bis 1c) 1.500 S und 2) 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1a) bis 1c) zwei Tage und 2) drei Tage verhängt, weil er am 11. Februar 1999 um 13.10 Uhr die Beförderungseinheit, nämlich den mit ungereinigten leeren Gasflaschen Klasse 2 Z8 ADR beladenen Lkw mit dem Kennzeichen auf der Blumauerstraße nächst dem Hause Nr. 13 im Ortsgebiet von Steyr gelenkt habe, wobei er

1) bei der Beförderung die im § 7 Abs.2 Z7 GGBG 1998 angeführten Begleitpapiere, wie Frachtbriefe bzw Lieferscheine nicht mitgeführt habe und das Beförderungspapier nicht den Vorschriften entsprochen habe, weil

a) hinsichtlich des gefährlichen Stoffes Kohlendioxid, die Bezeichnung des gefährlichen Gutes laut Stoffaufzählung, die UN-Nummer, die Klasse, die Ziffer, der Buchstabe und die Anführung des ADR,

b) die Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke aller transportierten gefährlichen Güter und

c) die Namen und die Anschrift der Empfänger gefehlt haben;

2) sich, soweit dies zumutbar war, nicht davon überzeugt habe, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche und die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht seien, weil mehrere Flaschen lose und unbefestigt auf dem übrigen Teil der Ladung abgelegt gewesen seien und somit die Gefahr des Herabfallens bestanden habe. Auch seien die liegenden Gefäße nicht in sicherer Weise so verkeilt, festgebunden oder festgelegt gewesen, dass sie sich nicht verschieben haben können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 450 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen nichts Wesentliches hinzuzufügen ist. Dieses stützt sich schlüssig und überzeugend auf die Ausführungen des Meldungslegers, der seine relevanten Wahrnehmungen sowohl in der Anzeige als auch im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge wiedergegeben hat.

Ergänzend ist auszuführen, dass an dieser Beurteilung des Sachverhaltes auch die der Berufung beigelegten Unterlagen nichts zu ändern vermögen. Abgesehen davon, dass das nunmehr vorgelegte Beförderungspapier, gekennzeichnet als Beilage 1, der Anzeige nicht beigelegt war, entspricht auch dieses nicht den zu Faktum 1 des Straferkenntnisses zitierten Bestimmungen, zumal insbesondere die Anzahl der Versandstücke und die Anschriften der Empfänger nicht angeführt sind.

Im Hinblick auf den Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Ladung hat die Berufungsbehörde die Originallichtbilder vom Fahrzeug bzw Ladegut zum Vorfallszeitpunkt beigeschafft. Hierauf ist eindeutig dokumentiert und erkennbar, dass ein Großteil der transportierten Gasflaschen offenkundig ohne jedwede Befestigung bzw Sicherung lose auf der Ladefläche des Lkw bzw in seitlich angebrachten Behältnissen befördert wurde.

Für die Berufungsbehörde ergibt sich sohin zusammenfassend, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen als Lenker zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Übertretungen der Gefahrgutvorschriften eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit, die Umwelt und mit solchen Transporten - in welcher Form auch immer - in Verbindung kommende Personen darstellen können. Vom Gesetzgeber wurde im Hinblick auf den Lenker ein Strafrahmen von 1.000 S bis 50.000 S festgelegt. Angesichts dessen und der festgestellten beträchtlichen Mängel des Transportes erscheinen die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen nicht überhöht. Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde hinreichend berücksichtigt.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen ohne unangemessene Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Abschließend ist noch zu bemerken, dass die Erstbehörde entgegen § 22 Abs.1 VStG und der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 28.9.1988, 88/02/0078) hinsichtlich der mehreren Mängel im Beförderungspapier lediglich eine Verwaltungsstrafe verhängt hat. Angesichts des Umstandes, dass diese insgesamt 1.500 S beträgt, konnte eine getrennte Straffestsetzung für jeweils ein Delikt durch die Berufungsbehörde nicht erfolgen, zumal diesfalls die gesetzliche Mindeststrafe von 1.000 S unterschritten hätte werden müssen, was aber - von der hier nicht anzuwendenden Bestimmung des § 20 VStG abgesehen - nicht zulässig wäre. Dies gereicht dem Berufungswerber aber nicht zum Nachteil, vielmehr trifft ihn durch die Vorgangsweise der Erstbehörde im Gegenteil in Summe lediglich die Hälfte des gesetzlichen Mindeststrafmaßes.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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