Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107221/8/Ga/Mm

Linz, 03.04.2001

VwSen-107221/8/Ga/Mm Linz, am 3. April 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W M, vertreten durch , Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 14. April 2000, Zl. VerkR96-1783-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 80 öS (entspricht  5,81 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 14. April 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 10. November 1999 gegen 12.44 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der P auf Höhe des Straßenkilometers 10,600 in Richtung L fahrend als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw-Kombi die dort verfügte und durch Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 100 km/h wesentlich (um 15 km/h) überschritten; dadurch habe er § 52 lit.a Z10a StVO übertreten, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig zu verhängen gewesen sei.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene (als Einspruch bezeichnete) Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den - nach "weiteren Erhebungen" erst am 21. September 2000 vorgelegten - Strafverfahrensakt erwogen:

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde dem angefochtenen Schuldspruch - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - das Ergebnis des über die Anzeige des LGK für Oö. vom 21. Jänner 2000 geführten Ermittlungsverfahrens zugrunde gelegt. Die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels Radarmessgerät (Radarbox). Der Berufungswerber nutzte die ihm von der Strafbehörde mit Aufforderung zur Rechtfertigung eingeräumte Verteidigungsmöglichkeit nicht. Auch mit seinem Berufungsvorbringen hat der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Verhalten konkret weder in tatseitiger noch in schuldseitiger Hinsicht bestritten. Er begehrte - sinngemäß - nur die Einsicht in das "Kalibrierungsfoto sowie Radarfoto", damit er überprüfen könne, ob er die ihm angelastete Geschwindigkeitsübertretung auch tatsächlich begangen habe.

Im Wege ergänzender Erhebung (§ 66 Abs.1 AVG) hat daraufhin der Oö. Verwaltungssenat folgende Urkunden beigeschafft: Eichschein zu dem im Berufungsfall verwendeten Radarmessgerät (Kopie); die bezüglichen Kalibrierungsfotos (Original); zwei Radarfotos (Abzüge, mit deutlicher Wiedergabe der Messgerät-Anzeige bzw. des sprucherfassten Pkw-Kombi).

Nach Einsicht in die so ergänzte Aktenlage am 2. März 2001 erklärte der Berufungswerber (schriftliche Stellungnahme vom 27.3.2001) die Bestreitung der Richtigkeit der hier zugrunde liegenden Radarmessung und führte aus:

"Es wird darauf verwiesen, dass die Kalibrierung (Nullausgleich) des Messgerätes gegenständlichenfalls 5 Stunden vor der Radarmessung erfolgte. Die Radarmessung erfolgte am 10.11.2000, 12.44 Uhr, während die Kalibrierung am 10.11.2000 um 07.26 Uhr erfolgte. Tatsächlich hätte jedoch - um ein richtiges Messergebnis zu bekommen - die Kalibrierung jeweils vor jeder Messung zu erfolgen, sonst ist keine Gewähr dafür gegeben, dass die Radarmessung der Richtigkeit entspricht, was gegenständlichenfalls vom Beschuldigten bestritten wird, zumal eben die Kalibrierung nicht unmittelbar vor der Radarmessung erfolgt ist, sondern - wie bereits ausgeführt - 5 Stunden vorher, was somit keine Gewähr der Richtigkeit mehr zulässt, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren nach Stattgabe der Berufung einzustellen sein wird."

Tatsächlich ist auf zwei der bezogenen Kalibrierungsfotos die Uhrzeit der Kalibrierung eingeblendet. Allerdings ist auf beiden Fotos in identer Weise die Stundenangabe (h) verstümmelt. Das erkennende Mitglied folgt jedoch nicht der Ansicht des Berufungswerbers, der die nur rudimentär aufscheinende Ziffer in der Stundenrubrik als "07" deutet. Die höhere Wahrscheinlichkeit spricht nach Auffassung des Tribunals dafür, dass das verstümmelte Zeichen als Rest der Ziffer "0" angesehen werden muss, was zu dem Schlusse führt, dass die vollständige Stundenangabe der Kalibrierungszeit als Ziffer "10" erfasst wäre. Damit aber wäre die Kalibrierung erst kurz vor der Radarmessung erfolgt. Selbst aber, wenn die Deutungsweise des Berufungswerbers zuträfe, wäre daraus allein noch nicht zulässig, für den konkreten Fall auf eine fehlerhafte Radarmessung zufolge Funktionsfehler des Gerätes zu schließen. Auch der Berufungswerber führt nicht aus, konkret welchen Funktionsfehler beim Radargerät die angeblich unzeitgemäße Kalibrierung herbeigeführt haben soll.

Im Ergebnis ist nichts hervorgekommen, was die Sachverhaltsfeststellung im Berufungsfall zweifelhaft machen könnte. Ausgehend davon aber hat die belangte Behörde die Tatbestandsmäßigkeit der dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachten Verwaltungsübertretung zu Recht angenommen. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Strafverhängung liegt nichts vor.

Somit war wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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