Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107227/6/Sch/Rd

Linz, 12.12.2000

VwSen-107227/6/Sch/Rd Linz, am 12. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dr. H vom 12. September 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. August 2000, VerkR96-6664-1-1999/Om/Her, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 400 S (entspricht 29,07 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. August 2000, VerkR96-6664-1-1999/Om/Her, über Herrn Dr. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 28. Oktober 1999 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (29. Oktober 1999), das ist bis 12. November 1999, Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 28. September 1999 um 11.20 Uhr in Edt bei Lambach, B1 Wiener Straße bei Strkm 222,700, Fahrtrichtung Lambach gelenkt habe. Weiters habe er auch keine Person benannt, die diese Auskunft geben kann und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben habe können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Nach Lage des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes wurde der Berufungswerber von der Erstbehörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des eingangs erwähnten Kraftfahrzeuges aufgefordert, den Fahrzeuglenker zu dem in der Aufforderung näher umschriebenen Zeitpunkt bekannt zu geben. Die Aufforderung war an die aus dem Zulassungsakt ersichtliche Adresse gerichtet und dort von einem Postbevollmächtigten des Berufungswerbers für RSb-Briefe am 29. Oktober 1999 übernommen worden. Hierauf hat der Rechtsmittelwerber allerdings in keiner Weise reagiert, sodass an der Tatbestandsmäßigkeit der gesetzten Übertretung nicht zu zweifeln ist.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Aus diesem Schutzzweck erhellt, dass es sich bei einer Übertretung der obigen Bestimmung um ein eigenständiges Delikt handelt, unabhängig davon, ob der Täter einer Verwaltungsübertretung, die Grund der Anfrage war, letztlich auch tatsächlich belangt werden kann oder nicht. Kommt aber die Behörde nach der ihr vorliegenden Beweislage zu dem Ergebnis, dass der Zulassungsbesitzer selbst oder eine andere bestimmte Person Lenker des angefragten Fahrzeuges war, ist das Delikt zu ahnden, unabhängig davon, ob der Täter aufgrund der Lenkeranfrage ermittelt wurde oder anderweitig. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kann es somit nicht unzulässig sein, ein und dieselbe Person sowohl wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 als auch wegen einer mit dem Fahrzeug begangenen Übertretung zu belangen, vielmehr ist die Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs.1 VStG hiezu - eine dies zulassende Beweislage naturgemäß immer vorausgesetzt - sogar verpflichtet.

Hinsichtlich der Strafzumessung ist zum einen auf die obigen Ausführungen zum beträchtlichen Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung zu verweisen. Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend waren mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass er ohne Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird, die Verwaltungsstrafe zu begleichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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