Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107231/13/BI/KM

Linz, 07.12.2000

VwSen-107231/13/BI/KM Linz, am 7. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau U S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F G H und Mag. L V, vom 19. Juli 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 16. Juni 2000, VerkR96-8945-2000-Ms, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 30. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 460 S (entspricht 33,43 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.300 S (68 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 16. Februar 2000 um 16.17 Uhr den PKW, Kz. , im Ortsgebiet von S, Gemeinde J, auf der M Landesstraße L aus Richtung S kommend in Richtung M gelenkt und bei StrKm 7.504 die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 37,9 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 230 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 30. November 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, ihres rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. V, der Vertreterin der Erstinstanz Frau Dr. F, des Zeugen RI A und des technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt.

3. Die Bw bestreitet, die ihr vorgeworfene Geschwindigkeit eingehalten zu haben, und führt aus, sie habe die beiden Gendarmeriebeamten von weitem bei der Durchführung von Verkehrskontrollen wahrgenommen. Im Vorbeifahren habe sie allerdings ein Lasermessgerät, wie vom Zeugen A (Ml) angegeben, nicht erkennen können.

Das Messergebnis könne nur auf einen Bedienungsfehler des Ml zurückzuführen sein; möglicherweise liege auch eine Verwechslung vor. Bei einer solchen eklatanten Fehlmessung müsse aber die Schulung des Ml bezweifelt werden. Auf die im Messprotokoll genannte Distanz von 115 m müsse es jedenfalls zu Geschwindigkeitsänderungen gekommen sein, die ebenfalls erfasst worden sein müssten. Das Nichtaufscheinen dieser Änderungen im Messprotokoll sei nach ihrer Ansicht ein Hinweis auf eine Fehlbedienung des Geräts. Auch erblickt die Bw Widersprüche in den vom GP P vorgelegten Protokollen, so hinsichtlich des Lasereinsatzverzeichnisses, wonach 79 Fahrzeuge gemessen worden seien, obwohl im Messprotokoll vor ihrem Fahrzeugkennzeichen die Zahl 121 aufscheine, was nicht richtig sein könne. Dies lege eine Verwechslung nahe. Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Vornahme eines Ortsaugenscheins sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, der Ml zeugenschaftlich einvernommen und auf dieser Grundlage ein messtechnisches Gutachten des Amtssachverständigen eingeholt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Ml RI A am 16. Februar 2000 ab 15.50 Uhr - so das Messprotokoll - in S, wo im Ortsgebiet eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erlaubt ist, Laser-Geschwindigkeitsmessungen durchführte. Er war dabei nach eigenen Aussagen allein und hatte seinen Standort aus Fahrtrichtung P gesehen links beim Haus S , bei Km 7,619 der L. Dort war das Gendarmeriefahrzeug neben dem Haus nach rückwärts so weit hinten eingeparkt, sodass es für die aus Richtung P kommende Bw nicht zu sehen sein konnte. Er stand neben dem Fahrzeug und führte Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4219, durch, nachdem um 15.50 Uhr die vorgeschriebenen Einstiegstests, nämlich Gerätefunktions-, Zielerfassungskontrolle sowie die 0 km/h-Messung, erfolgten. Dabei fiel dem Ml keine Funktionsuntüchtigkeit und auch keine sonstige Fehlfunktion am laut Eichschein zuletzt vor diesem Tag am 3. November 1998 mit Nacheichfrist 31. Dezember 2001 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeichten Gerät auf.

Er schilderte seine Vorgangsweise so, dass er neben dem Fahrzeug stehend Freihandmessungen mit der Schulterstütze durchführte, wobei das Gerät auf eine bestimmte Geschwindigkeit eingestellt war und bei Überschreiten dieser Geschwindigkeit ein Piepston zu hören war. Bei diesem Gerät wird die gemessene Geschwindigkeit und die Messentfernung in der Visiereinrichtung und am Display angezeigt. Diese Daten wurden vom Ml im vorliegenden Anzeigenverzeichnis neben dem Kennzeichen, der Marke und der Farbe des gemessenen Fahrzeuges sowie Uhrzeit, Fahrtrichtung und Messort gemäß der Kilometrierung der L angeführt. Der Ml hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme dargelegt, dass es - wie aus dem Anzeigenverzeichnis zu ersehen sei - sehr wohl möglich sei, bei dieser Arbeitsweise zwei Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Minute zu messen und einzutragen. Er hat auch bestätigt, dass das Messprotokoll nicht an Ort und Stelle sondern erst im Anschluss an die Amtshandlung beim GP P geschrieben wurde. Darin sind zwischen 15.50 und 15.52 Uhr des 16.2.2000 die Einstiegstests - die Tests seien etwa halbstündlich wie vorgeschrieben durchgeführt worden -, Messbeginn um 15.52 Uhr und Messende um 16.52 Uhr eingetragen und weiters, dass vom bezeichneten Standort aus insgesamt 79 Fahrzeuge gemessen - das hat der Ml nach eigenen Angaben mittels "Stricherlliste" festgestellt - und 18 Anzeigen erstattet wurden, wie sich auch aus dem oben genannten Verzeichnis ergibt. Es wurde auch geklärt, dass es sich bei der beim PKW der Bw angeführten Zahl "121" um die Geschäftszahl des GP P handelt, unter der die Anzeige registriert wurde, nämlich GZ P-121/00-An.

Nach den Aussagen des Ml wurde der aus Richtung P kommende PKW der Bw um 16.17 Uhr im abfließenden Verkehr - hier wird ein Minus vor dem Messwert in der Visiereinrichtung sichtbar - mit 101 km/h auf eine Entfernung von 115 m gemessen, wobei er die Heckpartie des PKW, nicht aber die Heckscheibe anvisiert habe. Eine Anhaltung erfolgte nicht, zumal der Ml allein Dienst verrichtete und auch nicht in Funkverbindung mit anderen Gendarmeriebeamten stand. Der Ml bestätigte, dass er für die Durchführung solcher Messungen mit Geräten dieser Bauart geschult worden sei und auch entsprechende Übung aufweise. Eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug schloss der Ml dezidiert aus und betonte, die gemessene Geschwindigkeit stamme eindeutig und zweifelsfrei vom PKW .

Die Bw fuhr nach ihren Aussagen am 16. Februar 2000 zur genannten Zeit in Richtung M, wobei ihr im Ortsgebiet S im Bereich der L, wo zwei Bushaltestellen einander gegenüber liegen, zwei Gendarmeriefahrzeuge auffielen. Auf der in ihrer Fahrtrichtung gesehen linken Seite wollte ein uniformierter Gendarmeriebeamter, bei dem sie aber kein Lasergeschwindigkeitsmessgerät gesehen habe, ihrem Eindruck nach die Straße überqueren, und gegenüber sprach ein anderer Gendarmeriebeamter mit dem Lenker eines offenbar angehaltenen PKW. Sie habe keinen der beiden Beamten eine Messung durchführen gesehen, habe aber auch nicht darauf geachtet, ob ihr PKW von hinten gemessen worden sei.

Der Amtssachverständige Ing. R führte aus, er habe beim vor der Verhandlung durchgeführten Ortsaugenschein bei km 7.619 der L festgestellt, dass die Messstrecke übersichtlich sei und keine Sichtbehinderung auf den abfließenden Verkehr bestehe. Gemäß der Zulassung des verwendeten Lasermessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E, Zlen 43427/92 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/93) und 43427/92/1 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1994), seien die Geräte für Messstrecken von 30 bis 500 m und Geschwindigkeiten von 10 bis 250 km/h zugelassen. Aus der Sicht des Sachverständigen bestehen keine Bedenken gegen die vom Ml durchgeführte Messung, zumal bei einer Fehlmessung kein Messergebnis sondern die entsprechende "Error-Anzeige" auf dem Display zu sehen gewesen wäre. Es könne daher von einer ordnungsgemäßen Messung ausgegangen werden.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Ml. Dieser hat die Messung in technischer wie auch in organisatorischer Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig beschrieben, sodass in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen kein Zweifel an deren Richtigkeit und Eignung als Grundlage für den Tatvorwurf besteht.

Die Schilderung der Bw von den beiden Gendarmeriebeamten ist nicht widerlegbar und glaubwürdig, jedoch wurde nie behauptet, dass einer dieser von ihr wahrgenommenen Beamten die Messung durchgeführt hätte. Der Standort des Ml war, was auch beim Ortsaugenschein zweifelsfrei festgestellt werden konnte, aus Richtung P gesehen kurz nach dem Ortsbeginn S und dort befindet sich keine Bushaltestelle. Auch wenn die Bw behauptet, sie habe mit Sicherheit die Geschwindigkeit beim Befahren des Ortsgebietes verlangsamt und höchstens die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten, so vermag dies die glaubwürdigen Aussagen des Ml nicht in Zweifel zu ziehen. Die Bw hat die Messung selbst nicht wahrgenommen, wie sie selbst bestätigt hat, und es ist auch nicht auszuschließen, dass sie am Ortsbeginn trotz Abbremsens noch eine höhere Geschwindigkeit innehatte.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 18. Oktober 1991, VerkR-100301/Sch, besteht das Ortgebiet S von km 7.368 bis km 7.657 der L505 und ist dort im ganzen Bereich der L505 eine Geschwindigkeitsbeschränkung bzw erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h verordnet.

Der Standort des Ml war bei km 7.619, dh etwa 40 m nach Ortsbeginn, allerdings sehr wohl in verbautem Gebiet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass Laserverkehrsgeschwindigkeits-messer der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Gerätes betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die verordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8.9.1998, 98/03/0144).

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag keinerlei Anhaltspunkte für eine Funktionsuntüchtigkeit des geeichten Laser-VKGM oder eine Fehlbedienung durch den die Messung vorgenommen habenden Beamten zu erkennen. Auch die in der Zulassung dargelegten Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten. Die gemessene Geschwindigkeit von 101 km/h auf eine Messentfernung von 115 m liegt innerhalb der in der Zulassung enthaltenen Bestimmungen, sodass auch diesbezüglich kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren besteht. Die von der Bw geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses ist nicht nachvollziehbar, zumal sie den Ausführungen des Ml und des Sachverständigen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte.

Auch wurden die vorgesehenen Toleranzabzüge, nämlich bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 %, ds 3,03 km/h, abgezogen und ein Wert von 97,9 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt, was eine Überschreitung der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 37,9 km/h, ds über 60 %, ergibt.

Aus all diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und der Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, hat sie ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die von der Bw genannten finanziellen Verhältnisse (11.000 S monatlich, Sorgepflicht für ein Kind, kein Vermögen) berücksichtigt und die bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Bestimmungen des § 19 VStG wurden berücksichtigt; weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe wurden weder behauptet noch sonst offenkundig. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht der Bw frei, bei der Erstinstanz die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zu beantragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Richtigkeit des Tatvorwurfes à Bestätigung

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