Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107234/3/SR/Ri

Linz, 18.10.2000

VwSen-107234/3/SR/Ri Linz, am 18. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer, Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Mag. Stierschneider, Beisitzer: Dr. Langeder, über die Strafberufung des F K, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H K, Lstraße, L gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von U-U vom 6. September 2000, VerkR96-3789-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 16.000 Schilling (entspricht 1.162,77 Euro), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.600 Schilling (entspricht  116,28 Euro), d.s. 10% der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Ziffer 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 02.08.2000 gegen 20.40 Uhr das Mofa, P MV , Kennzeichen U, in R, Gemeinde A, auf der A-Landesstraße bei Str.km. in Richtung A in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei Sie einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l aufwiesen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 20.000,-- Schilling (1.453,46 EU)

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 480 Stunden

gemäß 99/1a StVO 1960.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2.000,-- Schilling (145,35 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw 14,53 EU angerechnet);

0,00 Schilling (0,00 EU) als Ersatz der Barauslagen für ---

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 22.000,-- Schilling (1.598,80 EU)."

2. Gegen dieses dem Bw am 8. September 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. September 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Strafberufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr zu den am meisten von der Rechtsordnung verpönten Straftaten zählen und es zur Hintanhaltung derartiger Übertretungen einer angemessenen Strafe bedürfe. Mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen und erschwerend sei eine einschlägige Übertretung aus dem Jahre 1995 gewertet worden. Bei der Bemessung der Strafe sei auf § 19 VStG hinreichend Bedacht genommen und die aktenkundigen Einkommensverhältnisse seien berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua. vor, dass der Grenzwert äußerst knapp überschritten worden sei, er kein Vermögen habe, die Pension von 13.000 Schilling nur geringfügig über dem statistisch festgestellten Mindesteinkommen liege und er damit kaum das Auslangen finden würde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft U-U hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat, wurde von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen.

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 2. August 2000, gegen 20.40 Uhr das Mofa, P , Kennzeichen U- , in R, Gemeinde A, auf der A-Landesstraße bei Str.km , in Richtung A in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Blutalkoholgehalt betrug 0,82 mg/l. Die Tat wurde nicht bestritten. Im November 1995 wurde der Bw einschlägig bestraft. Der Bw verfügt über kein Vermögen und hat eine monatliche Pension in der Höhe von 13.000 Schilling.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 20.000 Schilling bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die 6. Kammer des Oö. Verwaltungssenates zuständig.

4.2. § 5 Abs.1 StVO 1960:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 Abs.1a StVO:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12.000 S bis 60.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Auf Grund der auf die Strafhöhe beschränkten Berufung bedarf es keiner Feststellung eines bestimmten Verschuldensgrades, da § 19 Abs.2 VStG keine Qualifizierung nach Verschuldensgraden verlangt, sondern lediglich eine Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens (VwGH 20.6.1990, 90/02/0098).

Die Strafbestimmung des § 99 Abs.1 lit. a StVO sieht eine Geldstrafe von 16.000 Schilling bis 80.000 Schilling und im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen vor.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend.

Betreffend der Heranziehung der einschlägigen Vorstrafe als Erschwerungsgrund ist auf die unmittelbar bevorstehende Tilgung Augenmerk zu legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar erkannt, dass nicht darauf Bedacht zu nehmen ist, ob innerhalb der offenen Tilgungsfrist bereits ein größerer oder ein kleiner Teil dieser Frist abgelaufen ist (E. vom 7.9.1988, 88/18/0077). Hier kann jedoch nicht uneingeschränkt auf diese Rechtsprechung abgestellt werden, da es durch Wahl des Entscheidungszeitpunktes im Ermessen der Behörde liegen würde, den Erschwerungsgrund der Entscheidung zugrunde zu legen oder durch eingetretene Tilgung diesen nicht mehr beachten zu müssen.

Die Behörde erster Instanz ist bei der Strafbemessung ausschließlich von bekannt gegebenen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Im Berufungsverfahren hat der Bw neben der geringen Pension glaubwürdig auf seine Vermögenslosigkeit und die dadurch bedingte schlechte wirtschaftliche Situation hingewiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw zur Zeit der Erlassung seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.3.1986, 85/03/0164; 19.9.1991, 91/06/0106). Auch wenn ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht schon von sich aus den Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe erheben, da § 19 VStG nicht ausschließlich auf diese Umstände abstellt, war nach Darlegung und Wertung der zu beachtenden Kriterien und des festgestellten Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,82 mg/l, der nur unerheblich über dem gesetzlich vorgegebenen Rahmenwert vom 0,80 mg/l gelegen ist, die verhängte Geldstrafe auf die Mindeststrafe zu reduzieren.

Die festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Zuge der außerordentlichen Strafmilderung konnte mangels beträchtlich überwiegender Milderungsgründe nicht vorgenommen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis ausgesprochen hat, müssen dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen und nicht nur die geringfügige Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes (s. VwGH 20.1.1993, 92/02/0280). Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw im Berufungsverfahren kein weiterer Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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