Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107239/4/Le/La

Linz, 24.10.2000

VwSen-107239/4/Le/La Linz, am 24. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J E, S 16/3, E-Li, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25.8.2000, Zl. VerkR96-4495-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 800 S (entspricht 58,14 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25.8.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 1 lit.c Z1 der Verordnung BGBl.Nr. 1989/527 gemäß § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 80 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 14.7.2000 um 22.40 Uhr als Lenker des PKW BN auf der A I bei einer näher bezeichneten Straßenstelle die auf der A zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 52 km/h überschritten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12.9.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Geldstrafe in eine mildere umzuwandeln.

Zur Begründung führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass die Geldstrafe weder schuld- noch tatangemessen sei. Er wies darauf hin, dass er die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung weder anlässlich seiner Anhaltung noch in seiner Rechtfertigung in Abrede gestellt hätte.

Die Behörde hätte sich mit den von ihm vorgebrachten Argumenten, was den Auffälligkeitswert der Geschwindigkeitsbeschränkungsanzeigen betrifft, welche überdies nur am rechten Fahrbahnrand montiert wären, nicht auseinandergesetzt. Auch hätte am Delikttag sehr starker Verkehr auf dieser Autobahn geherrscht und könne als notorisch vorausgesetzt werden, dass ein entsprechend hohes Verkehrsaufkommen mit Lastkraftfahrzeugen durchaus eine Sichtbehinderung insbesondere auf am rechten Fahrbahnrand stehende Verkehrszeichen hervorrufen könne.

Bei der Strafbemessung wäre die Behörde ausschließlich von generalpräventiven Gründen ausgegangen und hätte - ohne näher im Detail darauf einzugehen - Geschwindigkeitsüberschreitungen generell als Ursache oder zumindest Hauptursache für Verkehrsunfälle angegeben. Mit keinem Wort gehe der angefochtene Bescheid auf eine allfällige, konkret von seiner Verwaltungsübertretung ausgehende Gefährdung ein. Eine solche Gefährdung durch sein Verhalten werde von der Behörde nicht einmal konkret angenommen.

Die Geldstrafe in Höhe von 4.000 S erscheine auch im Hinblick auf seine bisherige Unbescholtenheit keinesfalls tat- und schuldangemessen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates bei der Bezirkshauptmannschaft B ergab, dass gegen den Berufungswerber tatsächlich keine Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister aufscheinen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber hat beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die damit angesprochene Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG ist gemäß § 24 VStG im Strafverfahren nicht anzuwenden. Der Antrag ist daher unzulässig.

4.3. Davon abgesehen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat in der Sache selbst; notwendige Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellung hat er selbst vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall ist jedoch der Sachverhalt unbestritten, zumal der Berufungswerber weder bei seiner Anhaltung noch in seiner Rechtfertigung und auch nicht in der vorliegenden schriftlichen Berufung das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung in Abrede gestellt hat. Überdies wurde die Geschwindigkeitsübertretung auch mit einem geeigneten technischen Hilfsmittel, nämlich einem geeichten Laser-Messgerät festgestellt, sodass an der objektiven Tatverwirklichung kein Zweifel besteht.

4.4. Der Berufungswerber bestreitet jedoch ein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung und bringt zu seiner Rechtfertigung vor, dass die "Geschwindigkeitsbegrenzungstafeln" nur am rechten Fahrbahnrand montiert gewesen wären. Diese wären durch das überaus hohe Verkehrsaufkommen, insbesondere mit Lastkraftfahrzeugen, verdeckt gewesen.

Dieser Verantwortung kann nicht gefolgt werden:

Mit der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2.11.1989 über Geschwindigkeitsbegrenzungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit wurde (in § 1 lit.c) Z.1) für die I A im gesamten Bereich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 110 km/h festgesetzt.

Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt kundgemacht und gehört damit dem Rechtsbestand an. Niemand kann sich auf die Unkenntnis einer Vorschrift, die ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt kundgemacht ist, berufen, noch dazu, wenn er eine Tätigkeit ausübt (hier: Autofahren), für deren ordnungsgemäße Vornahme die Kenntnis dieser Vorschrift erforderlich ist. Jeder Autofahrer hat die Verpflichtung, sich über alle diese Tätigkeit betreffenden Vorschriften umfassend Kenntnis zu verschaffen.

Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat der Berufungswerber schuldhaft gehandelt.

Auf die Geltung dieser nächtlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Innkreisautobahn wird zusätzlich sowohl bei der Staatsgrenze als auch bei den Einfahrten zur Autobahn mit Hinweiszeichen gemäß § 53 Z22 StVO ausdrücklich hingewiesen. Diese Hinweiszeichen müssen - anders als Vorschriftszeichen - auch auf Autobahnen nicht beidseitig angebracht werden.

Es ist somit gemäß § 5 Abs.1 VStG Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit anzunehmen.

Es ist dem Berufungswerber daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nach § 5 Abs.2 VStG nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Dieser Entschuldigungstatbestand liegt hier jedoch nicht vor, weil diese generelle Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden war, sie schon fast 11 Jahre in Geltung ist und überdies darauf bei jeder Auffahrt hingewiesen wird.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Es ist eine notorische Tatsache, dass Geschwindigkeitsübertretungen immer wieder die Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle sind, sodass gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in der hier vorliegenden Höhe empfindliche Strafen verhängt werden müssen, um Wiederholungen zu verhindern.

Wenn der Berufungswerber vermeint, dass durch sein Verhalten keine konkrete Gefährdung entstanden sei, so übersieht er, dass bereits durch die Nichteinhaltung der gebotenen Geschwindigkeit und das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit konkret gefährdet wird. Die Geschwindigkeitsbeschränkungen haben den Zweck, Gefährdungen der Verkehrssicherheit möglichst hintanzuhalten; jede Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefährdet somit zwingend und konkret die Verkehrssicherheit, sodass die vom Gesetz bzw. der Verordnung BGBl.Nr. 527/1989 geschützten öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit durch die vorliegende Verwaltungsübertretung akut gefährdet wurden.

Auf das Entstehen eines Unfalles oder dgl. kommt es dagegen nicht an.

Die bisherige absolute Unbescholtenheit wurde als strafmildernd berücksichtigt.

Das "Geständnis" der Verwaltungsübertretung konnte nicht als mildernd berücksichtigt werden, weil es sich hiebei um kein qualifiziertes Geständnis handelte, das die Wahrheitsfindung erheblich erleichtert hätte, sondern lediglich um das Nichtbestreiten eines mit einem geeigneten technischen Hilfsmittel festgestellten Sachverhaltes; das Ergebnis der Laser-Messung war dem nunmehrigen Berufungswerber bereits bei der Anhaltung vom Gendarmeriebeamten gezeigt worden.

Straferschwerend war das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum