Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107240/16/Le/La

Linz, 01.12.2000

VwSen-107240/16/Le/La Linz, am 1. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des M F, T, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z 13, 4240 Freistadt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8.9.2000, AZ S 461/ST/00, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.11.2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsver-fahrens in Höhe von 3.200 S (entspricht 232,55 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8.9.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs. 1 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe sich am 27.11.1999 um 02.45 Uhr in 0 S, S Nr. 170, Warteraum der Unfallstation des LKH S, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl mit Recht vermutet werden konnte, dass er am 27.11.1999 um 01.30 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen ZT in S an einer näher bezeichneten Stelle in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 25.9.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 30. November 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstbehörde teilnahmen; der Meldungsleger RI F H und sein Kollege AI L S wurden als Zeugen gehört; weiters wurde die medizinische Amtssachverständige Dr. S H der Verhandlung beigezogen.

3.2. Der Berufungswerber schilderte den Sachverhalt wie folgt:

Er sei bei einem Verkehrsunfall verletzt worden; da er nicht angegurtet gewesen wäre, sei er mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geprallt, wodurch diese zerbrochen wäre und er Schnittverletzungen im Gesicht erlitten hätte. Auch das Lenkrad wäre stark verbogen gewesen.

Daraufhin sei er mit dem Rettungsauto ins LKH S gebracht worden, wo er im Warteraum auf die ärztliche Versorgung wartete. Zwei Polizeibeamte kamen und forderten ihn zum Alkomattest auf. Er hätte den Alkotest nicht verweigert, aber darauf hingewiesen, dass er sich zuerst ärztlich versorgen lassen und erst dann den Alkotest ablegen wolle. Die Beamten hätten dies aber nicht abgewartet. Nach der Behandlung wären die Beamten nicht mehr anwesend gewesen.

An der Unfallstelle wäre er nicht ärztlich versorgt worden, sondern hätte ihm ein Passant etwas gegeben, wahrscheinlich eine Mullbinde, die er sich selber an den Kopf gehalten hätte.

3.3. Die Polizeibeamten RI F H und AI L S gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, von der Funkleitzentrale zum LKH S beordert worden zu sein, da die den Unfall aufnehmenden Gendarmeriebeamten den Verdacht geäußert hätten, dass sich Herr F in einem alkoholisierten Zustand befand. Als sie ins LKH S kamen, hätten sie Herrn F auf einer Bank sitzend angetroffen; auf seinem Kopf hätte er einen turbanförmigen Verband getragen. Abgesehen von einer kleinen blutigen Stelle auf diesem Verband hätten sie keine Verletzungen im Gesicht des nunmehrigen Berufungswerbers gesehen.

Im Zuge des Gespräches hätten die Polizeibeamten deutliche Alkoholisierungs-symptome, nämlich Rötung der Augenbindehäute und Alkoholgeruch der Atemluft, festgestellt. RI H forderte daraufhin den Berufungswerber zum Alkomattest auf und habe dieser zunächst seine Zustimmung dazu erklärt.

Während RI H das in einem Nebenzimmer aufgebaute Alkomatmessgerät startete, fragte AI S einen Arzt, der ihm sagte, dass sie den Alkomattest machen könnten, weil Herr F ohnedies erst in einer halben Stunde drankommen werde.

Die Polizeibeamten hätten keinerlei Bedenken gehabt, den Alkomattest durchführen zu können, weil Herr F diesem zugestimmt und im Gesicht keine Verletzungen gehabt hätte.

Als dann etwa nach 20 Minuten der Alkomat betriebsbereit war, habe Herr F plötzlich gesagt, dass er den Test nun nicht mehr machen wolle. Es könne auch sein, dass er gesagt hatte, er möchte zuerst behandelt werden.

AI S schilderte die daraufhin entstandene Situation so, dass Herr F immer unsachlicher und lauter geworden und den mehrmaligen Aufforderungen zur Ablegung des Alkomattestes nicht nachgekommen sei. Um die Situation nicht eskalieren zu lassen, weil immerhin auch andere Leute im Wartezimmer waren, und weil die mehrmaligen Aufforderungen nicht befolgt worden waren, hätten die beiden Polizeibeamten die Amtshandlung abgebrochen.

Beide gaben übereinstimmend an, dass es nie fraglich gewesen wäre, dass der Alkomattest möglich war, weil Herr F keinen desorientierten Eindruck machte, nie über Schmerzen klagte und auch keine Verletzungen im Gesicht oder im Mundbereich hatte.

3.4. Aus der Verletzungsanzeige des LKH S geht hervor, dass sich Herr Martin Fbei dem Unfall im Stirnbereich eine oberflächliche, ungefähr 3 mm große Rissquetschwunde sowie eine Schulterprellung rechts zugezogen hatte; der Verletzungsgrad wurde als leicht bezeichnet.

Die medizinische Amtssachverständige führte dazu aus, dass sich aus dieser Verletzungsanzeige eine Beeinträchtigung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nicht ableiten lässt.

3.5. Festgestellt wird, dass der nunmehrige Berufungswerber nach dieser Erstbehandlung sofort aus dem LKH S entlassen wurde.

Nach eigenen Angaben begab er sich daraufhin zu seinem Hausarzt und wäre zwei bis drei Wochen im Krankenstand gewesen. Ein Attest des Hausarztes oder den Befund eines anderen Arztes oder den Untersuchungsbericht eines anderen Krankenhauses legte der Berufungswerber aber nicht vor.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Zur Würdigung der aufgenommenen Beweise:

Der Berufungswerber behauptete, im Zuge eines Verkehrsunfalls mit dem Kopf dermaßen heftig gegen die Windschutzscheibe geschleudert worden zu sein, dass diese zerbrochen ist. Dadurch wäre er nicht in der Lage gewesen, der Aufforderung zum Alkomattest nachzukommen.

Die beiden Polizeibeamten sagten als Zeugen zum Verletzungsbild des Berufungswerbers aus, dass dieser im Wartezimmer des LKH S auf einer Bank sitzend angetroffen wurde. Dabei sahen sie keine Verletzungen im Gesicht, abgesehen von einem Kopfverband, den der Berufungswerber um die Stirn trug. Im Gespräch machte er vernünftige Angaben, weshalb bei ihnen niemals Zweifel auftauchten, dass der Berufungswerber zur Ablegung des Alkomattestes in der Lage war.

Tatsächlich wurde im LKH S lediglich eine 3 mm große Rissquetschwunde im Stirnbereich (sowie eine Schulterprellung rechts) festgestellt.

Die medizinische Amtssachverständige führte daraufhin schlüssig aus, dass auf Grund dieses Verletzungsbildes aus medizinischer Sicht keine Anzeichen für das Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vorhanden sind. Bei einem so heftigen Anprall an die Windschutzscheibe, dass diese zerbrochen und sogar ein Loch entstanden wäre, wären mit Sicherheit schwerere Verletzungen beim Berufungswerber entstanden.

In Würdigung dieser Beweise ergibt sich daraufhin zwangsläufig, dass der Berufungswerber in der Lage war, die Aufforderung zum Alkotest zu verstehen und weiters, dass er in der Lage gewesen wäre, diesen Alkomattest auch durchzuführen.

4.3. Nach § 5 Abs.2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der nunmehrige Berufungswerber vom Polizeibeamten RI H im Warteraum des LKH S zur Alkomatuntersuchung aufgefordert wurde. Zunächst stimmte dieser dem Alkomattest zu, worauf das Alkomatmessgerät in Betrieb gesetzt wurde. Als dieses nach etwa 20 bis 30 Minuten betriebsbereit war, kam der Berufungswerber der neuerlich ausgesprochenen Aufforderung, nunmehr den Test durchzuführen, nicht mehr nach. Trotz mehrerer weiterhin ausgesprochener Aufforderungen legte er den Alkomattest nicht ab.

Damit aber hat er der ihm in § 5 Abs.2 StVO aufgetragenen Verpflichtung, seine Atemluft untersuchen zu lassen, wenn er dazu von einem ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wird, nicht entsprochen, weshalb er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Insbesondere ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch den Verkehrsunfall seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit verloren hatte. Hiezu wird auch auf die oben unter 3.4. wiedergegebene schlüssige Aussage der medizinischen Amtssachverständigen verwiesen.

Wie den oben unter 3.3. wiedergegebenen glaubwürdigen Aussagen der Zeugen H und S entnommen werden kann, bestand bei diesen beiden routinierten Polizeibeamten auch nicht der geringste Zweifel daran, dass der Berufungswerber den Alkomattest ablegen konnte und auch die Aufforderung dazu verstanden hatte.

Damit ist auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt und Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit anzunehmen.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Nach § 99 Abs.1 Einleitungssatz StVO ist die Geldstrafe innerhalb eines Rahmens von 16.000 bis 80.000 S festzulegen. Die Erstbehörde verhängte somit die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe.

Als Milderungsgrund konnte lediglich die bisherige absolute Unbescholtenheit festgestellt werden. Dieser Milderungsgrund war jedoch nicht geeignet, eine außerordentliche Milderung der Strafe iSd § 20 VStG zu bewirken.

4.6. Zur Abweisung der vom Berufungswerber gestellten Beweisanträge auf Beischaffung der Originalfotos der Unfallstelle sowie auf Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens ist festzuhalten, dass diese Beweisanbote zur Feststellung des Sachverhaltes nicht mehr erforderlich waren, weil die bereits eingeholten Beweise bereits ein klares Bild des maßgeblichen Geschehens zeichneten:

Das Loch in der Windschutzscheibe, das auch auf den aktenkundigen Kopien der Fotos deutlich erkennbar ist, stammt nach der (ohne Zweifel auch auf der Kopie lesbaren) Legende von einer Schneestange, die durch den Anprall durch die Windschutzscheibe ins Wageninnere geschleudert worden war.

Die Berechnungen eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen, welche Kräfte auf den Kopf des Berufungswerbers bei einem Anprall an die Windschutzscheibe wirkten, hätten nur einen hypothetischen rechnerischen Wert ergeben, nicht aber beweisen können, dass der Berufungswerber tatsächlich mit seinem Kopf die Windschutzscheibe eingeschlagen hatte. Davon geht die erkennende Kammer im Hinblick auf die geringfügigen Verletzungen des Berufungswerbers nicht aus.

Durch die Untersuchung des Berufungswerbers im LKH S erscheint gesichert, dass er bei diesem Unfall lediglich eine oberflächliche 3 mm große Rissquetschwunde im Stirnbereich sowie eine Schulterprellung rechts erlitten hat.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgestellte Behauptung, die Untersuchung im LKH S wäre nicht vollständig gewesen, ist nicht im Geringsten begründet. Der Berufungswerber hat sich nach eigenen Angaben nach seiner Entlassung aus dem LKH S (die gleich im Anschluss an seine Erstbehandlung erfolgte) weiterhin nur mehr in die Behandlung seines Hausarztes begeben und kein anderes Krankenhaus oder einen Facharzt aufgesucht, was er aber wohl getan hätte, wenn er wirklich so schwere Verletzungen erlitten hätte, wie er dies nun (zumindest schlüssig) behauptet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 16.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 3.200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. W e i ß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 25.02.2002, Zl.: 2001/02/0024-6

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