Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107243/2/SR/Ka

Linz, 05.10.2000

VwSen-107243/2/SR/Ka Linz, am 5. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des F K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H und Dr., Lgasse , L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von K vom 20. September 2000, VerkR96-7364-2000, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

I.  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 29/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 26/2000 - VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben wie am 14.6.2000 um ca. 16.23 Uhr auf der Pautobahn A bei Akm im Gemeindegebiet von S/P. in Richtung L festgestellt wurde, als zur Vertretung nach außen Berufener nach § 9 Abs.2 VStG der Firma B BaugesmbH, welche Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen 0 und K ist, nicht dafür gesorgt, dass das Sattelkraftfahrzeug und seine Beladung (Kalkgestein) - unbeschadet allfälliger Ausnahmebewilligungen od.- bewilligungen- den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil durch die Beladung die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten von 40.000 Kg um 2.700 Kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.2 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG iZm § 101 Abs.1 lit.a KFG und § 4 Abs.7a KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967;

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in S 3.000,--

falls diese Uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage

gemäß § 134/1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 Schilling (entspricht 239,82 Euro)

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen dieses am 20. September 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29. September 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw als zur Vertretung nach außen "Berufener" der Firma B Bau GesmbH., die unter Punkt 1 angeführte Verwaltungsübertretung begangen habe. Begründet wurde dies ua. damit, dass Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten könne und bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen nicht die Anforderungen eines wirksamen Kontrollsystems erfüllen würden.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass er weder zur Vertretung nach außen berufen sei noch zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden wäre.

3. Der bezughabende Verwaltungsstrafakt wurde von der Behörde erster Instanz vorgelegt und auf Grund dessen und der ergänzenden Firmenbuchanfrage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw ist nicht der zur Vertretung nach außen Berufene der Firma B Bau GesmbH und wurde von diesem auch nicht zum verantwortlichen Beauftragten bestellt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftrage bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen bestimmt ist.

Die Behörde erster Instanz hat den Bw im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als zur Vertretung nach außen Berufenen bezeichnet, aber im Ermittlungsverfahren bei der Firma B Bau Ges.mbH angefragt, wer "neben dem Lenker dafür zu sorgen hat, dass das bezeichnete Fahrzeug nicht überladen wird". Diese Anfrage ist schon deshalb nicht schlüssig, weil nicht zu erkennen ist, ob die Behörde erster Instanz den Namen des zur Vertretung nach außen Berufenen, jenen eines verantwortlichen Beauftragten oder eines sonst intern Verantwortlichen erfragen wollte (arg.: ...neben dem Lenker dafür zu sorgen hat, ..). Weder kann dem Antwortschreiben der Firma B Bau GesmbH vom 25. Juli 2000 noch der niederschriftlichen Befragung des Bw am 21. August 2000 entnommen werden, dass es sich beim Bw um den zur Vertretung nach außen Berufenen und somit strafrechtlich Verantwortlichen handelt. Die gesamte Verantwortung des Bw zeigt eindeutig auf eine untergeordnete Beauftragtenstellung hin. Dass der Bw verantwortlicher Beauftragter der Firma B Bau GesmbH ist, wurde weder von ihm behauptet noch von der genannten Firma der Behörde erster Instanz mitgeteilt. Unabhängig davon ist die belangte Behörde nicht von einer solchen Bestellung ausgegangen sondern hat den Bw als das zur Vertretung nach außen berufene Organ bezeichnet.

§ 45 Abs.1 Z2 VStG (auszugsweise):

Die Behörde hat von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

......

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat ...

Da der Bw mangels Geschäftsführereigenschaft die Firma B Bau Ges.mbH zum Tatzeitpunkt nicht nach außen zu vertreten hatte, war er für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich nicht verantwortlich und kann somit auch strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Der Bw hat die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Daher war das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Bw hindert die Behörde erster Instanz nicht an der Führung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen jenen Geschäftsführer der Firma B Bau Ges.mbH, der zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich und zur Vertretung nach außen berufen ist.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum