Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107244/6/Br/Bk

Linz, 16.11.2000

VwSen-107244/6/Br/Bk Linz, am 16. November 2000 DVR.0690392 Linz, am

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. September 2000, Zl. VerkR96-13139-1998, zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch in Abänderung zu lauten hat: "Sie haben am 6.9.1998 um 11.10 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1, bei Strkm 256,135 in Richtung Salzburg mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt und somit die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten." Der Schuldspruch wird mit Blick auf die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit bestätigt.

Die übertretene Rechtsnorm hat "§ 20 Abs.2 StVO 1960" zu lauten.

Als Geldstrafe werden 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) und als Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden ausgesprochen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 250  S (entspricht  18,17 Euro). Für das Berufungsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 65 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S und im Nichteinbringungsfall 264 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihm nachfolgendes Verhalten zur Last gelegt wurde:

"Sie haben am 6.9.1998 um 11.10 Uhr den Pkw (A) auf der A 1 in Richtung Salzburg gelenkt und haben im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 256,135 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mit der Zusatztafel "bei nasser Fahrbahn" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten. Zum Zeitpunkt der Übertretung war die Fahrbahn naß und regnete es teilweise stark."

1.1. Begründend führte die Erstbehörde Nachfolgendes aus, wobei es hier zweckmäßig erscheint sowohl die erstinstanzliche Begründung als auch das gesamte Berufungsvorbringen im Wortlaut wiederzugeben:

"Auf Grund Ihrer Angaben wurden die Meldungsleger Bezlnsp. F RevInsp. Z und J des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle S. als Zeugen befragt. Außerdem wurde bei der Autobahnmeisterei Oberwang, die ständig Aufzeichnungen über die Wettersituation führt, der Wetterbericht vom 6.9.1998 beigeschafft. Sowohl die Zeugenaussagen als auch der Wetterbericht wurden Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Sie machten von der gebotenen Möglichkeit auch Gebrauch und wurde auf Grund Ihrer Einwendungen eine Stellungnahme des Bezlnsp. Z eingeholt, die Ihnen am 2.3.1999 zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf Grund der ha. aufliegenden Beweismittel kommt die Behörde nun zur Überzeugung, dass Sie die Ihnen angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich begangen haben und wird dies wie folgt begründet:

Zum Zeitpunkt der Übertretung regnete es und war die Fahrbahn durchgehend nass, sodass auch die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mit der Zusatztafel "bei nasser Fahrbahn" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zum Tragen kam. Dass es tatsächlich so war, dass die Fahrbahn durchgehend nass war, ist durch die Aussage der beiden Gendarmeriebeamten zweifelsfrei erwiesen, wobei es nicht von Bedeutung ist, dass Bezlnsp. Z von relativ starkem Regen spricht während Revlnsp. S erklärt, es hätte mittelstark geregnet. Diese Äußerungen sind deshalb unbedeutend, weil die Intensität von Regen subjektiv verschieden empfunden wird. Beide Beamte geben jedoch übereinstimmend an, dass die Fahrbahn durchgehend nass war und kam somit die Geschwindigkeitsbeschränkung zweifellos zum Tragen. Untermauert werden die Angaben der Zeugen auch von den Aufzeichnungen der Autobahnmeisterei Oberwang, die gleichfalls darauf hinweisen, dass es am 6.9.1998 vormittags regnete (lt. Aufzeichnung hat es dezidiert um 10.00 Uhr geregnet und war es bei der nächsten Aufzeichnung um 14.00 Uhr stark bewölkt, was jedenfalls darauf schließen lässt, dass es an diesem Tage häufig Niederschläge gab). Auf Grund der örtlichen Nähe ist den Wetteraufzeichnungen der Autobahnmeisterei Oberwang jedenfalls mehr Bedeutung beizumessen, als jenen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) in Wien auf die sich Ihr Rechtsvertreter bezieht, die er im übrigen der Behörde jedoch nie vorgelegt hat.

Die Geschwindigkeitsmessung wurde von Bezlnsp. Z mit dem geeichten Lasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Identifikationsnummer 7628 (Datum der Eichung 28.5.1998 - nächste Eichung 31.12.2001) durchgeführt. Während der Geschwindigkeitsmessung, die aus dem stehenden Dienstfahrzeug durchgeführt wurde, war dieser bei km 256,500 in der do. Parkplatzausfahrt, mit der Front zur Fahrbahn, abgestellt. Der Beamte führte die Messung aus dem geöffneten Seitenfenster (Lenkerseite) durch, wobei er das Messgerät mittels Schulterstütze aufstützte. Der Pkw des Beschuldigten wurde aus einer Entfernung von 365 m bei km 256,135 gemessen und zeigte das Display des Messgerätes eine Fahrgeschwindigkeit von 165 km/h an, was nach Abzug der vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenze eine Fahrgeschwindigkeit von 160 km/h ergibt. Während der Messung fuhren Sie auf der linken Fahrspur und befand sich weder vor noch neben Ihnen ein weiteres Fahrzeug.

Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung regnete es und war die gesamte Fahrbahn nass, sodass die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu beachten war.

Seitens des im Verkehrsdienst bestens geschulten Beamten wurden vor der Messung die vorgeschriebenen Probemessungen durchgeführt, wobei die letzte derartige Probemessung um 11.00 Uhr erfolgte. Dabei wurde die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes bestätigt. Während der Messung wurde der Kennzeichenbereich Ihres Fahrzeuges anvisiert und war dies auch aus einer Entfernung von 365 m zweifellos möglich da trotz des herrschenden Regens die Sicht nicht beeinträchtigt war.

Zu Ihren Behauptungen, es hätte zum Zeitpunkt der Übertretung nicht geregnet und die Fahrbahn sei nur stellenweise feucht gewesen, wird festgestellt, dass es sich dabei offenbar um den untauglichen Versuch handelt, dermaßen einer Bestrafung zu entgegen. Dass Ihre Behauptungen jeder Grundlage entbehren, kann schon daraus ersehen werden, dass Sie angeben, dass der protokollführende Gendarmeriebeamte mit dem Rücken zum Beifahrersitz saß und dabei beide Beine am Asphalt hatte wobei die Schreibunterlagen auf dessen Knien bzw. Oberschenkeln lagen, was bei starkem Regen sicher nicht möglich gewesen wäre. Eine derartige Vorgangsweise wird seitens der Beamten auch bei Schönwetter nicht praktiziert, würde es doch die Möglichkeit, einen Pkw rasch verfolgen zu können stark einschränken. Eine derartige Vorgangsweise ist auch nicht nachvollziehbar weil die gegenständliche Messung vom Lenkersitz aus durch das geöffnete Seitenfenster durchgeführt wurde, was alleine schon eine geschlossene Fahrertür erfordert.

Seitens der Behörde wird auf die Zeugenbefragung Ihrer Gattin und Ihres Sohnes verzichtet. Es besteht keinerlei Grund, an der Aussage der beiden Gendar-meriebeamten, die Fahrbahn sei durchgehend nass gewesen zu zweifeln, zumal diese Angaben durch die Wetteraufzeichnung der Autobahnmeisterei erhärtet werden.

Da die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung somit zweifelsfrei erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StV0.1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stunden-Kilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StV0.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG. 1991 wird festgestellt, dass Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen als Sachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik von S 30.000.--, Sorgepflicht für Gattin und kein Vermögen angenommen.

Straferschwerend war das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Da Geschwindigkeitsüberschreitungen die Hauptursache für Verkehrsunfälle sind, zählen sie zu den besonders schweren Verstößen im Straßenverkehr und sind daher auch entsprechend konsequent zu bestrafen. Es ist evident und bedarf dies keiner ausschweifenden Begründung, dass der Unrechtsgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung umso größer ist, je größer die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst ist. Das Risiko für den Beschuldigten selbst aber auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer steigt mit der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht linear sondern progressiv, weshalb die Gefährdung der zu schätzenden Interessen (Verkehrssicherheit) ein besonders hohes Ausmaß hat. Strafmildernde Umstände lagen nicht vor.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

2. In der dagegen fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus:

"Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.9.2000, VerkR96-13139-1998, zugestellt am 8.9.2000, erhebe ich in offener Frist

Berufung

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und begründe dies wie folgt:

Das genannte Straferkenntnis wird in vollem Umfang wegen materieller Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unzweckmäßiger Ermessensübung und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten.

Die Erstbehörde sieht es als erwiesen an, daß es am 6.9.1998 um 11.10 Uhr regnete und die Fahrbahn durchgehend naß war und führt als Begründung für diese Tatsachenfeststellung die Aussagen der beiden einvernommenen Gendarmeriebeamten sowie die Aufzeichnungen der Autobahnmeisterei Oberwang an. In diesem Punkt unterliegt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aber einer unrichtigen Beweiswürdigung. Zum einen sei nämlich darauf hingewiesen, daß die Aussagen der beiden einvernommenen Gendarmeriebeamten S und Z vom 14. und 11.1.1999 nicht übereinstimmen, sondern widersprüchlich sind, der Zeuge S spricht nämlich davon, daß es mittelmäßig stark regnete, der Zeuge Z führte im Gegensatz dazu aus, daß es stark regnete und die Fahrbahn völlig naß war. Zum anderen kann der "Wetterbericht" der Autobahnmeisterei Oberwang keinesfalls als exakt genug angesehen werden, da hier Beobachtungen lediglich alle vier Stunden schriftlich festgehalten werden. Es handelt sich daher dabei um ein nicht aussagekräftiges und somit nicht verwertbares Beweismittel. Im übrigen ergibt sich aus dem "Wetterbericht" der Autobahnmeisterei Oberwang eindeutig, daß es am 6.9.1998 zwischen 10.00 und 14.00 Uhr lediglich stark bewölkt war, von Regen in diesem Zeitraum ist keine Rede. Weiters ergab eine Anfrage bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) in Wien, daß am 6.9.1998 zwischen 11.00 und 12.00 Uhr die Niederschlagsstundensumme im Bereich der vorgenommenen Messung 0 mm betrug, wobei dies auf Beobachtungen und Registrierungen der Meteorologischen Meßstation Mondsee basiert. Dies widerlegt aber die Angaben der meldungslegenden Gendarmeriebeamten, wonach zum Vorfallszeitpunkt starker Regen herrschte. Auch wurde von der ZAMG bekanntgegeben, daß laut meteorologischer Meßstation Mondsee am 6.9.1998 die Gesamtniederschlagsmenge zwischen 8.00 und 20.00 Uhr lediglich 2,2 mm betrug, was einer äußerst geringen Niederschlagsmenge entspricht. Daraus ergibt sich eindeutig, daß an diesem Tag zumindest während des Zeitraumes zwischen 8.00 und 20.00 Uhr kein starker Regen niederging. Im Gegensatz dazu teilte die ZAMG mit, daß laut meteorologischer Meßstation Seewalchen am 6.9.1998 die Niederschlagsgesamtmenge zwischen 8.00 und 20.00 Uhr 10,6 mm betrug. Es liegt daher nahe, anzunehmen, daß die meldungslegenden Gendarmeriebeamten, die in der Außenstelle des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, 4863 Seewalchen, zum Vorfallszeitpunkt stationiert waren, der Anzeige ihre Wetterbeobachtungen im Raum Seewalchen zugrundelegten. Meinem diesbezüglichen Antrag auf Erstellung eines meteorologischen Gutachtens betreffend die Witterungsverhältnisse zum Vorfallszeitpunkt in meiner schriftlichen Rechtfertigung vom 30.10.1998 hat die Erstbehörde jedoch nicht entsprochen, was hiermit ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt wird.

Im übrigen hätte meine Ehegattin der Amtshandlung auf dem Parkplatz sicher nicht für 10 Minuten stehend vor der Türe des Gendarmeriefahrzeuges beigewohnt, wenn es tatsächlich - wie von den beiden Gendarmeriebeamten behauptet - stark geregnet hätte. Zum Vorfallszeitpunkt trug meine Ehegattin ein graues Seidenkostüm und wäre dieses sicherlich beschädigt worden, wenn meine Ehegattin damit 10 Minuten lang im starkem Regen gestanden wäre. Weiters wird nochmals darauf hingewiesen, daß der Gendarmeriebeamte, der das Protokoll aufnahm, am Lenkersitz mit dem Rücken zum Beifahrerfenster saß und dabei beide Beine am Asphalt standen und er sich somit zur Hälfte außerhalb des Fahrzeuges befand. Der protokollaufnehmende Gendarmeriebeamte hatte seine Schreibunterlagen auf den Knien bzw. Oberschenkeln liegen, wobei ein derartiges Vorgehen bei starkem Regen sicherlich nicht möglich gewesen wäre. Zum Beweis dafür habe ich bereits in meiner Rechtfertigung vom 30.10.1998 die Einvernahme meiner Beifahrer H und C beantragt, was jedoch die Erstbehörde in Mißachtung von Verfahrensvorschriften unterlassen hat. Überhaupt nicht nachvollziehbar sind die behördlichen Ausführungen im Straferkenntnis, daß die Aufzeichnungen der Autobahnmeisterei Oberwang, wonach es um 10.00 Uhr geregnet hätte und um 14.00 Uhr stark bewölkt gewesen wäre, nur die Schlußfolgerung zulassen, daß es am 6.9.1998 häufig Niederschläge gab. Da es hier unzweifelhaft verschiedene Versionen zur Frage eines allfälligen Niederschlags zum Vorfallszeitpunkt gibt, hätte die Erstbehörde dem Grundsatz des Verwaltungsstrafverfahrens "im Zweifel für den Beschuldigten" zu meinen Gunsten eine Wertung dahingehend vorzunehmen gehabt, daß nicht festgestellt werden kann, daß es zum Vorfallszeitpunkt regnete und die Fahrbahn durchgehend naß war. Mit dieser Negativfeststellung korrespondierend hätte die Erstbehörde aber dann auch zu dem Schluß kommen müssen, daß ich das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 52 Z 10a StVO nicht erfüllt habe, da nach DittrichVeit/Veit (Kommentar zur StVO) eine mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.g) StVO versehene Anordnung einer Verkehrsbeschränkung nur gilt, wenn die gesamte Fahrbahn naß, d.h. mit Wasser überzogen ist, nicht auch, wenn sie nur feucht ist oder nur in Spurrillen Wasser steht. Bereits in meiner Rechtfertigung vom 30.10.1998 habe ich angegeben, daß es zum Vorfallszeitpunkt gerade leicht zu nieseln begann und die Fahrbahn daher nur leicht angefeuchtet war. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung war keinesfalls die gesamte Fahrbahn des von mir befahrenen Streckenabschnittes der A 1 feucht, sondern teilweise noch trocken. Aufgrund der zum Vorfallszeitpunkt herrschenden Fahrbahnverhältnisse galt die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h, keinesfalls die Beschränkung auf 100 km/h. Im Bereich des Meßortes ist keine exakt horizontale Fahrbahn vorhanden, sondern weist diese eine Neigung auf. Selbst wenn man davon ausginge, daß es am 6.9.1998 zwischen 10.00 und 11.00 Uhr einmal geregnet hätte, ist allgemein bekannt, daß Autobahnabschnitte mit einem Gefälle durch den regelmäßigen und ununterbrochenen Fahrzeugverkehr weitaus schneller auftrocknen als andere Fahrbahnabschnitte. Auch die im "Wetterbericht" der Autobahnmeisterei Oberwang zum Vorfallszeitpunkt angegebene Temperatur von 19°C bewirkt - wie allgemein bekannt ist - eine schnellere Auftrocknung der Fahrbahn, noch dazu, wo von der Jahreszeit her gesehen noch Sommer herrschte. Warum die Erstbehörde davon ausgeht, daß den Wetteraufzeichnungen der Autobahnmeisterei Oberwang aufgrund der örtlichen Nähe jedenfalls mehr Bedeutung beizumessen ist, als jenen der ZAMG in Wien, ist nicht nachvollziehbar und jedenfalls eine unrichtige Beweiswürdigung, handelt es sich beim "Wetterbericht" der Autobahnmeisterei Oberwang lediglich um pauschale Beobachtungen, "im Gegensatz dazu bei Wetterdaten der ZAMG um exakte wissenschaftliche und somit nachvollziehbare und verifizierbare Messungen diverser Wetterstationen.

Wie bereits in meiner Rechtfertigung vom 30.10.1998 weise ich nochmals darauf hin, daß es sich im gegenständlichen Fall offenbar um eine Verwechslung oder zumindest ein völliges Versagen des eingesetzten Meßgerätes handelt. Ich bin zum Vorfallszeitpunkt keinesfalls mit einer Geschwindigkeit von 165 km/h gefahren, sondern höchstens zwischen 130 und 140 km/h.

Hinsichtlich der Vermutung, daß das Lasergerät völlig versagt hat, weise ich darauf hin, daß durch eindeutige Sachverständigen-Gutachten mittlerweile belegt ist, daß derartige Lasergeräte einer hohen Anfälligkeit ausgesetzt sind. Je weiter beispielsweise der Beamte von dem durch den Laserstrahl georteten Objekt entfernt ist, umso sensibler reagiert das Gerät bereits auf kleine Nickbewegungen während der jeweiligen Meßdauer von 0,3 - 0,8 s und führt zu Fehlmessungen, die deutlich über der Toleranz liegen. Bereits leichte Bodenunebenheiten, fehlende Standfestigkeit oder auch nur ein Augenblinzeln reichen für derartige Ungenauigkeiten aus. Spezifische Studien ergaben auch, daß eines von drei Lasergeräten zu erheblichen Fehlmessungen führt. Bei Messungen mit Laserpistolen wurden bei diversen Versuchen Geschwindigkeitsunterschiede bzw. Differenzen erheblichen Ausmaßes registriert, wobei beispielsweise anläßlich einer derartigen Versuchsreihe ein stehendes Golf-Cabrio scheinbar mit Tempo 38 fuhr,

sodaß sich durch die Lasermeßgeräte auf dem Display des Geschwindigkeitsmeßgerätes auch stehende Autos zu einem perpetuum mobile verwandelten. Es ist daher durchaus denkbar, daß die meldungslegenden Gendarmeriebeamten zufolge leichter Bewegungen, allfälliger Windstöße oder Kopfbewegungen eine Messung durchführten, die völlig unkorrekt und unrichtig eine Geschwindigkeitsmessung im vorgeworfenen Ausmaß ergab.

Nach der Herstellervorschrift des verwendeten Lasermeßgerätes ist die Messung an einer möglichst senkrechten Stelle der Front- oder Heckpartie des Autos, im ldealfall somit in Höhe des Nummernschildes, vorzunehmen. Wird der Laserstrahl der Laserpistole nämlich nicht auf senkrechte Flächen gerichtet, sondern auf schräge Flächen oder auf die Fahrzeugplanke seitlich, so kommt es nach kürzlich erfolgten Untersuchungen zu enormen Geschwindigkeitsunterschieden weit jenseits der Toleranzschwelle; so brachte es beispielsweise ein Haus, dessen Dachschräge mit einer Laserpistole angepeilt wurde, auf 17 km/h. Nun verhält es sich aber bei meinem Pkw Peugeot 306 Cabrio so, daß an der Vorderfront außer dem Nummernschild praktisch keine senkrechte Fläche vorhanden ist. Eine Untersuchungsreihe im Zusammenhang mit dem von den meldungslegenden Gendarmeriebeamten verwendeten Lasermeßgerät LTI 20/20 TS/KM ergab außerdem, daß dieses Gerät nicht mit Fehlmessungen auf kurze Nickbewegungen oder kleine Schwenks an der Front und an den Flanken reagiert. Solche unbewußten Bedienfehler sind im Alltagseinsatz bei der Gendarmerie aber kaum zu vermeiden; leichte Bodenunebenheiten, mangelnde Standfestigkeit, ein Windstoß und sogar ein Augenblinzeln reichen jedoch für Fehlmessungen bereits aus. Die beiden einvernommenen Gendarmeriebeamten konnten die erwähnten möglichen Bedienfehler jedenfalls nicht 100 %ig ausschließen, was von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck jedoch in keiner Weise berücksichtigt wurde.

Auch aus einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Zuge eines Strafverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Steiermark geht hervor, daß eine Anpeilung der Windschutzscheibe eine Fehlmessung ergibt, die für die Gendarmeriebeamten aber nicht als fehlerhaft erkennbar ist.

Beide einvernommenen Gendarmeriebeamten gaben an, daß sich deren Dienstwagen in Fahrbereitschaft befand. Nun ist aber allgemein bekannt, daß ein fahrbereiter, gestarteter Dienstwagen der Gendarmerie - egal, ob Diesel- oder Benzinfahrzeug - gerade im Leerlauf Schwingungen verursacht, die bei der geschilderten Art der Messung unzweifelhaft Fehlmessungen verursachen. Auch dieser Umstand, auf den bereits mit meiner Stellungnahme vom 9.2.1999 aufmerksam gemacht wurde, fand keinen Eingang bei der Beurteilung des Sachverhaltes durch die Erstbehörde.

Die Erstbehörde hat sich auch nicht mit meinem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die Angaben im Meßprotokoll vom 6.9.1998 mit dem Eichschein vom 28.5.1998 nicht übereinstimmen, da einerseits im Eichschein die ZulZl. 41015/91 fehlt und andererseits im Meßprotokoll die Bauartbezeichnung hinsichtlich des letzten Buchstabens "E" unvollständig ist. Aufgrund dieser eindeutigen und nicht zu vernachlässigenden Ungereimtheiten bzw. Abweichungen ist davon auszugehen, daß das am 6.9.1998 von den beiden Gendarmeriebeamten S und Z verwendete Lasermeßgerät entweder keine aufrechte Eichung aufweist oder ein nicht dem Eichschein vom 28.5.1998 entsprechendes Meßgerät verwendet wurde, sondern ein ganz anderes.

Laut Bericht des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Außenstelle Seewalchen, vom 23.2.1999 herrschte zum Meßzeitpunkt starker Regen. Geht man also von dieser Tatsache, welche von mir ohnedies ausdrücklich bestritten wird, aus, beeinträchtigt dies nach Auskunft mehrerer kfz-technischer Sachverständiger jedenfalls die Meßgenauigkeit. Andererseits liegt auf der Hand, daß das Anvisieren einer kleinen Kennzeichentafel aus einer Entfernung von 365 m, insbesondere bei angeblich starkem Regen, äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich ist. Bei einer Meßentfernung von 365 m ist davon auszugehen, daß bei starkem Regen so wie von den beiden Gendarmeriebeamten angegeben - überhaupt keine ausreichende Sicht auf mein Fahrzeug bestand und aufgrund dieses Umstandes meine Kennzeichentafel weder angepeilt noch getroffen werden konnte. Bei der Annahme, daß die Kennzeichentafel eine Höhe von 13 cm mißt, müßte der Laserstrahl auf eine Genauigkeit von 1,2 Winkelsekunden den Meßpunkt, d.h. die Kennzeichentafel meines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges, treffen. Eine einzige auch nur geringe Bodenwelle auf der von mir befahrenen Fahrbahn würde das Meßergebnis bereits wesentlich verfälschen.

Geht man wiederum von der Annahme aus, daß es - wie von den beiden Gendarmeriebeamten angegeben - sehr stark geregnet hat, dann ist auf einer Meßstrecke von 365 m eine Verfälschung alleine von den Ablenkmöglichkeiten des Laserstrahles durch die Flüssigkeitstropfen her gesehen und die für die Messung erforderliche Reflexion gegeben.

Der Grund, warum ich davon überzeugt bin, eine Geschwindigkeit von jedenfalls deutlich unter 150 km/h eingehalten zu haben, ist auch der, daß mein Pkw ab einer Geschwindigkeit von 150 km/h ein intensives Pfeifgeräusch im Cabriodachbereich von sich gibt, das ich bei meinen diversen Auslandsbesuchen in Deutschland, wo das Einhalten einer höheren Geschwindigkeit als 130 km/h auf Autobahnen erlaubt ist, jedesmal feststellte. Auf diesen Umstand habe ich die Erstbehörde bereits in meiner Rechtfertigung vom 30.10.1998 hingewiesen. Meinen diesbezüglichen Beweisantrag auf Einvernahme der zum Vorfallszeitpunkt in meinem Pkw mitfahrenden Personen (H und C) hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mißachtet und dadurch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Meine Ehegattin H sowie mein Sohn C können nämlich dieses Pfeifgeräusch bei einer Geschwindigkeit von 150 km/h bestätigen, weiters, daß zum Vorfallszeitpunkt dieses Pfeifgeräusch, was eine laute und äußerst unangenehme Lärmentwicklung darstellt, nicht zu hören war.

Ebenso können meine Ehegattin und mein Sohn bestätigen, daß ich selbst vor dem bzw. unmittelbar im Bereich der angeblichen "Meßstelle" von mehreren Fahrzeugen mit enormer Geschwindigkeit überholt wurde, sodaß möglicherweise nicht die Geschwindigkeit meines Fahrzeuges, sondern vielmehr die Geschwindigkeit eines der mich überholenden Fahrzeuge gemessen wurde. Weiters können die beiden genannten Personen sich auch noch genau daran erinnern, daß ich zum Vorfallszeitpunkt innerhalb einer aufgelockerten Kolonne, die mit 130 km/h unterwegs war, fuhr. Vor mir fuhr ein weißer Mercedes-Kastenwagen mit ungarischem Kennzeichen, der eine Rauchgasentwicklung hatte, die unangenehm im Inneren meines Pkw spürbar war. Aus diesem Grund überholte ich das oben genannte und in ganz rechter Spur fahrende Fahrzeug und scherte nach links aus. Ich mußte für den Überholvorgang meine Fahrgeschwindigkeit kurzzeitig etwas erhöhen, bewegte daher meinen Pkw mit einer Geschwindigkeit von max. 140 km/h am ungarischen Mercedes-Kastenwagen vorbei. Sofort nachdem ich an diesem Kastenwagen vorbei war, wechselte ich wieder vom linken Fahrstreifen auf den rechten und ordnete mich wiederum in die mit 130 km/h fahrende aufgelockerte Kolonne ein.

Im angefochtenen Straferkenntnis geht die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck davon aus, daß ich während der Geschwindigkeitsmessung auf der linken Fahrspur fuhr und sich weder vor noch neben mir ein weiteres Fahrzeug befand. Welchen Sinn sollte es haben, auf der linken Fahrspur zu fahren, wenn sich weit und breit kein anderes Fahrzeug auf der Autobahn befindet. Ich gehöre jedenfalls nicht zu den Pkw-Fahrern, die ohne Notwendigkeit die linke Fahrspur einer zweispurigen Autobahnstrecke befahren.

Gerade aus dem soeben oben erwähnten Überholmanöver hinsichtlich des Lkw Mercedes-Kastenwagen sowie in Zusammenhalt mit der Tatsache, daß ich meinerseits zum Vorfallszeitpunkt von mehreren Pkw überholt wurde, was im übrigen von meiner Ehegattin und meinem Sohn bestätigt werden kann, besteht die offenkundige Möglichkeit der Verwechslung meines Pkw mit einem anderen Fahrzeug bzw. einer entsprechenden Fehlmessung. Durch den vor Ort gegebenen aufgelockerten Kolonnenverkehr ist infolge der Meßentfernung von 365 m auch leicht möglich, daß eine Anpeilung meines Pkw durch eine Überdeckung des Laserstrahles von einem anderen Fahrzeug vereitelt wurde. Auch der ÖAMTC publizierte vor kurzem, daß es laut einem Sachverständigen-Gutachten bei Messungen auf größere Distanz vorkommen kann, daß das anvisierte Fahrzeug nicht jenes ist, dessen Tempo gemessen wird.

Gerade was die Art der Geschwindigkeitsmessung sowie das äußere Umfeld betrifft, hat die Erstbehörde das Ermittlungsverfahren nicht ausreichend durchgeführt, blieben doch von den einvernommenen Gendarmeriebeamten noch einige Fragen unbeantwortet.

Es wird daher beantragt, zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht nur meine Ehegattin H und meinen Sohn C, sondern auch die beiden meldungslegenden Gendarmeriebeamten S und Z als Zeugen zu laden.

Ich habe die mir zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen. Als defensiver und vorsichtiger Verkehrsteilnehmer, was auch durch meinen Beruf als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Verkehrssicherheit und Kfz-Wesen bedingt ist, ist mir ein derartiges Fahrverhalten völlig fremd und können die der Anzeige zugrundeliegenden Beobachtungen daher zwangsläufig nur auf einer Verwechslung oder auf einem völligen Versagen des eingesetzten Meßgerätes beruhen.

Abschließend ist festzuhalten, daß die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in grober Mißachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften mit Ausnahme der getrennten Einvernahme der meldungslegenden Gendarmeriebeamten sämtliche meinerseits schriftlich gestellten Beweisanträge ohne taugliche Begründung abgelehnt hat und deshalb zu falschen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellungen gelangte. Von einer Beweiswürdigung im Sinne der von § 45 Abs.2 AVG geforderten sorgfältigen Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kann keine Rede sein. Obwohl von grundlegender Bedeutung, unterließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck völlig unverständlicherweise die Herbeischaffung der den im Meßbereich aufgestellten Verkehrstafeln zugrundeliegenden Verordnungen. Dies legt jedenfalls die Schlußfolgerung nahe, daß derartige Verordnungen überhaupt nicht existieren, was aber bedeutet, daß mir gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht zur Last gelegt werden kann.

Bei Durchführung eines dem Verwaltungsstrafverfahren entsprechenden Ermittlungsverfahrens im Sinne der Beweisanträge und unter entsprechender Würdigung der dabei hervorgekommenen Beweismittel und Tatsachen hätte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die mir zur Last gelegte Tat als nicht erwiesen annehmen oder zu dem Schluß kommen müssen, daß die mir zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet bzw. ich die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

Im Zusammenhang mit der Anfechtung des Ausspruchs über die Strafe ist auszuführen, daß die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im Straferkenntnis einerseits nur straferschwerende Umstände berücksichtigte und andererseits das Vorliegen strafmildernder Umstände verneint. Demgegenüber kommen mir aber besondere Milderungsgründe bei der Strafbemessung zugute, nämlich, daß ich bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die Tat mit meinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, und daß ich die mir zur Last gelegte Tat schon vor längerer Zeit begangen und mich seither wohl verhalten habe.

Demgegenüber steht lediglich als einziger von der Behörde herangezogener Erschwerungsgrund das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei richtiger Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe ergibt sich jedoch eine den Strafzumessungsgründen entsprechende Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von S 8.000,00 entspricht nicht den Strafzumessungsvorschriften des VSTG und ist jedenfalls überhöht.

Aus den oben angeführten Gründen stelle ich daher den

Antrag

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

1 . eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen;

2. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.9.2000 ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

3 . in eventu nach neuerlichem und ergänzendem Ermittlungsverfahren unter Stattgebung der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge den

angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6.9.2000 ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

4. in eventu die Höhe der verhängten Geldstrafe herabsetzen.

V, 22.9.2000 K"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Beigeschafft wurde die Verordnung des damaligen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 15. Dezember 1993, Zl. 138.001/165-I/31-93, mit welcher "im Abschnitt von km 250,0 bis km 258,0 der Richtungsfahrbahn Salzburg der A 1 für den Fall von nasser Fahrbahn, Schneelage oder Eisbildung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt wurde." Ebenfalls wurden auszugsweise die dieser Verordnung zu Grunde liegenden Materialien beigeschafft und im Rahmen der Berufungsverhandlung verlesen bzw. zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Ferner durch Vernehmung der Meldungsleger und der Fahrgäste des im Fahrzeug des Berufungswerbers mitfahrenden Fahrgästen als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten, anlässlich einer im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ebenfalls wurde ein Luftbild über den Verlauf der Autobahn im fraglichen Bereich eingeholt. Festgestellt wurde ferner die Entfernung der Autobahnmeisterei Oberwang von diesem Einsatzort und die Wetterlage vom 6.9.1998 im Wege der Flugwetterberatung Hörsching, bezogen auf den Bereich des Flughafens Hörsching. Festgestellt wurde ebenfalls das Gefälle von Strkm 255,2 bis 256,2 mittels GPS.

4. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gesetzlich und vor allem in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK intendierten Rechte bedingt (§ 51e VStG).

4.1. Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt seinen Pkw auf der A1 in Richtung Salzburg. Im Bereich der Kilometrierung 255,000 bis 256,000 verläuft die Autobahn in einem Gefälle von etwa 1,5 % (von Meereshöhe 565 auf 550) und von 255,800 bis 256,400 in einer Rechtskurve mit einem Kurvenradius von etwa 980 m. Auf das Vorhandensein von Spurrinnen und allenfalls dadurch bedingtes Wasser auf der Fahrbahn liegen keine Anhaltspunkte vor.

Bei einem schon als niedrig angenommenen Reibungswert von nur 0,5m bei anzunehmender feuchter Fahrbahn und einer nicht nach innen geneigten Fahrbahn, liegt die technische Kurvengrenzgeschwindigkeit bei 249 km/h bei einer Querbeschleunigungskomponente von 4,9 m/sek2. Damit sei bloß aufgezeigt, dass mit der gegenständlichen Fahrgeschwindigkeit die technischen Grenzen bezüglich der Bodenhaftung weitgehend noch nicht erreicht gewesen wären (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0).

Die Meldungsleger waren am Parkplatzende im Bereich bei Strkm 256.500 positioniert und nahmen die Messung vom Fahrersitz, des etwa rechtwinkelig zur Richtungsfahrbahn Salzburg abgestellten Dienstkraftwagens aus, auf den anflutenden Verkehr vor. Dabei wurde das Fahrzeug des Berufungswerbers aus einer Entfernung von 365 m mit einer unter Abzug der Verkehrsfehlergrenze mit Fahrgeschwindigkeit von 160 km/h gemessen. Die Intensität des Regens zum Zeitpunkt der Messung am Standort der Meldungsleger ist nicht exakt nachvollziehbar.

Die Anhaltung des Berufungswerberfahrzeuges erfolgte anlässlich einer Nachfahrt auf dem nächsten Autobahnparkplatz wenige Kilometer in Richtung Mondsee bzw. nächst der Autobahnstation Mondsee.

Der Zeuge RevInsp. Z, der die Messung vom Fahrersitz des Fahrzeuges aus durchführte, legte im Rahmen der Berufungsverhandlung im Hinblick auf die Durchführung der Messung überzeugend dar, dass von einem Mess- oder Bedienungsfehler oder einer Fahrzeugverwechslung nicht ausgegangen werden kann. Er machte vor Messbeginn mit dem vorschriftsmäßig geeichten Gerät die nach den Verwendungsrichtlinien vorgeschriebenen Tests. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde dies eindrucksvoll demonstriert, wobei vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers die Gelegenheit ergriffen wurde, das Gerät selbst zu bedienen und eine positive Messung zu erzielen.

In diesem Zusammenhang vermochte die Verantwortung des Berufungswerbers und die Darstellungen seiner Mitfahrer mit dem Hinweis, dass wegen der Beschaffenheit des Fahrzeugdaches ab 150 km/h ein Pfeifgeräusch gegeben war, mit Blick auf die Fahrgeschwindigkeit weniger Überzeugungskraft zukommen als dem Ergebnis der Messung mit einem für solche Geschwindigkeitsmessungen bestimmten hochtechnischen Messgerät.

Mit dem Hinweis auf ein spezifisches Windgeräusch bei einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit vermag der Berufungswerber schon technisch kein schlüssiges Argument darzutun, da letztlich ein Luftgeräusch von der jeweiligen Anströmgeschwindigkeit des Fahrzeuges abhängig ist und diese wiederum von der jeweiligen Wind- korrespondierend zur jeweiligen Bewegungsrichtung des Fahrzeuges abhängt. Die Fahrgeschwindigkeit mit der "Anströmgeschwindigkeit" ist daher nur bei absoluter Windstille ident.

4.1.1. Zu den messtechnischen Bedenken wird hier ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

4.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 365 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher unter diesen Umständen keine Veranlassung an der Tauglichkeit dieser Messung Zweifel zu hegen. Die Bedenken des Berufungswerbers erwiesen sich demgegenüber wie oben schon dargetan, nicht stichhaltig und konnten vor allem eine Fehlfunktion des Gerätes nicht einmal in Ansätzen konkretisieren.

Die bloß hypothetischen, fachlich jedoch nicht entsprechend untermauerten Behauptungen, vermochten keine weitere Ermittlungspflicht der Behörde in Richtung theoretisch denkbare unbestimmte Messfehler auszulösen (VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097).

5. Zur Fahrbahnbeschaffenheit:

5.1. Aus der Anzeige ergibt sich, dass es zur Messzeit regnete, bzw. teilweise stark regnete. Schon daraus lässt sich nicht eindeutig erschließen, ob damit die gesamte Einsatzzeit gemeint ist und es während dieser durchgehend regnete. Dies lässt sich insbesondere aus der Umschreibung in der Anzeige ableiten, worin eher unpräzis von "stark bewölkt, Regen, teilweise starker Regen" die Rede ist. Ein Dauerregen von 10.00 Uhr bis 11.10 Uhr lässt sich weder aus den nachrecherchierten Wetterdaten noch aus dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ableiten. Von nasser Fahrbahn im Sinne der Gesetzesintention wird jedenfalls dann ausgegangen werden müssen, wenn die Fahrbahnoberfläche von einem derartigen Wasserfilm bedeckt ist, dass hierdurch ein bestimmter nachteiliger Einfluss auf die Bodenhaftung bedingt ist.

Laut Messprotokoll wurde mit dem Messeinsatz an dieser Örtlichkeit offenbar um 10.00 Uhr begonnen und mit der gegenständlichen Messung um 11.10 Uhr beendet. Aus der Niederschlagsaufzeichnung der vom gegenständlichen Einsatzort ca. sechs Kilometer entfernten Autobahnmeisterei Oberwang ergibt sich, dass es um 10.00 Uhr regnete. Die im Vier-Stunden-Intervall vorliegenden Aufzeichnungen weisen lediglich für den Zeitpunkt 10.00 Uhr und 18.00 Uhr Regen aus, während der Rest mit "bewölkt" bzw. "stark bewölkt" ausgewiesen ist. Eine Rückfrage bei der Flugwetterberatungsstelle Flughafen Hörsching ergab auf den dortigen Bereich für den 6. September 1998, ein relativ geringes Gesamtniederschlagsvolumen von 3,9 l pro m2 . Der Regen setzte in Hörsching um 11.30 Uhr ein. Folglich war der Boden tagsüber dann nass.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Messung des Berufungswerbers der Regen, an der Position der Meldungsleger allenfalls gerade ein Regenschauer einsetzte, während dieser in einer Entfernung von immerhin 365 m eben noch nicht in diesem Umfang eingesetzt hatte und dort erst vereinzelte Regentropfen fielen.

Dies ließe sich mit den durchaus glaubhaft erscheinenden Aussagen der Mitfahrer im Fahrzeug des Meldungslegers in Einklang bringen, wenn diese ausführten, dass die Fahrbahn unmittelbar vor der Anhaltung nicht als nass zu bezeichnen gewesen wäre, wenngleich von der Gattin des Berufungswerbers eine mögliche Feuchtigkeit der Fahrbahnoberfläche eingeräumt wurde. Ebenfalls lässt die damals herrschende Westwetterlage auf ein Fortschreiten des Niederschlages von West in Richtung Ost und somit ein - wenn auch nur geringfügig - späteres Einsetzen des Niederschlages an der Position des Berufungswerbers schließen.

Dies lässt sich auch mit der Darstellung des Berufungswerbers in Einklang bringen, wenn dieser sich zu erinnern können glaubte, "die kleinste Scheibenwischer-Intervall-Stufe" eingeschaltet gehabt zu haben. Sowohl vom Berufungswerber als auch seinen Mitfahrern wurden keine Spritzwasserfontänen wahrgenommen. Dies wurde selbst vom Zeugen RevInsp. S vorerst eingeräumt und vermeinte, er würde die Fahrbahn eher als feucht bezeichnen, wenngleich er dann seine Darstellung dahingehend korrigierte, dass er sie als nass in Erinnerung zu haben glaubte. Nicht zuletzt ist dem Berufungswerber als KFZ-Sachverständiger nicht zuzusinnen, tatsächlich bei einer nassen Fahrbahn laut Tacho mit 165 km/h zu fahren und dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Aquaplaning in Kauf zu nehmen und damit sich und seine Familie höchstgradig gefährden zu wollen.

Diese Feststellungen lassen den zusammenfassenden Schluss zu, dass zumindest nicht mit einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit am Messpunkt vom Zustand einer nassen Fahrbahn ausgegangen werden kann.

Dies insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass eher nur kürzer andauernde und örtlich begrenzte Regenschauer niedergingen. Da es offenbar auch im Verlaufe der, kurze Zeit später, nur wenige Kilometer entfernten Anhaltung eher nicht (mehr) geregnet haben dürfte, weil sich sonst wohl die Fahrgäste des Berufungswerbers ohne Regenschutz nicht außerhalb des Fahrzeuges aufgehalten hätten, wird diese Sichtweise zusätzlich unterstützt.

Den Meldungslegern wird durchaus eingeräumt, dass sie während ihres mehr als einstündigen Messeinsatzes und des dabei teilweise herrschenden Niederschlages auf nasse Fahrbahn zu schließen geneigt gewesen sein mögen. Zu bedenken ist auch, dass die Fahrbahn einer Autobahn durch den permanenten Fahrtwind und entsprechende Versprühung des Wasserfilms sehr schnell auftrocknet, sodass auch dieser Aspekt entgegen die Annahme einer "nassen Fahrbahn" an der Messposition ins Treffen geführt werden kann. In diesem Sinne konnte im Lichte der Feststellungen anlässlich des Berufungsverfahrens in diesem Punkt den fachspezifischen Berufungsausführungen und damit der Verantwortung des Berufungswerbers inhaltlich durchaus gefolgt werden.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der Begriff "nasse Fahrbahn" im Sinne der Zusatztafeln nach § 54 Abs.5 lit.g StVO, findet sich im Gesetz nicht weitergehend definiert. In der gegenständlichen auf § 43 Abs.1 StVO 1960 gestützten und mit 100 km/h verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung, wurde "aus Gründen der Verkehrssicherheit insbesondere zur Hintanhaltung von Unfallgefahren", die erlaubte Höchstgeschwindigkeit u.a. auch für den Fall von "nasser Fahrbahn" normiert. Der in diesem Zusammenhang den Verbotstatbestand auslösenden Begriff "nass" bedarf hier einer weiterführenden Auslegung. Unter allen herkömmlichen Interpretationsmethoden ist der Verbalinterpretation und der grammatikalischen Auslegung der Vorrang einzuräumen (Das Verwaltungsrecht, Antoniolli - Koja, 3. Auflage, Seite 95 mit Hinweis auf VfSlg 4442/1963, aber auch 4340/1962; ebenso VwSlg 7677 A/ 1969).

Vor allem ergibt sich aus der Funktion des Verwaltungsrechts, das Handeln der Verwaltung an das Gesetz zu binden, die allgemeine Tendenz, das Gesetz der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe möglichst zu entziehen. Dies bedeutet einen Vorrang der Wort("Verbal")interpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste (!) Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender" Auslegungsmethoden.

Da hier der Wortlaut der Norm in der Bezeichnung der Fahrbahnbeschaffenheit mit "nass" nicht eindeutig erkennen lässt, unter welchen konkreten Bedingungen der Gesetz- bzw. der Verordnungsgeber daran Rechsfolgewirkungen knüpfen wollte (auch eine bloß feuchte Fahrbahn könnte in weiterem Sinn schon als nass bezeichnet werden), ist hier auf die Methode der sogenannten teleologischen Interpretation zurückzugreifen.

Etwa im Erkenntnis des UVS Steiermark vom 24.5.1994, Zl. 30.14-152/93, wird der Begriff "nasse Fahrbahn" unter Hinweis auf die Ausführungen eines KFZ-Sachverständigen in Beziehung zu einer möglichen Aqua-Planing-Gefahr gesetzt. Dabei wird dargetan, dass allein eine nasse Fahrbahn Auswirkungen auf das technische Verhalten des Fahrzeuges hat. Durch Restwassermengen besteht bei einem Bremsvorgang ein kleinerer Reibwert gegenüber einer trockenen Fahrbahn.

Bei starkem Regen muss aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass auch auf einer Trennasphaltoberfläche bei Geschwindigkeiten von 158 und 181 km/h ein Aqua-Planing-Effekt auftreten kann.

Der Reibwert bei einem eventuellen Bremsvorgang sinkt auf unter 2 m pro Sekundenquadrat. Auch beim Auftreten von Sprühwasserfontänen wird aus rechtlicher Sicht die Fahrbahn als "nass" zu qualifizieren sein.

Bei einer allenfalls bloß angefeuchteten Fahrbahn ist daher noch nicht von einer im oben beschriebenen Umfang gegebenen Gefahrenerhöhung und dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auszugehen. Diese Definition trifft vielmehr erst dann zu, wenn mit der Nässe oben beschriebene nachteilige fahrtechnische Effekte zu erwarten sind. Diese Interpretation kann auch mit dem Text der Verordnung in Einklang gebracht werden, wonach diese Beschränkung auf die Hintanhaltung von Unfallgefahren die mit einer nassen Fahrbahn einhergehen, abstellt (vgl. Bachmann, Bielaczek und Breuer, Der Reibwert zwischen Reifen und Fahrbahn, in ATZ [Automobiltechnische Zeitschrift 97, Seite 67]).

6.2. Nach § 20 Abs.2 StVO 1960 zweiter Fall, darf - sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt - der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Dieses Limit wurde unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze immerhin noch um 30 km/h überschritten.

Dem Austausch der Rechtsnorm steht die Bestimmung des § 44a Abs.1 VStG nicht entgegen, indem hier der Tatvorwurf im Lichte des Beweisergebnisses im Berufungsverfahren lediglich eingeschränkt wurde. Damit wurde der Berufungswerber weder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt noch in seinen Verteidigungsrechten nachteilig berührt.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis §  35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass auch in einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 30 km/h auf einer Autobahn durchaus erheblich nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Interessen einhergehen. Selbst wenn damit unmittelbar keine konkrete Gefahrenerhöhung sichtbar wurde, so war diese immerhin abstrakt gegeben.

Der objektive Tatunwert mag selbst bei verhältnismäßig geringem Verkehrsaufkommen im Umstand des sich deutlich verlängernden Anhalteweges erblickt werden. Dies lässt sich beispielsweise dadurch ableiten, dass bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg, selbst unter Zugrundelegung einer auf Grund des Gefälles und auf Grund der zumindest angefeuchteten Fahrbahn wohl auch nicht mehr optimalen Bedingungen von einer maximal anzunehmenden Bremswirkung mit 8 m/sek2, um mehr als 51 Meter verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h unter Zugrundelegung dieser Bremsung, sowie einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit, 121,21 Meter beträgt, liegt dieser bei der vom Berufungswerber unter Abzug einer Verkehrsfehlergrenze von fünf km/h gefahrenen Geschwindigkeit unter diesen Bedingungen bei über 172 Meter. Jene Stelle bei der das Fahrzeug aus 130 km/h zum Stillstand gelangt, wäre vom Berufungswerber noch mit ca. 103 km/h durchfahren worden (Berechnung ebenfalls mittels Analyzer Pro 4.0).

Unter Berücksichtigung eines bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmens erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe mit Blick auf das nunmehr anzunehmende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers tatschuldangemessen. Zu Unrecht wurde von der Behörde erster Instanz der Strafmilderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht berücksichtigt. Aus der Aktenlage lässt sich ein Hinweis auf eine Vormerkung nicht erkennen. Eine diesbezügliche Anfrage bei der Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers hat die Behörde erster Instanz nicht getätigt, sodass gemäß der Aktenlage von gänzlicher Unbescholtenheit auszugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Fahrbahn, Nässe, Regen, Aqua-Planing

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