Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107249/2/Br/Bk

Linz, 09.10.2000

VwSen-107249/2/Br/Bk Linz, am 9. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Vöcklabruck vom 7. Juli 2000, Zl.: VerkR96-14705-1999, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 80 S (20% der verhängten Strafe [entspricht 5,81 €]) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 2.6.1999 um 15.55 Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen , auf der A1 in Fahrtrichtung Wien im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei km 237,900 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 12 km/h überschritten habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete den Tatvorwurf aufgrund der anlässlich einer Radarmessung festgestellten Fahrgeschwindigkeit von 149 km/h und nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze mit 142 km/h, als erwiesen. Der Strafausspruch wurde mit Hinweis auf § 19 VStG begründet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit einer per E-Mail am 19. August 2000 um 17.18 Uhr an die Postadresse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter Anführung der Geschäftszahl erhobenen Berufung. Die Authentizität der Berufungserklärung wurde anlässlich einer fernmündlichen Rücksprache mit dem Berufungswerber am 9. Oktober 2000, 08.53 Uhr festgestellt.

Ohne den Tatvorwurf als solchen zu bestreiten, rügt der Berufungswerber die Divergenz der auf dem Radarfoto mit 149 km/h ersichtlichen und letztlich nur mit 142 km/h zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit. Er vermeint darin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblicken zu können und beantragt die Verfahrenseinstellung.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels einer Strittigkeit von Tatsachen und mit Blick auf eine unter 3.000 S liegendene Geldstrafe unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-14705-1999, woraus sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in schlüssiger Weise ergibt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde das Formgebrechen der fehlenden Unterschrift auf der per E-Mail übermittelten Berufung anlässlich einer fernmündlichen Rücksprache mit dem Berufungswerber (AV v. 9.10.2000, 08.53 Uhr) auf kurzem Weg behoben.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber war offenbar mit dem o.a. Fahrzeug und der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke mit erhöhter Fahrgeschwindigkeit unterwegs. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels Radarmessgerät MUVR 6F Nr. 511, wobei gemäß dem ausgearbeiteten Foto die gemessene Geschwindigkeit von 149 km/h deutlich erkennbar ist. Da dieses Faktum nicht bestritten wird und weder Hinweise noch ein Vorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Mängel bei der Messung, etwa ein Fehler bei der Zuordnung des Fahrzeuges zur spezifischen Messung, nicht vorhanden sind, ist von der Gültigkeit dieses Messergebnisses auszugehen.

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 7 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

Dem Straferkenntnis der Behörde erster Instanz konnte damit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Selbst mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um nur 12 km/h, ist - zumindest abstrakt - eine vom Gesetzgeber als nicht tolerierbare nachteilige Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Werte verbunden. In der in diesem Zusammenhang mit 400 S festgesetzten Strafe vermochte selbst angesichts des Milderungsgrundes der gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und zusätzlich des im Ergebnis vorliegenden Tatsachengeständnisses ein Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden.

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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