Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107259/2/Fra/Ka

Linz, 08.11.2000

VwSen-107259/2/Fra/Ka Linz, am 8. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn C C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31.7.2000, AZ.: VerkR96-819-2000/Ah, wegen Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr.3821/85, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 400,00 Schilling (entspricht  29,07 Euro), zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen vier Übertretungen nach Art.15 Abs.2 iVm Art.15 Abs.3 lit.d der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 für jede Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 500 S, somit insgesamt eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt, weil er

am 21.1.2000 um 13.50 Uhr auf der A 8 Innkreisautobahn das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen von Wels kommend bis zum Autobahngrenzübergang Suben am Inn (km75,400 der A 8) gelenkt hat, wobei im Rahmen einer Kontrolle festgestellt werden konnte, dass

1.) auf der Tachoscheibe für den 17.1.2000 die Einhaltung der geforderten Tagesruhezeit von mindestens 11 bzw 9 zusammenhängenden Stunden weder durch automatische Aufzeichnung noch von Hand oder auf andere Weise lesbar eingetragen wurde,

2.) auf der Tachoscheibe für den 18.1.2000 ebenfalls die Einhaltung der geforderten Tagesruhezeit von 11 bzw 9 zusammenhängenden Stunden weder von Hand noch durch automatische Aufzeichnungen noch auf andere Weise oder von Hand lesbar eingetragen wurde,

3.) auf der Tachoscheibe für den 19.1.2000 wiederum die Einhaltung der geforderten Tagesruhezeit von 11 bzw 9 zusammenhängenden Stunden weder von Hand noch durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar eingetragen war und

4.) auf der Tachoscheibe für den 20.1.2000 wiederum die Einhaltung der geforderten Tagesruhezeit von 11 bzw 9 zusammenhängenden Stunden weder von Hand noch durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar eingetragen wurde.

Ferner wurden gemäß § 64 VStG Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bringt unter Bezugnahme auf seine Rechtfertigung vom 20.6.2000 vor, der Vorwurf, er habe für den Zeitraum vom 17. bis 20. Jänner 2000 keine Aufzeichnungen über die täglich eingehaltene Ruhezeit vorlegen können, sei nicht haltbar. Ein Schichtkollege könne unter Eid bezeugen, dass er die vorgeschriebenen täglichen Ruhezeiten eingehalten hat. Alleine die Tatsache, dass er vergessen habe, auf der Rückseite der Tachoscheibe die Striche über die eingehaltenen Ruhezeiten anzubringen, rechtfertige die verhängten Strafen nicht. Der Meldungsleger habe kein Fingerspitzengefühl an den Tag gelegt. Die verhängten Strafen seien unverhältnismäßig hoch, da es sich eindeutig um einen Vorwurf im dreifachen Wiederholungsfall handelt. Allenfalls sei der vierfach gegen ihn gerichtete Vorwurf, er habe die Einhaltung der geforderten Tagesruhezeit weder von Hand noch durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar eingetragen, in einem Vorwurf zusammenzufassen. Er habe bei der Beanstandung erklärt, keine Kenntnis über die Vorschrift zu haben, weshalb eine vierfache Bestrafung unverhältnismäßig und nicht gesetzeskonform sei.

Mit dem oa Vorbringen ist für den Bw nichts gewonnen. Zutreffend hat die Strafbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, dass zum Vorwurf nicht die Nichteinhaltung der Tagesruhezeit im Sinne des Art.8 der EWG-Verordnung 3820/85 gelangte, sondern - siehe den angefochtenen Schuldspruch - die nichtentsprechende Eintragung der geforderten Tagesruhezeiten im Sinne des Art.15 der EWG-Verordnung 3821/85.

Die Tatsache der Nichteintragung der erforderlichen Tagesruhezeiten auf den Schaublättern ist unbestritten.

Der Rechtsansicht des Bw, der vierfach gegen ihn gerichtete Vorwurf sei in einem Vorwurf zusammenzufassen, kann nicht beigetreten werden. Der Bw ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das sogenannte Kumulationsprinzip. Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei einem fortgesetzten Delikt. Das fortgesetzte Delikt kommt nur im Bereich der Vorsatzdeliquenz in Betracht. Gegenständlich ist jedoch - weil der Bw glaubhaft bei der Beanstandung erklärte, er habe keine Kenntnis betreffend die übertretene Verwaltungsvorschrift - von einer fahrlässigen Begehung auszugehen. Was die vorgebrachte Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Bw zuwidergehandelt hat, ist festzustellen, dass diese gemäß § 5 Abs.2 VStG nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unkenntnis eines Gesetzes jedoch nur dann als unverschuldet anzusehen, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist und dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Dass dies dem Bw nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, wird von ihm nicht behauptet und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zur Strafbemessung ist festzustellen, dass diesbezüglich eine Überschreitung des Ermessensspielraumes durch die Strafbehörde nicht zu konstatieren ist. Diese hat die verhängten Strafen entsprechend den Strafzumessungskriterien nach § 19 VStG festgesetzt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mangels Angaben des Bw wie folgt geschätzt: Einkommen: ca. 2.000 DM monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Zutreffend hat die Strafbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet und keine Erschwerungsgründe gefunden. Festzustellen ist, dass mit den verhängten Strafen der gesetzliche Strafrahmen zu nicht einmal 2 % ausgeschöpft wurde. Die verhängten Strafen wurden daher unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine Herabsetzung der Strafen ist daher nicht vertretbar. Auch spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Strafreduzierung.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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