Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107261/11/Fra/Ka

Linz, 03.01.2001

VwSen-107261/11/Fra/Ka Linz, am 3. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14. September 2000, Zl. VerR96-1815-1999 Sö, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Dezember 2000, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt. In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 4.500 S (entspricht  327,03 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage und zwölf Stunden herabgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 450 S (entspricht  32,70 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 9.000 S (EFS 9 Tage) verhängt, weil er am 3.1.1999 um 14.36 Uhr den PKW mit dem Kz.: in Wartberg/Kr., A9, km. 10,600 in Richtung Kirchdorf/Kr. gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet hat, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.12.2000 erwogen:

I.3.1. Unstrittig steht fest, dass der Bw am 3.1.1999 um 14.36 Uhr den PKW, Kz.: im Gemeindegebiet Wartberg/Kr., Bezirk Kirchdorf/Kr., auf der Pyhrnautobahn A9 aus Richtung Sattledt kommend in Richtung Kirchdorf/Kr. gelenkt hat. Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges wurde durch ein stationäres Radargerät, Marke Multanova, Type 6FA, Seriennr. 1075, bei Strkm.10,600 gemessen. Diese Messung wurde mittels zwei kurz hintereinander angefertigten Lichtbilder dokumentiert.

I.3.2. Im erstinstanzlichen Verfahren interpretierte der Bw die Messung als eine Fehlmessung. Er beantragte, die Meldungsleger mögen bekannt geben, ob Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen am Radarmessgerät seit der Eichung vorgenommen wurden bzw sich der Winkel der Radarbox zur Fahrbahnlängsachse seit der letzten Überprüfung vor dem Messzeitpunkt verändert hat. Weiters beantragte er die Beischaffung des Bescheides (gemeint offenbar: Verordnung), mit welchem die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf dem gegenständlichen Autobahnstück verfügt wurde. Zum Beweis dafür, dass er eine Geschwindigkeit von maximal 130 km/h eingehalten und die Radarbox bzw das Radarmessgerät nicht richtig auf- bzw eingestellt war, beantragte er die Durchführung des Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen. Der Bw behauptete, wenn die Radargeräte nicht in einem gewissen Winkel zur Fahrbahnlängsrichtung ausgerichtet sind, sich höhere Messwerte bis zu 7,85 Prozent der wirklichen Geschwindigkeit ergeben können. Er wies weiters darauf hin, dass aufgrund der vorliegenden Radarfotos eine Reflexionsfehlmessung nicht ausgeschlossen werden könne, da sich in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeuges sowohl ein weiteres Fahrzeug als auch eine durchgehende Betonleitschiene befand.

Mit Schreiben vom 31.7.1999 teilte Kontrollinsp. G, Sachbereichsleiter des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Klaus, zum oa Vorbringen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. mit, dass die für die Verwendung von Radargeräten maßgeblichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser wurde gemäß § 56 Abs.4 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) in der geltenden Fassung am 25.3.1997 geeicht. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft nach § 15 Z3 lit.b und § 16 MEG am 31.12.2000 ab. Der Aufstellungsort der Kabine wird durch das Eichamt besichtigt und genehmigt. Eine Verwendung an nicht genehmigten Plätzen (Straßenstücken, Böschungen usw) ist daher nicht möglich. Ebenso wird das Nichtvorhandensein von reflektierenden Gegenständen durch das BEV kontrolliert. Die Aufstellung erfolgte durch die autorisierte Herstellerfirma. Der Kamerawinkel ist in der Kabine fix eingestellt, eine Verdrehung ist nicht möglich. Eine fotogrammetrische Geschwindigkeitskontrolle der Radarmessung des PKW, Kz.: , ergab, dass der unter Berücksichtigung der gemäß Verwendungsbestimmungen erlaubten Toleranzen von +/- 10 % errechnete Kontrollwert mit der vom Radargerät gemessenen Geschwindigkeit (ABW-0,42 %) übereinstimmt. Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen am Radargerät seit der letzten Eichung sind nicht bekannt.

In seiner Stellungnahme vom 14.9.1999 an die belangte Behörde bemängelte der Bw, dass den bisher vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen sei, wann die Radarbox auf der A9 bei km.10,600 in Richtung Kirchdorf/Kr. aufgestellt und der Winkel der Radarbox zur Fahrbahnlängsachse das letzte Mal vor dem Messzeitpunkt kontrolliert wurde. Der Bw behauptete, dass aufgrund der Tatsache, dass der Kamerawinkel in der Kabine fix eingestellt und eine Verdrehung nicht möglich ist, der Messwinkel infolge der Verrückung der Kabine z.B. durch Schneeräum- oder Bauarbeiten kleiner oder größer als vorgeschrieben sein kann, sodass sich höhere Messwerte bis zu 7,85 % der wirklichen Geschwindigkeit ergeben. Auch sein Einwand, dass hinsichtlich der Betonleitschiene eine Reflexionsfehlmessung stattgefunden habe, wird aufrecht erhalten, da zweifelhaft sei, dass die Betonwand bei Aufstellung der Kabine bzw. Abnahme durch das BEV bereits aufgestellt war.

Nach Einholung der betreffenden Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Verkehr vom 27.6.1990 betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung sowie eines verkehrstechnischen Gutachtens darüber, ob die gegenständliche Radarmessung zu den in der Anzeige angeführten Bedingungen und Umständen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bw ordnungsgemäß durchgeführt wurde, erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In der Begründung wird ua auf einen am 28.11.1999 durchgeführten Augenschein sowie auf das oa Gutachten verwiesen und die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen festgestellt.

I.3.3. In seinem Rechtsmittel bringt der Bw vor, das gegenständliche Verfahren leide an gravierender Mangelhaftigkeit, da seine Beweisanträge nicht erledigt worden seien. In der Begründung des Straferkenntnisses befinden sich lediglich Formalfloskeln. Es bestehe begründeter Verdacht, dass durch die aufgestellte Betonleitschiene eine Reflexionsfehlmessung bzw durch das zweite Fahrzeug im Messbereich - wie auf dem Foto ersichtlich - eine Fehlmessung vorliege. Der Bw beantragt zum Beweis dafür, dass aufgrund der vorhandenen Betonmittelleitschiene eine Reflexionsfehlmessung vorliegt und durch die gleichzeitig fotografische Aufnahme von zwei Fahrzeugen das Radargerät beeinflusst war und aufgrund dieses Fotos die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht messbar war, die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Er bringt vor, dass in diesem Gutachten festzustellen sein wird, wie weit das zweite Fahrzeug von seinem Fahrzeug zumindest hätte entfernt sein müssen, damit eine Fehlmessung auszuschließen ist. Weiters meint der Bw, dass auch eine fotogrammetrische Auswertung des Radarfotos erforderlich sein wird, um darzulegen, welches in der Fotoachse befindliche Fahrzeug das schnellere gewesen ist. Der Bw beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle seiner Berufung Folge geben und das gegenständliche Strafverfahren - allfällig nach Aufnahme obiger Beweise - einstellen, in eventu die verhängte Geldstrafe ganz nachsehen oder schuld- und tatangemessen vermindern.

I.3.4. In Stattgebung des Beweisantrages erstattete der Amtssachverständige für Verkehrstechnik bei der Berufungsverhandlung zum genannten Beweisthema folgendes Gutachten: "Zur Frage inwieweit die am Mitteltrennstreifen aufgestellten Betonleitwände zu einer Reflexion des Radarmessstrahles geführt und dadurch die gegenständliche Radargeschwindigkeitsmessung beeinflusst hätten, ist festzustellen, dass, wie bereits vom Meldungsleger in seiner Stellungnahme angeführt wurde, Radarkabinen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) aufgestellt und justiert werden. Die Radarkabinen werden auf einem fixen Sockel montiert bzw verschraubt. Einzelne Radarkabinen, welche z.B. am Mitteltrennstreifen aufgestellt sind, können auch um 180 Grad gedreht und dann wieder in ihrer Lage fixiert werden. Im gegenständlichen Falle ist die Radarkabine am rechten Fahrbahnrand der Richtungsfahrbahn Inzersdorf der A9 unmittelbar am Ende des Tunnelportals des sogenannten Wartbergtunnels II ca. bei Autobahnkm. 10,600 aufgestellt. Weiters führt der Meldungsleger in seiner Stellungnahme richtig an, dass das eigentliche Radargerät bzw der Fotoapparat mit Blitzeinrichtung in dieser Radarkabine nur in einer Stellung arretiert werden können und somit die Lage im Verhältnis zur Fahrbahnachse fixiert ist.

Aus dem obigen folgt, dass die vom Bw vorgebrachten Reflexionen, welche zu einer Fehlmessung führen, grundsätzlich auszuschließen sind. Dies vor allem deswegen, weil die Aufstellung der Radarkabine vom BEV bzw vom autorisierten Generalvertreter des Radargeschwindigkeitsmessers durchgeführt werden.

Zur Frage, inwieweit das zweite am Radarfoto abgebildete Fahrzeug die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung hätte beeinflussen können, ist festzustellen, dass es sich dabei um ein Fahrzeug auf der entgegengesetzten Richtungsfahrbahn handelt, welches am Radarlichtbild oberhalb der Motorhaube links vom Fahrzeug des Beschuldigten erkennbar ist. Aufgrund des Messablaufes können bzw werden bei Geschwindigkeitsmessungen mit Radargeräten in Radarkabinen nur die abfließenden Fahrzeuge und nicht die ankommenden Fahrzeuge gemessen. Dh, vom Radargerät, welches zwar grundsätzlich beide Richtungen messen könnte, werden die reflektierten Messwellen von Fahrzeugen in Gegenrichtung als solcher erkannt und für die Messung somit ausgeschlossen. Damit ist sichergestellt, dass Doppelimpulse von Fahrzeugen in Gegenrichtung für diese Messung nicht relevant sind und können diese somit auch die Messung des abfließenden Verkehrs nicht beeinflussen. Außerdem wäre am Datenblock des Radarfotos der Buchstabe "F" ersichtlich, wenn es sich um eine Messung des ankommenden Verkehrs handeln würde. Da es sich um eine Messung des abfließenden Verkehrs handelt, ist entsprechend der Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Radar-VKGM kein "F" zu erkennen und diese Stelle am Datenblock leer."

Unter Zugrundelegung des oa Gutachtens, welches schlüssig ist und auch vom Vertreter des Bw nicht in Zweifel gezogen wurde, geht der Oö. Verwaltungssenat von einer korrekten Radarmessung aus. Der Oö. Verwaltungssenat hat auch keine Veranlassung, den oben wiedergegebenen Bericht des Sachbereichsleiters des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Kontrollinspektor G, anzuzweifeln. Die Behauptungen des Bw betreffend die angebliche Fehlmessung wurden aufgrund des fachlich fundierten Sachverständigengutachtens widerlegt. Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist somit erwiesen. Weitere Beweise waren nicht aufzunehmen. Da der Bw keine Gründe vorgebracht hat, die die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 2. Satz VStG widerlegen würde - im Gegenteil er hat eine Geschwindigkeitsüberschreitung, allerdings im geringeren Ausmaß, zugestanden - hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.

I.4. Strafbemessung

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Mai 2000, VwSen-106739/12/Fra/Ka, wurde die Berufung des Bw gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 22.11.1999, VerkR96-2653-1999 Wa, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Bw zur Last gelegt als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges auf der Pyhrnautobahn A9 am 2.1.1999 - also einen Tag vor dem tatgegenständlichen Tatzeitpunkt - die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ebenfalls um 51 km/h überschritten zu haben. Über den Bw wurde eine Geldstrafe von 4.500 S verhängt. Die Behörde ist in diesem Verfahren mangels Angaben des Bw davon ausgegangen, dass dieser ein Einkommen von ca 18.000 S netto monatlich bezieht, vermögenslos ist und für niemand sorgepflichtig ist. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung, als mildernd kein Umstand gewertet. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wurde als schwerwiegend qualifiziert.

Was das gegenständliche Verfahren anlangt, ist festzustellen, dass abgesehen davon, dass das Einkommen nunmehr mit 15.000 S monatlich netto geschätzt wurde, hinsichtlich der Strafbemessungskriterien keine Änderung eingetreten ist. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 2.1.1999 kann gegenständlich deshalb nicht als erschwerend herangezogen werden, da sie zum Übertretungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig war und auch nicht sein konnte. Es dürfen aber nach ständiger Judikatur des VwGH nur rechtskräftig verhängte Strafen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Die belangte Behörde hat mit keinem Wort begründet, weshalb sie unter Zugrundelegung nicht geänderter Strafbemessungskriterien im Verhältnis zum oa Straferkenntnis eine doppelt so hohe Strafe als angemessen erachtet. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher eine tat- und schuldangemessene Neufestsetzung der Strafe vorzunehmen, wobei die geschätzte soziale und wirtschaftliche Situation des Bw - von diesem auch im Berufungsverfahren unwidersprochen - mitberücksichtigt wurde.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum