Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107262/3/Br/Bk

Linz, 17.10.2000

VwSen-107262/3/Br/Bk Linz, am 17. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. August 2000, Zl. VerkR96-1805-2000, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 29/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg der Einspruch vom 24. Juni 2000, bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingelangt am 27. Juni 2000, gestützt auf § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Zurückweisung im Ergebnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung am 9. Juni 2000 und den dagegen erst am 26. Juni 2000 der Post zur Beförderung übergebenen Einspruch, welcher bei der Behörde am 27. Juni 2000 einlangte.

Der Zurückweisungsbescheid wurde dem Berufungswerber am 6. September 2000 nachweislich zugestellt.

2. Dagegen wendet er sich mit seiner fristgerecht erhobenen und am 15. September der Post übergebenen Berufung.

Begründend nimmt der Berufungswerber darin lediglich auf den in der Strafverfügung erhobenen Tatvorwurf Bezug und führt sinngemäß aus, dass gegen die Strafverfügung vorerst fernmündlich Einspruch erhoben worden sei, ehe dann der Einspruch auch noch schriftlich, sozusagen sicherheitshalber, an die Behörde erster Instanz gerichtet wurde. Letztlich wurde auch noch hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die zur Last gelegte Werbung innerhalb des im Sinne der StVO als Ortsgebiet bezeichneten Bereiches angebracht gewesen wäre.

3. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers wurde im Rahmen eines Parteiengehörs mit h. Mitteilung vom 17. Oktober 2000 auf den offenkundig verspätet erhobenen Einspruch hingewiesen. Ebenfalls wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass seine Berufung nicht auf den Bescheid als solchen, sondern lediglich auf das in der Strafverfügung zu Last gelegte Delikt Bezug nimmt. Hingewiesen wurde der Berufungswerber auch, dass die Frage der mit der Berufung gestellten Schlussanträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Behörde erster Instanz zu stellen gewesen wären (Aktenvermerk vom 17.10.2000).

Dazu wurde in der Substanz erklärt, dass der Einspruch offenbar verspätet und daher wohl mit dessen Zurückweisung zu rechnen sei.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Der Strafverfügung war eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist - wie von der Erstbehörde zutreffend als verspätet festgestellt - mit dem Ablauf des 20. Juni 2000. Der Einspruch wurde jedoch erst am 24. Juni 2000 verfasst und langte bei der Behörde erster Instanz am 27. Juni 2000 ein. Das Kuvert mit dem Poststempel erliegt nicht im Akt. Es kann aber angesichts des Umstandes, dass der Einspruch erst am 24. Juni 2000 verfasst wurde, von der Richtigkeit der Feststellung ausgegangen werden, dass - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - er erst am 26. Juni 2000 der Post zur Beförderung übergeben wurde. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Die Zurückweisung des Einspruches erfolgte daher seitens der Behörde erster Instanz zu Recht.

Über die in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid zusätzlich gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht abzusprechen. Zur Entscheidung über einen solchen konkret gestellten Antrag ist jene Behörde zuständig, bei der einerseits die versäumte Handlung vorzunehmen war bzw. die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Als dieser Bescheid ist im gegenständlichen Fall die beeinspruchte Strafverfügung zu sehen.

4.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Das Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid wegen eines verspäteten Einspruches war somit abzuweisen.

4.2.1. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war dem Berufungswerber die verspätete Einspruchserhebung und die voraussichtliche Unbegründetheit seiner Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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