Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107267/4/Br/Bk

Linz, 20.11.2000

VwSen-107267/4/Br/Bk Linz, am 20. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 8. August 2000, Zl. VerkR96-7471-2000, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.26/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 29/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen der Übertretung der StVO (§ 4 Abs.5 StVO 1960 iVm § 99 Abs.2 lit.b StVO 1960) eine Geldstrafe von 1.000 S und 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen sowie 100 S an Verfahrenskosten auferlegt.

1.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde ihm nach einem ersten Zustellversuch am 11. August 2000, beim Postamt S am 14. August 2000 durch Hinterlegung zugestellt (Rückschein AS 15).

2. Die mit 7. September 2000 datierte Berufungsschrift wurde erst am 11. September 2000 per FAX an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt. Darin wird im Ergebnis dargetan wie es zu dem Fahrzeugkontakt gekommen und warum die Meldung dieses Vorfalles an die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub unterblieben ist.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 17. Oktober 2000 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde für den Berufungswerber am 19. Oktober 2000 ebenfalls beim Postamt S durch Hinterlegung zugestellt. Dazu äußerte sich der Berufungswerber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Vom Postamt S wurde am 16. Oktober 2000 der Zeitpunkt der Behebung der Postsendung mit dem Straferkenntnis (mit 30.8.2000) fernmündlich erhoben und auch zum Inhalt des Verspätungsvorhalts gemacht.

4.1. Laut Aktenlage ist in Verbindung mit dem unbeantwortet gebliebenen Verspätungsvorhalt davon auszugehen, dass dem Berufungswerber das Straferkenntnis am 14. August 2000 zugestellt wurde bzw. die Zustellung mit diesem Datum bewirkt war. Hinweise auf eine nicht bloß vorübergehende Ortsabwesenheit zu diesem Datum ergaben sich weder aus der Aktenlage noch wurde Gegenteiliges dargetan. Auch der Umstand, dass von ihm das Straferkenntnis tatsächlich erst am 30. August 2000 von der Post behoben wurde, ändert nichts am Lauf der Frist, bzw. hier der verspäteten Einbringung der Berufung.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 28. August 2000. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 14. August 2000. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 11. September 2000 per FAX an die Behörde erster Instanz übermittelt (AS 20).

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Auf den Inhalt des Berufungsvorbringens ist hier daher nicht weiter einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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