Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107269/8/BI/KM

Linz, 21.11.2000

VwSen-107269/8/BI/KM Linz, am 21. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. L S, vertreten durch Z, W & Partner, Rechtsanwälte OEG, vom 6. Oktober 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 31. August 2000, VerkR96-8337-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 15. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 600 S (entspricht 43,60 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (60 Stunden EFS) verhängt, weil er am 28. November 1999 um 10.15 Uhr als Lenker des PKW auf der A I bei km 59.779, Gemeindegebiet U, Fahrtrichtung S, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 48 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. November 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Bw Mag. W und der Zeugen RI S und RI H durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht geltend, er sei höchstens 130 km/h gefahren und entweder habe RI S die Geschwindigkeit falsch abgelesen oder das Lasermessgerät habe ein verfälschtes Ergebnis gezeigt. Die I (gemeint wohl: I) sei im Messbereich auch noch von anderen Fahrzeugen frequentiert gewesen, sodass das Messergebnis auch die Geschwindigkeit eines anderen PKW wiedergegeben haben könnte. Beantragt wird, nach Vorlage des Eichscheines, zeugenschaftlicher Einvernahme von RI S, Vorlage einer Bestätigung über seine Schulung für die ordnungsgemäße Verwendung des Lasergerätes und Einvernahme des Bw Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung bzw außerordentliche Strafminderung unter Hinweis auf den Umstand, dass er keinen Schaden verursacht habe und die vorgeworfene Übertretung mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, jedenfalls aber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Beschuldigtenvertreterin gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt, die genannten Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen und Eichschein und Messprotokoll eingesehen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

RI S und RI H, Beamte der Autobahngendarmerie R, die seit Jahren Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermessgeräten durchführen und auch entsprechend geschult und geübt sind, führten am 28. November 1999 gegen 10.13 Uhr auf der Richtungsfahrbahn S der A vom Standort bei km 60.150, der Betriebsumkehr H, aus, in der ein Gendarmeriefahrzeug in annähernd rechtem Winkel zur Richtungsfahrbahn abgestellt war, Geschwindigkeitsmessungen mit dem geeichten Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7655, durch. RI S betätigte vom Lenkersitz aus das Lasermessgerät, wobei er, um ein Verwackeln zu verhindern, die Schulterstütze benutzte und das Gerät auf dem geöffneten linken Seitenfenster auflegte. Er visierte nach eigenen Aussagen die aus Richtung Wels auf einer langen Geraden ankommenden Fahrzeuge im Frontbereich zwischen den Scheinwerfern an, wobei er in der Visiereinrichtung auch die gemessene Geschwindigkeit sehen konnte. Im Messprotokoll ist um 10.13 Uhr am genannten Standort die Durchführung der vorgeschriebenen Einstiegstests dokumentiert, nämlich die Gerätefunktions- und Zielerfassungskontrolle und die 0- km/h-Messung.

Um 10.15 Uhr wurde nach Aussage von RI S die Geschwindigkeit des aus Richtung Wels kommenden PKW des Bw mit 184 km/h auf eine Entfernung von 371 m gemessen. RI S bestätigte, dass dieser Wert eindeutig und zweifelsfrei dem genannten PKW zuzuordnen gewesen sei, zumal er eindeutig diesen anvisiert habe. Es seien zwar noch andere Fahrzeuge auf dem Autobahnabschnitt gefahren, aber der PKW des Bw habe sich auf der Überholspur befunden. Außerdem sei der gemessene Geschwindigkeitswert in der Visiereinrichtung, die durch eine leichte Vergrößerung eine bessere Anvisierbarkeit gewährleiste, zu sehen gewesen. Das Gerät sei außerdem auf 160 km/h eingestellt und bei Messungen ab diesem Wert sei ein Piepston zu hören, der die Messung einer überhöhten Geschwindigkeit auch für den Beifahrer hörbar mache. Einen Bedienungsfehler schloss der Zeuge aus und auch eine eventuelle Funktionsungenauigkeit sei ihm nicht aufgefallen und habe sich auch später nicht ergeben. Er habe nach dem Piepston das Gerät RI H gegeben, das Vorbeifahren des PKW an ihrem Standort abgewartet und sei diesem mit eingeschaltetem Blaulicht nachgefahren. Der Lenker sei sofort langsamer geworden und habe zuerst sogar auf den Pannenstreifen fahren wollen, jedoch habe er den PKW überholt und den Lenker bis zum nächsten Parkplatz bei km 61.900 gelotst.

Bei der Amtshandlung habe er den Lenker, den Bw, mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert, worauf dieser gar nichts gesagt habe, dann habe er ihm wegen des Ausmaßes der Überschreitung eine Anzeige angekündigt. Dies alles hat der Zeuge in seinen handschriftlichen Aufzeichnungen festgehalten. Er hat dezidiert ausgeschlossen, dass der Bw eine Geschwindigkeit von höchstens 130 km/h eingehalten habe.

RI H hat zeugenschaftlich ausgesagt, er könne sich an den Vorfall wegen der verstrichenen Zeit und die vielen gleichartigen Amtshandlungen nicht mehr erinnern. Er bestätigte aber, es werde keine Nachfahrt durchgeführt, wenn ein Geschwindigkeitswert nicht eindeutig und zweifelsfrei einem bestimmten Fahrzeug zuzuordnen sei.

Aus dem Eichschein geht hervor, dass der Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7655 zuletzt vor dem Vorfallstag am 28. Mai 1998 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2001 geeicht wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt im Rahmen der Beweiswürdigung die Auffassung, dass die unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB gemachte Aussage von RI S insofern glaubwürdig ist, als dieser bei seiner Schilderung des Vorfalles die bei solchen Messungen üblichen Vorgänge logisch nachvollziehbar geschildert und anhand seiner handschriftlichen Aufzeichnungen auf den konkreten Fall Bezug genommen hat. Ein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussage findet sich nicht, wobei auch die Behauptungen des Bw in der Berufung eher vage sind. Die Einsichtnahme in den Eichschein und das Messprotokoll ergab keinen Hinweis für eine Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes oder einen Bedienungsfehler des Zeugen, der als Beamter der Autobahngendarmerie seit mehreren Jahren solche Messungen ständig durchführt und auch entsprechend geübt ist. Auch hinsichtlich einer ausreichenden Sichtweite vom genannten Standort aus ergaben sich keine Zweifel.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laser-Verkehrsgeschwindig-keitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vl Erk v 8.9.1998, 98/030144).

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag keinerlei Anhaltspunkte für eine Funktionsuntüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes oder eine Fehlbedienung durch den die Messung vorgenommen habenden Beamten zu erkennen. Auch die in der Zulassung dargelegten Verwendungsbestimmungen wurden eingehalten. Die gemessene Geschwindigkeit von 184 km/h auf eine Messentfernung von 371 m liegt innerhalb der in der Zulassung Zlen. 43427/92 und 43427/92/1 (Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993 und Nr.3/1994) enthaltenen Bestimmungen, sodass auch diesbezüglich kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses besteht.

Auch wurden die vorgesehenen Toleranzabzüge, nämlich bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 %, ds zugunsten des Bw gerundet 6 km/h, abgezogen und ein Wert von 178 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt, was eine Überschreitung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h ergibt.

Aus all diesen Überlegungen gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, hat er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Demnach ist eine Mindeststrafe, die bis zur Hälfte zu unterschreiten wäre, nicht vorgesehen, sodass die Anwendung des § 20 VStG ausscheidet.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige Straflosigkeit des Bw ausreichend berücksichtigt und erschwerende Umstände verneint. Das Einkommen des Bw wurde auf umgerechnet 25.000 S netto monatlich geschätzt und das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Dem wurde nicht widersprochen, sodass diese Schätzung auch der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Strafe ergaben sich nicht, zumal die Nichtverursachung eines Schadens durch die Fahrweise des Bw nicht mildernd, sondern vielmehr die Verursachung eines Schadens durch ihn als erschwerend zu werten gewesen wäre.

Die verhängte Strafe liegt nach den Kriterien des § 19 VStG im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll vor allem den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der auf österreichischen Autobahnen geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den Tatvorwurf à Bestätigung.

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