Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107271/4/Br/Bk

Linz, 14.11.2000

VwSen-107271/4/Br/Bk Linz, am 14. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 16. Mai 2000, Zl. VerkR96-9440-1999-K, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.I Nr.26/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.I Nr. 29/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 - Überschreitung der auf der Westautobahn (A1) im Gemeindegebiet von Pucking kundgemachten erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 45 km/h - eine Geldstrafe von 2.500 S verhängt.

Diesem Straferkenntnis war eine im Ergebnis inhaltsgleiche Strafverfügung vom 15. September 1999 vorausgegangen. Schon in der Strafverfügung, wie auch im Straferkenntnis, wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich nicht bestritten, sondern vom Berufungswerber mit dem Umstand, sich von dem als solches von ihm während der Nachfahrt nicht erkannten Gendarmeriefahrzeug verfolgt gefühlt zu haben, zu rechtfertigen versucht. Laut Anzeige begründete der Berufungswerber die Tat gegenüber dem seine Anhaltung durchführenden Gendarmeriebeamten jedoch mit der Monotonie der Fahrt und einem daraus bedingten Übersehen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit.

1.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 6. September 2000 durch Übergabe an eine an der Wohnadresse des Berufungswerbers angetroffene Person zugestellt.

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner am 1. Oktober 2000 datierten und am 5. Oktober 2000 der Post zur Beförderung übergebenen Berufung. Auch darin rechtfertigte er die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer vermeintlichen "Verfolgung" des von ihm nicht erkannten Gendarmeriefahrzeuges. Der Hinweis, sich wegen der ausgesprochenen Geldstrafe an den Fahrzeughalter zu wenden, bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erörterung.

2.1. Dem Oö. Verwaltungssenat wurde der Verfahrensakt am 21. September 2000 ohne den Hinweis auf eine voraussichtlich verspätet erhobene Berufung zwecks Entscheidung vorgelegt.

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 17. Oktober 2000 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs, mit der Einladung sich hierzu binnen zwei Wochen zu äußern, zur Kenntnis gebracht. Auf diese Mitteilung wurde jedoch bis zum heutigen Tag nicht reagiert.

4.1. Laut Aktenlage ist von einer Zustellung des Straferkenntnisses am 6. September 2000 auszugehen (roter Rückschein [Aktenseite 18] mit dem Vermerk "i.A Herr R" unter Beifügung einer unleserlichen Unterschrift).

Dem Vorhalt der voraussichtlich verspäteten Berufung trat der Berufungswerber letztlich nicht entgegen, sodass dieser Entscheidung die unbestritten bleibende (klare) Aktenlage zu Grunde zu legen ist.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 20. September 2000. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 6. September 2000. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 5. Oktober 2000 der Post zur Beförderung übergeben.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Eine Sachentscheidung ist wegen eingetretener Rechtskraft nicht mehr möglich, wenngleich an dieser Stelle angemerkt werden kann, dass dem Berufungswerber in seiner ungewöhnlich anmutenden Verantwortung nicht gefolgt werden könnte. Würde man seiner Auffassung folgen, könnte letztlich die Anhaltung von sogenannten Verkehrssündern durch Straßenaufsichtsorgane durch Flucht, gleichsam nach Gutdünken eines Betroffenen, straffrei vereitelt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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