Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107272/2/Ga/Mm

Linz, 24.10.2000

VwSen-107272/2/Ga/Mm Linz, am 24. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des M, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 27. September 2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 4.000 S (entspricht  290,69 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage und der auferlegte Kostenbeitrag auf 400 S (entspricht  29,07 Euro) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 27. September 2000 wurde der Be-rufungswerber für schuldig befunden, er habe am 26. April 2000 in zeitlich und örtlich näher beschriebener Weise ein durch das Kennzeichen bestimmtes Motorrad ge-lenkt und dabei im Bereich eines bestimmten Straßenkilometers die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten. Dadurch habe er

§ 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 5000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpfende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Infolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Sache des Verfahrens vor dem Tribunal ist allein der Strafausspruch.

Soweit der Berufungswerber vorbringt, er sei unbescholten und es habe die belangte Behörde den entsprechenden Milderungsgrund zu seinem Nachteil nicht gewertet, kann dem jedenfalls aus der Aktenlage - auch in der Berufungsvorlage ist die belangte Behörde darauf nicht eingegangen! - nichts entgegengehalten werden. Der besondere Milderungsgrund iS des § 34 Z2 StGB war daher anzurechnen.

Nicht im Recht hingegen ist der Berufungswerber mit dem Einwand, sein Geständnis hätte gleichfalls mildernd gewertet werden müssen. Von einem Geständnis iS der hiezu ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann vorliegend im Hinblick darauf, dass die sprucherfasste Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Laser-Messgerät festgestellt worden war, nicht die Rede sein. Bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist noch kein qualifiziertes Geständnis (vgl VwGH 20.5.1994, 94/02/ 0044 ua). Gleichfalls nicht als mildernd war hier zu werten, dass, wie der Berufungs-werber vorbringt, aufgrund der Sichtverhältnisse keinerlei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die überzogene Höchstgeschwindigkeit erfolgt sei. Nicht die Schwere der Schuld nämlich ist damit angesprochen, sondern der an objektiven Kriterien zu bewertende Unrechtsgehalt der konkreten Tat. Diesbezüglich aber ist die belangte Behörde zu Recht von einem beträchtlichen Gewicht der Rechtsgutverletzung ausgegangen.

Alles in allem hält der Oö. Verwaltungssenat, auch unter Bedachtnahme auf den vom Berufungswerber richtig ins Treffen geführten, bis 10.000 S reichenden Strafrahmen, die nun festgesetzte Geldstrafe für in gleicher Weise tat- und täterange-messen. Einer noch stärkeren Herabsetzung steht der, wie erwähnt, beträchtliche Unrechtsgehalt des Regelverstoßes entgegen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war der auferlegte Kostenbeitrag auf das gesetzlich bestimmte Maß herabzusetzen; Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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