Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107279/2/Sch/Rd

Linz, 30.10.2000

VwSen-107279/2/Sch/Rd Linz, am 30. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 16. Oktober 2000, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 9. Oktober 2000, III-S-5.051/00, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 9. Oktober 2000, III-S-5.051/00, den Einspruch des Herrn A, gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. September 2000, III-S-5.051/00/S, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde dem nunmehrigen Berufungswerber laut Postrückschein am 20. September 2000 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 4. Oktober 2000. Der laut Poststempel am 5. Oktober 2000 eingebrachte Einspruch war somit verspätet. Aufgrund dessen hatte die Erstbehörde zu Recht dieses Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen, zumal es sich bei Rechtsmittelfristen, hier der Einspruchsfrist, um gesetzliche Fristen handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Es ist deshalb auch unerheblich, ob die Frist um (lediglich) einen Tag oder länger versäumt wird. Der mit dem Ablauf der Frist verbundene Eintritt der Rechtskraft steht einem Eingehen auf die Sache selbst entgegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum