Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107283/18/SR/Ri

Linz, 28.12.2000

VwSen-107283/18/SR/Ri Linz, am 28. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des L K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, K-W-Straße , L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von U-U, VerkR96-4910-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), nach öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 1 VStG eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr.I. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 26/2000 - VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 2.10.1999 um 07.25 Uhr den PKW, Mercedes, Kennzeichen U, in L, Auffahrt D Richtung auf die A gelenkt und dabei

  1. den Fahrstreifen nach links gewechselt, ohne sich vorher zumutbar davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war und es nach einem dadurch verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen
  2. das gelenkte Kraftfahrzeug sofort anzuhalten und
  3. die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl es auch mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 iVm. § 11 Abs.1 StVO.1960, BGBl.Nr. 159, idgF.
  2. § 99 Abs.2 lit.a StVO.1960 iVm. § 4 Abs.1 lit.a StVO.1960, BGBl.Nr. 159, idgF.
  3. § 99 Abs.3 lit.b StVO.1960 iVm. § 4 Abs.5, 1.Satz StVO.1960, BGBl.Nr. 159, idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

3.000,00 Schilling 1) 72 Stunden 1) § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960

(218,02 EU)

3.000,00 Schilling 2) 72 Stunden 2) § 99 Abs.2 lit.a StVO.1960

(218,02 EU)

3.000,00 Schilling 3) 72 Stunden 3) § 99 Abs.3 lit.b StVO.1960

(218,02 EU)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

900,00 Schilling (65,40 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw 14,53 EU angerechnet);

00,00 Schilling (0,00 EU) als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

9.900,00 Schilling (719,46 EU)."

2. Gegen dieses am 5. Oktober 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Oktober 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw die angelasteten Übertretungen bestritten habe, jedoch keinerlei Veranlassung bestünde, an der Richtigkeit und Vollständigkeit des in der Anzeige vom 20. Oktober 1999 dargelegten Sachverhaltes und der beiden Zeugenaussagen zu zweifeln. Es stünde somit unbestritten fest, dass der Bw die Übertretungen begangen habe. Die Darstellungen des Bw seien als Schutzbehauptungen zu werten. Der Bw hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit den verursachten Verkehrsunfall bemerken müssen. Die gestellten Beweisanträge wären nicht konkretisiert gewesen, daher hätte man deren Erfordernis nicht erkannt und hätte diese aus verfahrensökonomischen Gründen nicht berücksichtigt. Die Strafbemessung wäre gemäß § 19 VStG erfolgt.

2.2. Dagegen wendet der Bw ua. ein, dass er vorschriftsgemäß auf die Autobahn aufgefahren wäre und sich vor dem Fahrstreifenwechsel vergewissert habe, ob dieser gefahrlos möglich sei. Der sich hinter ihm abspielende Unfall sei für ihn weder optisch noch akustisch wahrnehmbar gewesen. Zu Beweiszwecken würden die bereits gestellten Anträge und Zeugeneinvernahmen wiederholt und darauf verwiesen, dass das eigene Vorbringen sehr fundiert gewesen sei und die Behörde erster Instanz dies nicht pauschal als Schutzbehauptung abtun hätte dürfen.

3. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2000 wurden die Verfahrensparteien, der Amtssachverständige TAR Ing. C L und die Zeugen W W, W S, J W und H K geladen. Die Vertreterin des Bezirkshauptmannes von U-U hat sich telefonisch entschuldigt und die Zeugen W W und W S sind unentschuldigt ferngeblieben.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auf die Abhaltung eines Lokalaugenscheines und die Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze verzichtet, die Verlesung des Aktes und jener Niederschriften der unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen beantragt. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Der beigezogene Amtssachverständige konnte mangels übereinstimmender Angaben (Unfallbeteiligter B und Unfallbeteiligte A, C) keinen Befund erstellen und somit kein Gutachten abgeben.

3.1 Auf Grund der mündlichen Verhandlung und der ins Verfahren eingebrachten Teile des vorgelegten Verwaltungsaktes steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw ist am 2. Oktober 1999, gegen 07.15 Uhr auf die A (Autobahnauffahrt D) aufgefahren. Die Fahrgeschwindigkeit hat 60 bis 80 km/h betragen. Am Beginn der Einmündung der Auffahrt befindet sich zwischen der A und dem Fahrstreifen der Auffahrt eine Sperrlinie. Nach dem Ende dieser hat der Bw die Fahrtrichtungsanzeige betätigt und den Fahrstreifenwechsel auf einer Strecke von 50 bis 100 m vorgenommen. Der Beginn des Fahrstreifenwechsels wird auf den vorgelegten Fotos mit ca. Mitte der mobilen Leitmale angenommen. Nach dem Abschluss des Fahrstreifenwechsels wurde der Bw vom Fahrzeug des Zeugen W kurz nach dem Beginn der fixen Leitschiene überholt. Seine Fahrgeschwindigkeit war wesentlich höher als die des Bw. Der genannte Zeuge hat sich knapp vor dem Bw auf dessen Fahrstreifen eingeordnet und weiter auf die Abfahrtspur beim Umspannwerk U gelenkt. Nach diesem Fahrmanöver hat der Zeuge W sein Fahrzeug angehalten. Akustische oder optische Zeichen wurden vom Zeugen nicht gesetzt.

Die Fahrgeschwindigkeit der Zeugen W und W betrug unmittelbar vor der Einmündung der Auffahrt D und dem Unfall 80 km/h. Der Zeuge W fuhr am rechten Fahrstreifen der A7 ca. 10 Meter seitlich vor dem Zeugen W, der den linken Fahrstreifen befahren hatte. Die Fahrgeschwindigkeit beider Fahrzeuge war annähernd gleich. Im Bereich der mobilen Leitmale hat der Zeuge W überraschend auf den linken Fahrstreifen gewechselt und ist mit dem Fahrzeug des Zeugen W kollidiert. Dieser hat nach links ausgelenkt, gebremst, ist gegen die mobilen Leitmale (im letzten Drittel dieser Abschrankung) gefahren und vor dem Beginn der fixen Leitschiene zum Stillstand gekommen. Der Zeuge W ist weitergefahren und hat sein Fahrzeug in einer Entfernung von ca. 250 m auf dem Pannenstreifen angehalten. Das Fahrzeug des Bw hat der Zeuge W S zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen.

Der Zeuge W hat erstmalig bei der zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass der Bw seinen Pkw über die Sperrlinie auf den rechten Fahrstreifen der A7 gelenkt und dadurch den Unfall ausgelöst hat. Die Nachfahrt sei deshalb vorgenommen worden, damit das Kennzeichen des Unfallverursachers abgelesen werden hätte können.

3.2. Die Angaben des Bw sind schlüssig und keineswegs als Schutzbehauptung zu werten. Er hat den Fahrstreifenwechsel genau beschrieben und auf seine langjährige Praxis als Lastwagenfahrer hingewiesen. Aufgrund der Fahrten mit Lastkraftwagen und dem Fahrverhalten dieser Fahrzeuge sei er es gewöhnt den Fahrstreifenwechsel auf einer längeren Wegstrecke vorzunehmen. Diese Gewohnheit habe er beibehalten und somit kann für ihn die Anschuldigung des Zeugen W nicht nachvollzogen werden. Die dargestellte Vorgangsweise wird auch von der Gattin des Bw bezeugt. Beide haben einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Übereinstimmend zwischen dem Zeugen W, der Gattin des Bw und dem Bw wird der "mögliche" Fahrstreifenwechsel nach der Sperrlinie beschrieben. Der Zeuge W hat zwar das Fahrzeug des Bw nicht wahrgenommen, den Ort des Fahrstreifenwechsels des Zeugen W in deutlichem Abstand nach dem Ende der Sperrlinie angesetzt. Die Fotos, die nach dem Unfall angefertigt wurden zeigen die Stellung der Fahrzeuge der Zeugen W und W. Weiter kann diesen eine Blockierspur ab der Mitte der mobilen Leitmale entnommen werden. Die Beamten des Unfallkommandos haben auf einem Foto aufgrund der ersten Angaben der Zeugen W und W den angegebenen Fahrstreifenwechsel deutlich nach der Sperrlinie des Bw eingezeichnet.

Folgt man nun den Angaben des Zeugen W und geht man davon aus, dass er das Fahrzeug des Bw nicht wahrgenommen hat, dann ist ein Überfahren der Sperrlinie durch den Bw nicht möglich. Dadurch, dass sich der Zeuge W ca 10 m hinter dem Kastenwagen des Zeugen Wi befunden hat, muss der Bw mindestens 10 m vor dem Zeugen Wi gefahren sein. Durch das Fahrmanöver und der festgestellten Blockierspuren ist davon auszugehen, dass der Bw in einem größeren Abstand vor dem Zeugen Wi gefahren ist. Da die Fahrgeschwindigkeit der Zeugen W S und Wi mit ca. 80 km/h anzunehmen ist und der Bw eher eine geringere Geschwindigkeit innegehabt hat, bestätigt sich der in der Folge angeführte Geschwindigkeitsüberschuss des Zeugen Wi im Vergleich zum Bw. Mit Sicherheit ist daher auszugehen, dass der Bw nicht über die Sperrlinie auf die A7 aufgefahren ist. Geht man von dem wahrscheinlich erscheinenden Geschwindigkeitsüberschuss der Zeugen W S und Wi gegenüber dem Bw aus, dann ist das Auslenken des Zeugen Wi damit erklärbar, dass er durch ein überraschendes Fahrmanöver dem langsamer vor ihm fahrenden Fahrzeug ausweichen wollte.

Das Vorbringen des Zeugen Wi betreffend der Nachfahrt zum Zwecke des Ablesens des Kennzeichens ist nicht glaubwürdig. Da der Zeuge W S den Bw zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen hat ist davon auszugehen, dass der Zeuge Wi kurzfristig knapp hinter dem Bw und in der Folge neben ihm gefahren ist. Eine Kennzeichenablesung hätte schon durch Abbremsen des eigenen Fahrzeuges vorgenommen werden können und es hätte keiner Nachfahrt zum Zwecke der Kennzeichenablesung bedurft. Die Aussagen der Gattin und des Bw bestätigen hingegen die Annahme, dass das Fahrzeug des Zeugen Wi wesentlich schneller war. Daher dürfte sich ein Anhalten für letzteren durch Kreuzen des Fahrstreifens vor dem Bw und Zufahrt zum Pannenstreifen leichter dargestellt haben als ein Abbremsen, zumal der Zeuge Wi das Fahrzeug des Zeugen W S noch hinter sich vermuten konnte.

Dass der Bw den Unfall weder optisch noch akustisch wahrnehmen konnte, ergibt sich aus den Feststellungen und lässt sich betreffend der optischen Wahrnehmung auch aus den Unfallfotos ableiten. Das Fahrzeug des Zeugen W S war ständig vom Kastenwagen des Zeugen Wi verdeckt und ist nach dem Unfall zwischen den mobilen Leitmarken und vor der fix montierten Leitschiene zum Stillstand gekommen. Selbst wenn der Bw in den Seiten- und Rückspiegel geblickt hätte, hätte er zwar den Fahrstreifenwechsel des Zeugen Wi erkennen können, die Sicht auf den Zeugen W S wäre ihm ständig versperrt gewesen. Dies wird durch die Aussagen des Zeugen W S bestätigt, der zu keinem Zeitpunkt den Bw wahrgenommen hat. Da auch aus dem Verhalten des Zeugen Wi und der fortgesetzten Fahrtweise auf keinen Verkehrsunfall geschlossen werden konnte, war auch hier den Annahmen der Zeugin H K und des Bw zu folgen.

Den Aussagen des Zeugen W S kommt darüber hinaus eine entsprechende Glaubwürdigkeit zu, da seine Angaben betreffend dem Abstand zum Fahrzeug des Zeugen Wi und der verdeckten Sicht auf den Bw rechnerisch nachvollziehbar sind.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

4.2. § 11 Abs.1 StVO:

Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

§ 4 Abs.1 lit. a:

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

  1. wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten....

§ 4 Abs.5 StVO:

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

§ 99 Abs. 3 lit. a:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

  1. wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
  2. wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,

§ 99 Abs.2 lit. a StVO:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

  1. der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,

4.3 Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5 Abs.1 VStG normiert nur eine Schuldvermutung, nicht eine Vermutung, dass der Beschuldigte das Verhalten gesetzt hat. Die objektive Tatseite ist von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Hätte die Behörde erster Instanz die notwendigen Ermittlungen gepflogen und eine entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die dem Bw zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden können.

§ 45 Abs.1 Z1 VStG (auszugsweise):

Die Behörde hat von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

......

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann .....

Da die dem Bw zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden konnten, war von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Objektive Tatseite, amtswegige Ermittlung

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