Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107284/3/Br/Bk

Linz, 14.11.2000

VwSen-107284/3/Br/Bk Linz, am 14. November 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 27. September 2000, Zl.: III/S 6730/00 V1P, wegen Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a, § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, zu Recht:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider die Berufungswerberin zwei Geldstrafen von je 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 64 Stunden verhängt und ihr im Ergebnis zur Last gelegt, sie habe am 16.1.2000 gegen 09.30 Uhr in Rohrbach, Gem. K bei Strkm 5.100 in Fahrtrichtung Linz den Pkw gelenkt, wobei sie dort gegen die Leitschiene gestoßen und diese beschädigt und es folglich nach diesem Unfall, mit welchem ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, unterlassen habe, 1) sofort anzuhalten und 2) an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, nachdem sie unmittelbar auf der eisigen Schneefahrbahn ins Schleudern geraten und gegen die Leitschiene gestoßen sei, die Fahrt ohne anzuhalten unmittelbar fortgesetzt habe, ohne von diesem Vorfall die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt zu haben.

2. Die Behörde erster Instanz stützte ihren Schuldspruch im Ergebnis auf die in der Anzeige des GP Hellmonsödt vom 7.2.2000, GZ C2/95/00-Schau, zum Ausdruck gelangenden Fakten. Danach habe die Berufungswerberin diese Anzeige erst am 19. Jänner 2000 gegen 10.00 Uhr über Empfehlung eines Mitarbeiters ihrer Reparaturwerkstätte bei diesem Gendarmerieposten erstattet.

Rechtlich vermeinte die Behörde erster Instanz, das Gesetz verlange eine aktive Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung, welche "in der Regel" am Unfallort vorzunehmen sei, "selbst wenn dort keine oder unverhältnismäßig wenig sichtbare Spuren zurückgeblieben sein sollten." Die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung umfasse auch in der Person des Lenkers gelegene Fakten im Hinblick auf die Fahrtauglichkeit. Entferne sich der Fahrzeuglenker vom Unfallort vor der Unfallaufnahme ohne einen Namen mitzuteilen, so habe er, unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften, gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen.

2.1. In der von der Berufungswerberin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter noch fristgerecht bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung wird im Ergebnis eine unrichtige rechtliche Beurteilung und Sachverhaltsfeststellung eingewendet.

Die Berufung wurde fälschlicherweise an die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes für Oberösterreich gerichtet. Von dort wurde sie jedoch noch binnen offener Frist der Bundespolizeidirektion Linz als zuständige Behörde weitergeleitet.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.1 VStG unterbleiben.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, woraus sich der im Ergebnis unbestritten bleibende Sachverhalt in entscheidungswesentlicher Schlüssigkeit dartut.

4. Die Berufungswerberin lenkte ihren Pkw am 16. Jänner 2000 gegen 09.30 Uhr auf der Kirchschlager Landesstraße, bei Strkm 5,100 in Richtung Linz und stieß offenbar auf Grund der dort herrschenden glatten Fahrbahnverhältnisse und einer diesen Umständen vermutlich nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit gegen die Leitplanke. Diese wurde dadurch, wie sich aus dem Akt in Form einer Mitteilung der Straßenmeisterei Bad Leonfelden vom 10.2.2000 ergibt, leicht beschädigt.

Die Berufungswerberin wurde bei diesem Unfall laut eigenen Angaben leicht verletzt. Es scheint durchaus naheliegend, dass sie ihr Fahrzeug anlässlich dieses Unfalles kurzfristig anhielt und sich dabei über den Umfang des Schadens ein Bild machen konnte. Dabei ist ihr bei objektiver Betrachtung und angesichts des Umstandes, dass sie offenbar auch wieder in der Lage war mit dem Fahrzeug die Fahrt fortzusetzen, zuzumuten, auch den von ihr verursachten Schaden (verbogener Steher der Leitplanke und die Zerstörung einer Schneestange; Gesamtschaden 1.389 S) festzustellen bzw. es kann sogar davon ausgegangen werden, dass ihr dieser Schaden nicht verborgen blieb. In diesem Punkt wäre den Berufungsausführungen wohl nicht zu folgen gewesen. Das übrige Berufungsvorbringen kann auf sich bewenden, wobei ihm im Ergebnis der Bestreitung der zur Last liegenden Tatvorwürfe Berechtigung zukommt.

Wohl wäre hier mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer offenbar nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit und damit von einem schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfall auszugehen.

Die Berufungswerberin verließ nach dem Vorfall die Unfallstelle und zeigte diesen erst über die Empfehlung eines Mechanikers ihrer Reparaturwerkstätte am 19. Jänner 2000 gegen 10.00 Uhr beim Gendarmerieposten Hellmonsödt an. Diese Anzeige bildete schließlich die Grundlage für dieses Verwaltungsstrafverfahren.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder

Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltens mitzuwirken.

§ 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 lautet: Wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs.1 leg.cit.) unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden;

Wenn die Behörde erster Instanz hier vermeinte, das Gesetz verlange eine aktive Mitwirkung an der Sachverhaltserhebung, welche "in der Regel" am Unfallort vorzunehmen sei, zeigt sie hier aber gerade nicht auf, welche Sachverhaltsfeststellungen in diesem Fall tatsächlich getroffen werden hätten sollen.

Voraussetzung ist, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war (vgl etwa VwGH 20.2.1991, 90/02/0152). Diese Verpflichtung reicht jedoch nur so weit, als dies zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel für die Aufklärung des Unfallgeschehens erforderlich ist (vgl. auch VwGH 27.10.1977, 2002/76, VwGH 13.3.1981, 02/2245/80 sowie VwGH 20.2.19910220,90/02/0152 und VwGH v. 23.1.1991, 90/02/0165); (mit Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0048, E 15.5.1990, 89/02/0164). Sollte von der Behörde erster Instanz - was zumindest aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorleuchtend erachtet werden könnte - die Mitwirkungspflicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich ein derart Unfallbeteiligter gleichsam immer prophylaktisch für einen Alkotest verfügbar machen sollte, lässt sich eine solche Intention aus der bezughabenden Rechtsvorschrift nicht ableiten.

Die Notwendigkeit einer über die bestehende Meldepflicht hinausreichende Mitwirkung kann daher nicht erblickt werden. Dies unbeschadet des Umstandes, dass es im Zuge einer solchen Meldung über Aufforderung der Organe der Exekutive allenfalls erweiterte Pflichten der Mitwirkung eingefordert werden könnten. Im Ergebnis würde diese generalisierende Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz dazu führen, dass jeglicher Parkschaden einerseits durch Verweilen an der Unfallstelle ein Einschreiten der Sicherheitsexekutive erfordern würde und damit die Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO, welche hier im Übrigen durch die in Spezialität stehende Vorschrift des § 99 Abs. 2 lit. e StVO iVm § 31 Abs.1 StVO 1960 anzuziehen gewesen wäre, obsolet sein ließe. In diesem Licht erweist sich insbesondere der Tatvorwurf im Punkt 1. (Verletzung der Anhaltepflicht) als verfehlt und im Widerspruch zum zweiten Punkt, indem die Erfüllung der Meldepflicht und anlässlich dieser auch eine erweiterte Mitwirkungspflicht doch typischer Weise das Verlassen der Unfallstelle bedingt hätte (vgl. h. Erk. v. 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km, mit Literaturhinweisen). Es kann auch der Intention des Gesetzes nicht unterstellt werden, dass die Wartepflicht an der Unfallstelle im Extremfall bis zu einem zufälligen Vorbeikommen eines Organes der Straßenaufsicht bzw. dessen Beorderung durch Dritte währen sollte. Diese Sichtweise bringt die Behörde erster Instanz damit zum Ausdruck, wenn sie die Anhaltepflicht mit der Erfüllung der "sonstigen Lenkerverpflichtung" in Verbindung bringt. Dabei übersieht sie offenbar, dass es einen Unterschied macht, ob ein "partizipationsfähiger Zweitbeteiligter" oder bloß ein Gegenstand auf der Straße, Gegenstand der Beschädigung ist.

Die Berufungswerberin hatte die Unfallstelle eben verlassen, um einer Meldepflicht "ohne unnötigen Aufschub" - hier wegen der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung iSd § 99 Abs.2 lit.e StVO - nachkommen zu können, welche hier jedoch ebenfalls unterblieb. Hierfür hätte sie sich sogar eines Boten bedienen können. Diesbezüglich setzte die Behörde erster Instanz jedoch keine Verfolgungshandlung. Auch die Einstellung der ursprünglich angelasteten Übertretung nach § 20 Abs.1 StVO erweist sich im Lichte der Faktenlage als nicht plausibel.

Die Erstbehörde verkennt daher die Rechtslage, wenn zu vermeinen scheint, dass jegliche Beschädigung einer Sache, anlässlich der ein geschädigter Dritter nicht vor Ort ist und demnach von einem solchen ein Einschreiten der Sicherheitsorgane nicht verlangt wird, zwingend eine Beorderung von Organen der öffentlichen Aufsicht zur Unfallaufnahme vor Ort und sich eine daraus begreifende Mitwirkungspflicht des Schädigers bedingen müsste (vgl. Messiner, StVO-Kommentar, S108, E95 u. E105).

Hinzuweisen ist dabei auf die nach § 4 Abs. 5b iVm 5a StVO einzuhebende Gebühr von 500 S von jener Person, die die Organe der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Abs. 5 nicht nötig ist. Auch daraus wir erhellt, dass die auf den gegenständlichen Fall bezogene Rechtsauffassung unzutreffend ist. Im Übrigen finden sich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungswerberin nach dem Unfall ihr Fahrzeug nicht angehalten hätte.

5.2. Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Letzteres trifft hier zu.

Die von der Berufungswerberin unterlassene Meldepflicht ohne unnötigen Aufschub, hinsichtlich der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung anlässlich dieses Verkehrsunfalles an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter nach den Spezialbestimmungen des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 (VwGH 13. Februar 1987, Zl 86/18/0254), kann mangels einer diesbezüglichen Verfolgungshandlung vom Oö. Verwaltungssenat auch durch eine Abänderung des Spruches nicht saniert werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Mitwirkung, Sachverhaltsfeststellung, Meldepflicht