Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107294/5/Fra/Ka

Linz, 01.12.2000

VwSen-107294/5/Fra/Ka Linz, am 1. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 19.9.2000, AZ. VerkR96-2093-1-2000, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S verhängt, weil er als handelsrechtlicher und somit im Sinne des § 9 Abs.1 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Firma C Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. auf ihr schriftliches Verlangen vom 17.2.2000 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt hat, wer das oa Kraftfahrzeug am 14.11.1999 um 12.52 Uhr in Wartberg, auf der A9 Pyhrnautobahn, Km.10.600 (Österreich) in Fahrtrichtung Graz gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfiel, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 22.9.2000 zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung ist mit 20.10.2000 datiert und wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 23.10.2000 der Post zur Beförderung übergeben, somit an diesem Tag eingebracht. Das Rechtsmittel ist laut Eingangsstempel am 30.10.2000 bei der belangten Behörde eingelangt.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 6.10.2000. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 23.10.2000 - sohin verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben vom 9.11.2000, VwSen-107294/2/Fra/Ka, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Mit Schreiben vom 12.11.2000, welches an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. gerichtet und von dieser Behörde an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet wurde, behauptet der Bw keinen Zustellmangel - ein solcher ist auch aus dem Akt nicht ersichtlich - , er räumt die verspätete Einbringung der Berufung ein. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnis zum dokumentierten Zeitpunkt aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Ergänzende Bemerkungen:

Durch die verspätete Einbringung ist das angefochtene Straferkenntnis rechtskräftig geworden. Der Oö. Verwaltungssenat hat daher keine Möglichkeit mehr, die Rechtmäßigkeit der Schuld und des Strafausspruches zu überprüfen.

Im Schreiben vom 12.11.2000 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. behauptet der Bw, den ersten Strafbescheid mit der bezeichneten Strafe (Geschwindigkeitsüberschreitung und 400 S Strafe) gefunden zu haben. Der Bw meint offenbar mit diesem Bescheid die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 13.3.2000, wonach Herr M wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe von 400 S verhängt wurde. Weiters behauptet der Bw in diesem Schreiben, den Einzahlungsschein mit dem Vermerk "bezahlt 7.2.2000" gefunden zu haben. Das heißt, er habe die Überweisung von 400 S an diesem Tag online vorgenommen und habe vom System die Bestätigung der Ausführung bekommen. Eine Überprüfung der Kontoauszüge habe zudem ergeben, dass am 7.2.2000 tatsächlich der Betrag von 400 S, umgerechnet 29,07 EURO, überwiesen wurde. Ein Weiterblättern in den Kontoauszügen habe dann eine Rückbuchung des Betrages auf sein Firmenkonto am 9.2.2000 mit dem Vermerk "SB-UEB. INS AUSLAND NICHT MÖGLICH" gezeigt.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. mit 17.2.2000 datiert ist und vom Bw mit 6.3.2000 beantwortet wurde, wird die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. zu klären haben, weshalb der Bw - wie behauptet - bereits am 7.2.2000 von der gegenständlichen Strafe gewusst hat, bzw ob die oa Überweisung mit dem gegenständlichen Verfahren im Zusammenhang steht.

Das Grunddelikt wurde mit einer Geldstrafe von 400 S, die Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG mit einer Geldstrafe von 5.000 S sanktioniert. Im Hinblick auf den Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, auf den Umstand, dass keine erschwerende Umstände im Verfahren hervorgekommen sind sowie auf die soziale- und wirtschaftliche Situation des Bw ist aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates die Strafe zu hoch bemessen und wäre bei rechtzeitiger Einbringung der Berufung herabgesetzt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. wird auf die amtswegige Abänderungsmöglichkeit (auch) des Strafausspruches gemäß § 52a Abs.1 VStG hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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