Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107298/2/BI/KM

Linz, 08.11.2000

VwSen-107298/2/BI/KM Linz, am 8. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn N S, vom 11. Oktober 2000 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. September 2000, VerkR96-3989-2000/Mg/Her, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem genannten Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 800 S (entspricht 58,13 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, 134 Abs.1 KFG 1967

zu II.: § 64 Abs.1und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7 Z.4b iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (4 Tage EFS) verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw beantragt Strafmilderung und begründet dies damit, er könne aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit mehr nachgehen und seine Frau, seine beiden Kinder und er müssten nun von der Arbeitslosenunterstützung leben. Diese beträgt laut Arbeitsmarktservice ab 14.10.2000 bis zum voraussichtlichen Ende 11.5.2001 täglich 429,20 S.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Folgendes erwogen:

Der Bw ist am 28.7.1967 geboren und am Vorfallstag als Kraftfahrer bei der S Transport GmbH beschäftigt gewesen. Laut (rechtskräftigem) Spruch des genannten Straferkenntnisses wird ihm zur Last gelegt, einen dem Kennzeichen nach bestimmten LKW mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von 32.000 kg um 8.500 kg überladen zu haben. Er hat sich laut Anzeige damit verantwortet, er habe erstmalig selbst geladen und sich verschätzt.

Aus dem Verfahrensakt geht weiters hervor, dass der Bw bei der Erstinstanz keine Vormerkungen ausweist, also verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt.

Laut Begründung des in der Strafhöhe angefochtenen Straferkenntnisses hat die Erstinstanz das Geständnis des Bw als mildernd gewertet. Gemäß § 34 Abs.1 Z17 StGB ist es ein Milderungsgrund, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.

Die Überladung wurde laut Anzeige von für solche Amtshandlungen geschulten Beamten der Verkehrsabteilung des LGK f mit geeichten Radlastmessern festgestellt. Der Bw hat demnach lediglich objektive Feststellungen zugegeben; ein insbesonders "reumütiges" Geständnis vermag der unabhängige Verwaltungssenat in seinem gesamten Vorbringen nicht zu erkennen, weshalb der von der Erstinstanz angenommene Milderungsgrund nicht gegeben ist.

Zur Behauptung des Bw, er könne aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit mehr nachgehen, ist zu sagen, dass zwar allgemein bekannt ist, dass bei Kraftfahrern besonders die Gefahr von Rückenschmerzen durch lang andauernde Fahrten in einer bestimmten Körperhaltung besteht, allerdings dürfte sich der Bw mit 31 Jahren noch nicht in einem solchen Stadium befinden, zumal insbesondere für eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch keinerlei medizinische Nachweise vorgelegt werden konnten.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag aus all diesen Überlegungen für eine Herabsetzung der verhängten Strafe keinen Anhaltspunkt zu finden. Von einem Berufskraftfahrer muss erwartet werden, dass er das Gewicht der von ihm zu transportierenden Ladung so einschätzen kann, dass eine Überladung in dieser Größenordnung ausgeschlossen werden kann, oder im Zweifel weniger Ladung aufnimmt.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG, den Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 (der bis 30.000 S Geld- bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht), angesichts des Ausmaßes der Überladung in Verbindung mit dem genannten Milderungsgrund, dem Fehlen von straferschwerenden Umständen und unter Zugrundelegung eines Einkommens von ca 12.000 S bei Sorgepflichten für zwei Kinder und die Gattin ist die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Teilzahlung bzw Strafaufschub anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

4.000,-- bei Überladung im Ausmaß von 8.500 kg, Unbescholtenheit, 12.000 S Arbeitslosengeld und Sorgepflichten für Gattin + 2 Kinder gerechtfertigt, 4 Tage EFS entspricht auch à Bestätigung.

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