Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107299/14/Sch/Bk

Linz, 21.02.2001

VwSen-107299/14/Sch/Bk Linz, am 21. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 30. Oktober 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Oktober 2000, Zl. VerkR96-4675-1999-BB/KB, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 16. Februar 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 21.6.1999 um 16.13 Uhr den Pkw, Kz., in Schlüßlberg auf der B 137 bei Strkm 16,366 in Richtung Grieskirchen gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 11 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde im Hinblick auf den vom Berufungswerber behaupteten Kundmachungsmangel der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung - nur gehörig kundgemachte Verordnungen sind verbindlich bzw anwendbar; VwGH 28.3.1977, 159/76 ua. - eine Vermessung des relevanten Straßenverkehrszeichens durchgeführt. Hierbei ergab sich ein Abstand zwischen dem linken Rand des Verkehrszeichens und der die Fahrbahn begrenzenden Randlinie von 4,45 m.

Gemäß § 48 Abs.5 StVO 1960 darf bei seitlicher Anbringung (eines Verkehrszeichens) der Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand auf Freilandstraßen - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht weniger als 1 m und nicht mehr als 2,50 m betragen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich sohin eine Divergenz von etwa 2 m zu dem vom Gesetz vorgegebenen äußersten Abstand des Verkehrszeichenrandes zur Fahrbahn.

Der dem erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt einliegenden Verordnung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung ist nicht zu entnehmen, ob bzw von welchem besonderen Grund die Verkehrsbehörde ausgegangen ist, der die vorliegende Überschreitung des Abstandes rechtfertigen könnte. Allfällige Mutmaßungen seitens des unabhängigen Verwaltungssenates erscheinen zum einen schon deshalb entbehrlich, da es nicht seine Aufgabe ist, anstelle der zuständigen Behörde bzw des Straßenerhalters die Erklärung für den gewählten Aufstellungsort nachzuliefern; abgesehen davon kann nach h. Dafürhalten eine Begründung für einen derartigen Ausnahmefall wohl nicht im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens erfolgen (zum Umfang der Prüfung eines solchen Ausnahmefalles wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, etwa VwGH 22.3.1991, 89/18/0007).

Angesichts dieser Erwägungen erübrigt sich ein weitergehendes Eingehen auf das Berufungsvorbringen; lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers im vorliegenden Fall keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung angebracht sind.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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