Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107305/5/Sch/Rd

Linz, 12.12.2000

VwSen-107305/5/Sch/Rd Linz, am 12. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 27. Oktober 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 19. Oktober 2000, VerkR96-3012-2000, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 2000, VerkR96-3012-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 50 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen vor Antritt der Fahrt unterlassen habe, obwohl dies zumutbar gewesen sei, sich davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da das Kennzeichen verbotenerweise dahingehend abgeändert gewesen sei, dass beide Seitenränder jeweils ca 3 cm sowie an der Unterseite 2,5 cm zurückgebogen und umgeschlagen gewesen sei, wie am 2. Juli 2000 um 11.50 Uhr in Ternberg auf der B 115 Eisen Straße bei Kilometer 36,2 von einem Sicherheitswacheorgan festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 50 Abs.1 KFG 1967 ist das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten.

Der Schutzzweck dieser Bestimmung ist zweifelsfrei darin zu erblicken, die einwandfreie Lesbarkeit der Kennzeichentafeln zu gewährleisten. Wenngleich in der obigen Bestimmung das Wort "Ändern" nicht expressis verbis den Konnex mit der Lesbarkeit herstellt, kann es dennoch nicht völlig losgelöst davon verstanden werden und dass damit jegliche, auch noch so unbedeutende, Veränderung verboten (und auch strafbar) wäre. So ist wohl unbestritten, dass das Lochen der Kennzeichentafeln zum Zwecke der Befestigung durch Anschrauben oder Annieten am Fahrzeug nicht strafbar sein kann. Aber auch eine Änderung bezüglich der Ränder der Kennzeichentafeln muss angesichts der obigen Erwägungen nicht zwangsläufig eine Übertretung der eingängigen Bestimmung darstellen. Dieser Ansicht ist offenkundig auch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gewesen, welches in einem Rundschreiben vom 9. Februar 1990, 180.372/1-I/8-90, seine diesbezügliche Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht hat. Demnach bestehen keine Bedenken dagegen, die seitlichen Ränder der Kennzeichentafel auf- oder umzubiegen, soweit hiedurch nicht das Kennzeichen darstellende Schriftzeichen auf der Tafel berührt werden. Dieses Schreiben enthält auch noch Handhabungshinweise zur Hintanhaltung von Schäden an der Kennzeichentafel beim Umbiegen.

Die Berufungsbehörde vermag keine überzeugenden Einwände gegen diese Rechtsansicht zu erblicken, weshalb sie auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden konnte, zumal nach der Sachlage von einer Beeinträchtigung der Lesbarkeit der verfahrensgegenständlichen Kennzeichentafel durch das Umbiegen der Ränder nicht auszugehen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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