Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107314/2/Kei/Km

Linz, 29.01.2002

VwSen-107314/2/Kei/Km Linz, am 29. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K G, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. A P, M 11, 4 L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Oktober 2000, Zl. VerkR96-972/2000/Win, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie haben am 14.04.2000 um 10.15 Uhr im Gemeindegebiet N, Kreuzung R-Bundesstraße (B ) - V-Gemeindestraße bei Km. 35,2, als Lenker des Motorrades R einen Kombinationskraftwagen verbotenerweise rechts zu überholen versucht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §15 Abs.1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 500,00 Schilling ,

falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden,

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

550,00 Schilling (39,97 EU)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise):

"Die Erstbehörde hat im vorliegenden aufgrund unbegründeter Mutmaßungen und Interpretationen einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand angenommen, der in keiner Weise, weder subjektiv noch objektiv, gerechtfertigt ist. Tatsächlich konnte der Einschreiter aufgrund des Fahrmanövers des Pkw-Lenkers K sehr wohl davon ausgehen (verminderte Geschwindigkeit, Einreihung an der Mitte der Fahrbahn), dass dieser bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit - eben der unfallgegenständlichen Kreuzung - nach links abbiegen werde. Aus diesem Grund hat der Einschreiter auch keinerlei Veranlassung gehabt, seinerseits die Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren, die Fahrlinie zu ändern oder aber mit einem abrupten Abbiegemanöver des Fahrzeuglenkers nach rechts zu rechnen. Der Einschreiter ist unter gleichbleibender Geschwindigkeit am äußerst rechten Fahrbahnrand gefahren. Unmittelbar bevor der Einschreiter den Kreuzungsbereich erreicht hat, ist dann der Pkw-Lenker ohne jegliche Vorwarnung unter gleichzeitiger Betätigung des rechten Blinkers von der Mitte links des Fahrstreifens nach rechts geschwenkt, um rechts abzubiegen. Bei diesem Manöver wurde der Einschreiter vom Pkw dermaßen geschnitten, dass dieser trotz eingeleiteter Bremsung zu Sturz kam und verletzt wurde.

Im übrigen werden die in der Rechtfertigung vom 28.9.2000, die als integrierender Bestandteil dieser Berufung anzusehen ist, gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht erhalten. Die Erstbehörde hat keinen der gestellten Beweisanträge wahrgenommen, sondern sich lediglich von subjektiven Eindrücken, Indizien und Mutmaßungen leiten lassen, die bereits jetzt unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung der Erstbehörde ist daher nicht gegeben. Darüberhinaus enthält das angefochtene Straferkenntnis keinerlei Begründung, warum die gestellten Beweisanträge nicht durchgeführt worden sind. Der Tatvorwurf ist weder objektiv noch subjektiv bewiesen.

Aus all diesen Gründen wird beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge in Stattgabe der vorliegenden Berufung

  1. das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das gegen den Einschreiter geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen
  2. in eventu nach Aufnahme der angebotenen Beweise das Straferkenntnis aufheben und das gegen den Einschreiter geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. November 2000, Zl. VerkR96-972-2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Nach § 8 Abs.1 VStG unterliegt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.

Durch die belangte Behörde wurde keine Feststellung im Hinblick auf ein Vorliegen eines Vorsatzes getroffen.

Vor dem Hintergrund des Vorbringens der beiden Personen, die den gegenständlichen Vorfall wahrgenommen haben - der Zeuge W K und der Bw - ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht gesichert, dass ein Vorsatz des Bw vorgelegen ist und es ist das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht erwiesen.

Zur Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit wird auf die Ausführungen in Kienapfel, "Strafrecht Allgemeiner Teil", 4. Auflage, Separatausgabe 1991, Manz Verlag Wien, S. 136 und S. 137, hingewiesen.

Es war schon aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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