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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107318/8/Sch/Rd

Linz, 30.03.2001

VwSen-107318/8/Sch/Rd Linz, am 30. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Firma A, vertreten durch die Rechtsanwälte, vom 29. September 2000, gegen den Verfallsbescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 7. Juli 2000, AZ III-S-6.062/00, sowie vom 9. November 2000 gegen den Bescheid derselben Behörde über die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18. Oktober 2000, AZ wie oben, zu Recht erkannt:

Die Berufung vom 29. September 2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufung vom 9. November 2000 wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 und 71 Abs.1 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG sowie § 25 Abs.1 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 7. Juli 2000, AZ III-S-6062/00, die von der Firma A, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998 eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von 30.000 S gemäß § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt.

2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfall der Sicherheitsleistung gegenüber der "Firma" A verfügt. § 37 Abs.5 VStG setzt aber für die Erlassung eines Verfallsbescheides das Vorhandensein eines Beschuldigten voraus. Dies kann nur eine natürliche Person, also keine juristische Person und schon gar keine "Firma", die bekanntlich nur die Unternehmensbezeichnung darstellt, sein. Es fehlt also eine wesentliche Voraussetzung für die Erlassung eines Verfallsbescheides.

3. Nach der im gegenständlichen Fall gegebenen Aktenlage hat das amtshandelnde Zollorgan die Daten des Beförderers aufgenommen, und zwar insbesondere auch dessen Anschrift in der Türkei.

Entgegen der Annahme der Erstbehörde kann daher von einer unbekannten Abgabestelle nicht die Rede sein. Die bloße Vermutung, ein Schriftstück werde unter der bekannten Anschrift des Adressaten wahrscheinlich nicht zugestellt werden können, rechtfertigt noch nicht ein "vorsorgliches" Vorgehen iS einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (VwGH 8.3.1983, Slg. 10993 A). Damit lag aber die Voraussetzung zur Anwendung des § 25 Abs.1 Zustellgesetz nicht vor, sohin konnte auch der Anschlag an der Amtstafel die Zustellung des Verfallsbescheides nicht bewirken. Die Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen nicht zugestellten Bescheid ist unzulässig, weshalb die gegenständliche Berufung zurückzuweisen war.

Der Vertreter des Beförderers hat zwar durch später erfolgte Akteneinsicht vom Bescheid Kenntnis erlangt, dieser Umstand ist einem tatsächlichen Zukommen nach § 7 Zustellgesetz - und der damit verbundenen Heilung von Zustellmängeln - nicht gleichzusetzen (VwGH 19.1.1995, 93/09/0410).

4. Zumal somit der Verfallsbescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, konnte iSd § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG auch keine Fristversäumnis vorliegen. Es lag sohin kein Grund für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages vor, sodass dieser abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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