Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107323/13/BI/Km

Linz, 19.03.2001

VwSen-107323/13/BI/Km Linz, am 19. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 10. November 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Oktober 2000, VerkR96-4852-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 1. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird im Punkt 1) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird wegen Unzuständig-keit der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis aufgehoben.

II. Der Rechtsmittelwerber hat im Punkt 1) zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1.000 S (entspricht 72,67 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Im Punkt 2) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 27 Abs.1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idFd 20. StVO-Novelle, BGBl.Nr.92/98

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 5.000 S (100 Stunden EFS) und 2) 2.000 S (40 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. Juni 1999 um 16.09 Uhr als Lenker des Kombi auf der A 8 Innkreisautobahn

  1. bei km 59.804, Gmd. U, Fahrtrichtung S, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe und

2. in weiterer Folge am Grenzübergang Suben das mittels Anhaltestab durch ein Organ der Straßenaufsicht gegebene Anhaltezeichen nicht beachtet habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 700 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 1. März 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. N, des Behördenvertreters Mag. Z, der Zeugen RI H und BI E sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt.

3. Der Bw bestreitet im Wesentlichen, den PKW zum vorgeworfenen Zeitpunkt gelenkt zu haben; vielmehr sei sein Schwager U S der Lenker gewesen, was dieser bei seiner Befragung im Rechtshilfeweg auch bestätigt habe. Auch habe sich zweifelsfrei ergeben, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle in Deutschland die Gattin des Bw A S den PKW gelenkt habe und er selbst nur Beifahrer gewesen sei. Es seien damals zwei Fahrzeuge unterwegs gewesen, nämlich außer dem genannten noch ein Opel Kadett E Caravan, Kz . Es sei ein Treffpunkt bei der Raststätte an der Grenze vereinbart gewesen, wo dann die Fahrzeuge getauscht worden seien. Danach sei die Kontrolle durch PHM P erfolgt. Das gesamte Beweisverfahren habe keinen konkreten Ansatzpunkt ergeben, dass zum genannten Zeitpunkt tatsächlich der Bw den PKW gelenkt und eine Verwaltungsübertretung begangen haben solle. Es wird die Einstellung des Verfahrens beantragt, in eventu die Geldstrafe als überhöht angefochten; dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört, die genannten Gendarmeriebeamten zeugenschaftlich einvernommen, die im Rechtshilfeweg in Deutschland getätigten Zeugenaussagen von U S und PHM P verlesen und ein Gutachten des Amtssachverständigen zur Laser-Messung eingeholt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

BI E und RI H, Beamte der Autobahngendarmerie Ried/I., die im Umgang mit Lasermessgeräten geschult und geübt sind, führten am Vorfallstag ab 16.06 Uhr vom Standort bei der Betriebsumkehr H der A8, ABKm 60.150, RFB S, Lasermessungen des aus Richtung Wels ankommenden Verkehrs mit dem ordnungsgemäß geeichten Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4374 - in der Anzeige wurde irrtümlich ein Gerät mit der Nr. 3474 angeführt - , durch, wobei um 16.09 Uhr der PKW mit einer Geschwindigkeit von 191 km/h auf eine Entfernung von 346 m von BI Ecker gemessen wurde. Dieser legte auf dem im rechten Winkel zur RFB S abgestellten Gendarmeriefahrzeug das Messgerät beim geöffneten Seitenfenster auf und visierte den Motorblock des aus Richtung Wels ankommenden Fahrzeuges an, wobei das Messergebnis nach eigenen Angaben des Zeugen eindeutig und zweifelsfrei dem genannten PKW zuzuordnen war. Das Messprotokoll wurde ebenso wie der Eichschein des verwendeten Gerätes vorgelegt. Beide Zeugen bestätigten, dass der beim Überschreiten der eingestellten Geschwindigkeit charakteristische Piepston des Lasermessgerätes zu hören war und dass diese Wahrnehmung mit der Einschätzung des bei der Annäherung beobachteten Fahrzeuges übereinstimmte. RI H notierte sich das Kennzeichen des PKW und BI E begann die Nachfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn.

Im Bereich vor dem Grenzübergang S schloss das Gendarmeriefahrzeug auf den PKW auf und BI E versuchte, das Fahrzeug zu überholen, was aber verkehrsbedingt nicht gelang. Im Bereich der dort zwischen ABKm 75.150 und 75.8 befindlichen Abfertigungskojen fuhr das Gendarmeriefahrzeug - immer noch als Einsatzfahrzeug klar erkennbar - neben dem PKW, der von einem Mann gelenkt wurde und auf dessen Beifahrersitz sich eine Frau befand. RI H gab vom Beifahrersitz aus beim geöffneten Seitenfenster mit dem Anhaltestab, der in der Rundung oben das Wort "Halt" und unten das Wort "Gendarmerie" aufweist, eindeutig und klar sichtbare Zeichen zum Anhalten, wobei zwischen dem Lenker des PKW und dem Zeugen sogar Sichtkontakt bestand, zumal im dortigen Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h bestand, die vom Lenker auch eingehalten wurde. Beide Gendarmeriebeamte bekräftigten ihren Eindruck, der Lenker habe mit Sicherheit die deutlichen Zeichen zum Anhalten bemerkt, aber bewusst ignoriert, weil er nach Deutschland gelangen wollte. Auf der anschließenden Autobahnbrücke, deren Mitte die Staatsgrenze darstellt, auf der die Hoheitsbefugnisse der Zeugen erlöschen, überholte das Gendarmeriefahrzeug den PKW und benutzte die nächste Autobahnabfahrt P, um zurück nach Österreich zu fahren. Der PKW fuhr ebenfalls dort von der Autobahn ab und kam vor der Einmündung in die Bundesstraße vorrangbedingt hinter dem Gendarmeriefahrzeug zum Stehen. RI H stieg aus und fragte den Lenker unter Hinweis darauf, dass er keine Kontrollbefugnisse mehr hatte, ob er freiwillig zur Feststellung seiner Identität nach Österreich zurückfahren wolle, was dieser mit dem Hinweis, dass ja ohnedies das Kennzeichen des PKW abzulesen sei, ablehnte.

Die Beamten ersuchten daraufhin die bayerische Polizei um Kontrolle und Lenkerfeststellung, worauf PHM P mitteilte, bei der Fahrzeugkontrolle bei Verlassen der Raststätte D, etwa 35 km nach der Grenze, habe Frau A S mit ihrem Gatten, dem Bw, als Beifahrer den auf die L S GmbH, K, zugelassenen PKW gelenkt. Nach Aussage von BI E hat PHM P bestätigt, der Beifahrer habe gesagt, auch in Österreich sei seine Gattin gefahren. Daran konnte sich der PHM P bei seiner im Rechtshilfeweg initiierten Zeugeneinvernahme am 10. Juli 2000 nicht mehr erinnern, er verwies aber auf die Richtigkeit der damals von ihm gegenüber den österreichischen Gendarmen bestätigten Aussagen der beiden Personen im PKW ; einen PKW Opel Kadett habe er nie gesehen.

U S, der Schwager des Bw, der nach dessen Aussagen der Lenker beim Vorfall in Österreich gewesen sein soll, hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 20. März 2000 beim Bürgerservice der Stadt K ausgesagt, er sei damals als Lenker des PKW mit A S als Beifahrerin auf der A8 von Österreich nach K unterwegs gewesen und er habe das Fahrzeug auch bei Km 59.804, dem Messort, gelenkt. Er konnte sich aber weder an die anderen Fahrzeuge erinnern, noch wann und wo der vom Bw angeführte Fahrzeugwechsel stattgefunden haben soll. Er gab als Grund dafür an, der Bw habe mit seiner Frau weiterfahren wollen, konnte aber nicht mehr sagen, wann ihm das Gendarmeriefahrzeug aufgefallen ist, und gab dezidiert an, Anhaltezeichen beim Grenzübergang S habe es nicht gegeben.

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen besteht kein Anhaltspunkt auf eine eventuelle Nichtverwertbarkeit des Lasermessergebnisses, wobei auch die letztlich vorgeworfene Geschwindigkeit von 185 km/h durch Abzug der vorgeschriebenen Abzüge von 3 % vom Messwert, ds aufgerundet 6 km/h, ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Das Gerät war geeicht, die Einstiegstests wurden von den Gendarmeriebeamten bestätigt und sind auch im Messprotokoll angeführt. Der Standort der Beamten ist für solche Messungen geeignet und die Messstrecke ungehindert einsehbar. Insgesamt bestehen gegen die Verwertung des Messergebnisses keine messtechnischen Einwände.

Der Rechtsfreund des Bw hat die ordnungsgemäß zustande gekommene Lasermessung dezidiert außer Streit gestellt, hat aber die Lenkereigenschaft des Bw ausdrücklich bestritten.

BI E hat zu seiner Anzeige des Bw als Beschuldigten ausgeführt, für ihn habe es nur die beiden Personen gegeben, die er im PKW gesehen habe, wobei beim Anhalteversuch vor der Staatsgrenze eindeutig ein Mann den PKW gelenkt habe. Die Aussage des Bw gegenüber der deutschen Polizei, in Österreich sei seine Frau gefahren, sei eindeutig unrichtig gewesen. Außerdem habe es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt, dessen Überlassung an andere Personen unschlüssig sei. Aus diesen Überlegungen habe er den Bw zur Anzeige gebracht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, dass die Identität des Mannes, den beide Zeugen im Bereich vor dem Grenzübergang S beim Nebeneinanderfahren als Lenker gesehen haben, letztendlich nicht geklärt werden konnte, eben weil er es sichtlich eilig hatte, auf deutsches Staatsgebiet zu gelangen - diesbezüglich ist der in der Verhandlung schlüssig dargelegte Eindruck der beiden Gendarmeriebeamten nachvollziehbar. Allerdings war von einem zweiten PKW oder einer anderen Person nie die Rede, nämlich nicht beim Gespräch mit RI H auch nicht gegenüber PHM P, der den damaligen Beifahrer dezidiert auf den Lenker in Österreich angesprochen hat. Aus welchen Gründen der Bw nicht sofort seinen Schwager als Lenker in Österreich angeführt hat, ist hingegen für den Unabhängigen Verwaltungssenat nur damit erklärbar, dass diese Angaben nicht richtig sind. Dafür sprechen auch Einzelheiten der Zeugenaussage des U S am 20. März 2000, nämlich vor allem diejenige, dass dieser keine Anhaltezeichen vor dem Grenzübergang S wahrgenommen hätte: Die von den Zeugen geschilderten Zeichen zum Anhalten, gegeben aus einem klar als im Einsatz befindliches Gendarmeriefahrzeug erkennbaren Fahrzeug mit uniformierten Beamten darin, mussten für jeden Lenker zweifelsfrei erkennbar sein und ließen auch keine andere Deutung zu, als dass die Beamten eben diesen Lenker, angeblich den Zeugen U S, anhalten wollten. Die Zeugeneinvernahme fand außerdem lange nach Eintritt der Verfolgungsverjährung statt - diese endete gemäß § 31 Abs.2 VStG mit 6. Dezember 1999 - sodass der Zeuge nicht mehr befürchten musste, wegen dieser Verwaltungsübertretungen belangt zu werden. Bezeichnend ist auch, dass er sich nicht mehr erinnern konnte, wo sich das angebliche zweite Fahrzeug befunden hatte und dass er überhaupt nur ein einziges Fahrzeug, nämlich das des Bw , angeführt hat, obwohl ausdrücklich nach den vom Bw genannten mehreren gefragt war. Nicht geklärt wurde außerdem, warum der Zeuge ein gar nicht auf ihn zugelassenes Firmenfahrzeug lenken hätte sollen und warum er und der Bw überhaupt einen Fahrzeugtausch - allerdings ohne Beifahrerin - durchgeführt haben sollen. Es wäre allerdings Sache des Bw gewesen, diese Fragen schlüssig zu klären, um seine Glaubwürdigkeit zu erhöhen.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat sprechen die dargestellten Überlegungen sehr dafür, dass überhaupt kein zweites Fahrzeug im Spiel war, der Zeuge U S aus reiner Freund- (bzw Verwandt-)schaft zum Bw diese nach deutschem Recht durchgeführte Zeugenaussage, auf die er außerdem nicht genügend vorbereitet war, getätigt hat und dass diese Verantwortung des Bw im Nachhinein konstruiert wurde, zumal der Bw sonst nicht zum deutschen Polizeibeamten gesagt hätte, auch in Österreich sei der PKW von Frau A S gelenkt worden. Der Zeuge PHM P hat ausdrücklich seine der österreichischen Gendarmerie gegenüber erteilten Auskünfte als richtig bezeichnet, auch wenn er sich am 10. Juli 2000, also mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, nicht mehr dezidiert erinnern konnte. Auf dieser Grundlage besteht auch kein Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Zeugen von der vom Bw bei seiner Anhaltung in Deutschland erteilten "Lenkerauskunft", an die sich BI E bei seiner Zeugenaussage am 9. November 1999 im Gegensatz zur mündlichen Verhandlung noch erinnern konnte.

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw der von den Zeugen RI H und BI E wahrgenommene Lenker des PKW auf der A8 vor dem Grenzübergang S und auch bei Km 59.804 der A8 war, zumal weder Zeit noch Gelegenheit zu einem Fahrerwechsel bestand und ein solcher auch nie behauptet wurde.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zum Vorwurf der Übertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindig-keitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144 ua).

Im gegenständlichen Fall vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes zu erkennen, und es weist auch nichts auf eine Fehlmessung hin, zumal sich zum einen ein Messwert und keine Error-Anzeige ergeben hat, zum anderen der von BI E angezeigte, auf eine Entfernung von 346 m erzielte Messwert von 191 km/h innerhalb der in der Zulassung enthaltenen Bestimmungen liegt - diese erlaubten Messentfernungen von 30 bis 500 m - und BI E als Beamter der Autobahngendarmerie für Messungen unter den auf Autobahnen bestehenden Bedingungen, insbesondere eine große Entfernung des anzuvisierenden Fahrzeuges, besonders geschult und geübt ist. Es besteht daher kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den Tatvorwurf.

Auch wurden die vorgesehenen Toleranzabzüge, nämlich bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 % vom Messwert, ds zugunsten des Bw aufgerundet 6 km/h, abgezogen und ein Wert von 185 km/h dem Tatvorwurf zugrunde gelegt, was eine Überschreitung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von immerhin 55 km/h ergibt.

Aus diesen und den im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw als Lenker des PKW zum genannten Zeitpunkt den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG handelt und selbst der Versuch einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gänzlich unterblieben ist, hat der Bw sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ein Einkommen von umgerechnet mindestens 15.000 S sowie das Fehlen von Sorgepflichten und Vermögen angenommen; dem hat der Bw nicht widersprochen, sodass diese Schätzung auch der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen war.

Mildernd wurde - zutreffend - die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet, erschwerende Umstände hat die Erstinstanz nicht berücksichtigt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte, zumal davon auszugehen ist, dass der Bw die gegenständliche Übertretung zumindest grob fahrlässig begangen hat. Die Einhaltung einer derartigen Geschwindigkeit lässt zweifelsohne auf eklatante Gleichgültigkeit im Umgang mit den in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen schließen, sodass für eine Herabsetzung der Strafe kein Anlass besteht. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält sowohl general- als auch vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Zu den in der Berufung angeführten Gründen für den Ausspruch einer Ermahnung bzw die behaupteten weiteren Milderungsgründe vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht als zutreffend zu erkennen. Insbesondere sind auch verlockende Gelegenheiten und beste Straßenverhältnisse kein Grund für Raserei, der Nichteintritt eines Schadens kein mildernder Umstand und ist inzwischen nicht so viel Zeit vergangen, dass von Wohlverhalten des Bw über einen längeren Zeitraum die Rede sein könnte.

Zum Vorwurf der Übertretung gemäß §§ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Der Grenzübergang S der A8 liegt im Bezirk S, dh die Bezirkshauptmannschaft Schärding wäre im gegenständlichen Fall Tatortbehörde gewesen.

Die vom Meldungsleger verfasste Anzeige erging hinsichtlich beider Punkte an die Erstinstanz, die auch in beiden Punkten entschieden hat, ohne das Verfahren im Punkt 2) an die BH Schärding gemäß § 27 Abs.1 VStG abzutreten.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war daher der Berufung wegen Unzuständigkeit Folge zu geben, allerdings ohne Einstellung des Verfahrens, weil eine ausreichende Verfolgungshandlung gesetzt wurde und diese gemäß § 32 Abs.2 VStG auch dann die Verfolgungsverjährung unterbricht, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz im Punkt 1) und über dessen Entfall im Punkt 2) ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab glaubwürdige Lenkereigenschaft des Bw à Abweisung (Punkt 1), Unzuständigkeit der Erstinstanz im Punkt 2) à Aufhebung des Straferkenntnisses ohne Einstellung des Verfahrens