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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107327/10/Fra/Ka

Linz, 09.03.2001

VwSen-107327/10/Fra/Ka Linz, am 9. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.11.2000, AZ: III/S 25207/00 V1P, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 Z2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.3.2001, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch statt der Wortfolge: "......vor der Straßenbahnhaltestelle Blumauerplatz kommend, in Richtung Volksgarten" zu lauten hat: "......vom Blumauerplatz kommend in Richtung Straßenbahnhaltestelle.......". Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 3.600,00 Schilling (entspricht  261,62 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z1 VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.2 Z2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 18.000 S (EFS 14 Tage) verhängt, weil er am 7.7.2000 um 14.50 Uhr in Linz, Blumauerplatz Nr.2, vor der Straßenbahnhaltestelle Blumauerplatz kommend, in Richtung Volksgarten, als Fußgänger, der verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: Alkoholgeruch der Atemluft, lallende Aussprache) einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ am 7.7.2000 um 15.30 Uhr in Linz, Innenhof des UKH Linz, geweigert hat, sich einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c zweiter Satz VStG).

I.3. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass der Bw von Rev.Insp. Z zum Alkotest aufgefordert wurde und diese Aufforderung auch verstanden hat. Er hat jedoch unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er als Fußgänger nicht bereit wäre, einen Alkotest abzulegen. Rev.Insp. Z habe den Bw auch in unmissverständlicher Weise über die Folgen einer Verweigerung des Alkotests bzw die damit verbundene Strafbarkeit dieses Verhaltens aufgeklärt. Auch Rev.Insp. O habe bestätigen können, dass der Bw von Herrn Z unmissverständlich zum Alkotest aufgefordert und auf die Folgen einer Verweigerung desselben aufgeklärt wurde. Auch dieser Polizeibeamte hatte den Eindruck, dass der Bw den Inhalt der Aufforderung begriffen und dennoch den Alkotest verweigert hat.

In seinem Rechtsmittel bringt der Bw vor, am 7.7.2000 um 14.50 Uhr in Linz, Blumauerplatz Nr.2 von der Straßenbahnhaltestelle Blumauerplatz in Richtung Volksgarten als Fußgänger keinen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Er habe auch keine Alkoholisierungssymptome aufgewiesen und keinen Alkotest verweigert. Das Straferkenntnis sei unrichtig und er fühle sich keiner Schuld bewusst. Diese Sache (gemeint: offenbar das Straferkenntnis) sei eine Unverschämtheit. Sinngemäß ersucht der Bw um Stattgebung der Berufung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

I.4. Aufgrund des erhobenen Rechtsmittels, mit welchem die Tatfrage bestritten wird, war gemäß § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 5.3.2001 durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Rev.Insp. C Z, BPD Linz, sowie des Herrn HS. Danach steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

I.4.1. Der Bw hielt sich zur Tatzeit als Fußgänger im Bereich des Blumauerplatzes auf. Er war offensichtlich alkoholisiert. Die Lebensgefährtin des Bw, Frau AU, wollte mit dem Bw die Fahrbahn überqueren, um zur Straßenbahnhaltestelle zu gelangen. In der Folge kam es zu einer Kollision mit dem von Herrn AW gelenkten PKW, Kz.: Dieser fuhr auf der Landstraße stadtauswärts zur Kreuzung mit dem Kreisverkehr Blumauerplatz und wollte nach rechts in Richtung Hauptbahnhof weiterfahren. In der Folge kollidierte er mit dem Bw und stieß diesen nieder. Der Bw wurde bei diesem Unfall leicht verletzt (er erlitt eine Prellung im Bereich der Stirn und der Augenbraue rechts, eine Prellung im Bereich des linken Kniegelenkes) und wurde in der Folge im UKH Linz ambulant behandelt. Am PKW ist kein Schaden entstanden.

Um 14.52 Uhr wurde das VUK telefonisch von der Funkleitstelle in Kenntnis gesetzt. Der Funkstreifenwagen traf am 15.05 Uhr an der Unfallstelle ein. Zu diesem Zeitpunkt war der PKW des Herrn W in Endstellung abgestellt, der Bw jedoch nicht mehr an der Unfallstelle anwesend. Nach Aufnahme der Unfalldaten fuhren der Meldungsleger Rev.Insp. CZ sowie sein Kollege Rev.Insp. HO ins UKH. Die ambulante Behandlung des Bw war bereits abgeschlossen. Aufgrund wahrgenommener Alkoholsymptome (gerötete Augenbindehäute sowie Alkoholgeruch aus dem Mund) forderte der Meldungsleger den Bw zum Alkotest auf. Der mobile Alkomat befand sich im Funkwagen. Der Meldungsleger erklärte dem Bw die Rechtslage und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass ihm wegen einer allfälligen Alkoholisierung keine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung droht. Die Verweigerung des Alkotests wäre allerdings verwaltungsrechtlich strafbar. Der Bw verweigerte jedoch die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit der Begründung, dass er als Fußgänger nicht verpflichtet ist, einen Alkotest zu machen. Trotz nochmaliger einschlägiger Belehrung blieb der Bw jedoch bei der Verweigerung des Alkotests. Der Meldungsleger hatte den Eindruck, dass der Bw den Inhalt der Aufforderung zum Alkotest sowie seine Belehrung betreffend die rechtlichen Konsequenzen einer allfälligen Verweigerung eindeutig verstanden hat.

I.4.2. Beweiswürdigung:

Bei den oa Feststellungen folgt der Oö. Verwaltungssenat der Aktenlage sowie den Aussagen der bei der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen. Bei Herrn S handelt es sich um einen Zufallszeugen, der die beschriebenen Alkoholsymptome des Bw wahrgenommen hat. Der Zeuge konnte auch hören, wie die Lebensgefährtin des Bw zu diesem sagte: "Fahren wir mit der Straßenbahn." Als er die Reifen des von Herrn W gelenkten Fahrzeuges quietschen hörte, sah er zwar gerade in die andere Richtung, drehte sich jedoch sofort um und konnte noch sehen, wie Frau U noch auf der Motorhaube des Fahrzeuges lag, während der Bw vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn lag.

Bei Herrn Rev.Insp. Z handelt es sich um ein geschultes Straßenaufsichtsorgan, welches ebenfalls im UKH Linz beim Bw die beschriebenen Alkoholsymptome festgestellt und den Bw zum Alkotest aufgefordert hat.

Beide Zeugen standen bei ihren Aussagen unter Wahrheitspflicht. Beide Zeugen wirkten sicher, sachlich und korrekt. Sie machten auf den Oö. Verwaltungssenat einen glaubwürdigen Eindruck. Deren Schilderungen sind auch schlüssig nachvollziehbar und lebensnah. Es findet sich kein vernünftiger Grund für die Annahme, dass sie den Bw wahrheitswidrig belasten.

Der Bw hingegen, der den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Wesentlichen nur bestreitet, machte keinen Versuch, seine Behauptungen durch Beweisanbote zu untermauern. Er ist auch zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und hat sich dadurch seiner Verteidigungsrechte begeben.

I.5. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs.2 2. Satz StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand .........

2.) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Mit dem oa Verhalten hat der Bw zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und zu verantworten. Sämtliche Voraussetzungen für die Aufforderung zum Alkotest liegen vor (als Fußgänger ursächliche Beteiligung an einem Verkehrsunfall und Vorliegen von Alkoholsymptomen). Wenn auch der Bw nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist, musste ihm die Rechtslage aufgrund der eindeutigen Belehrung des Meldungslegers klar sein. Ein unverschuldeter Tatbild- oder Verbots- bzw Rechtsirrtum kann ihm somit nicht zugute gehalten werden.

Aus den angeführten Gründen erwies sich daher die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Der Schuldspruch war dem erwiesenen Sachverhalt entsprechend anzupassen.

I.6. Strafbemessung:

Wie bereits oben ausgeführt, beträgt der Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art 16.000 S bis 80.000 S. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung weder mildernde noch erschwerende Umstände herangezogen. Mangels Angaben des Bw wurde seine soziale und wirtschaftliche Situation wie folgt geschätzt (vermögenslos, keine Sorgepflichten sowie ein Einkommen von monatlich 8.000 S). Mangels gegenteiliger Angaben des Bw im Berufungsverfahren legt auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde. Festzustellen ist, dass der Bw einige Vormerkungen nach dem SPG aufweist. Der Milderungsgrund der verwaltungsrechtsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt ihm daher nicht zugute. Erschwerende Umstände sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wiegt schwer, denn es ist davon auszugehen, dass der Bw trotz eindeutiger Darlegung der Rechtslage durch den Meldungsleger den Alkotest bewusst verweigert hat. Wenn daher die belangte Behörde eine Strafe verhängt hat, die lediglich 2.000 S über der Mindeststrafe liegt, ist diese unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse als tat- und schuldangemessen zu bezeichnen. Die Geldstrafe wird auch spezialpräventiven Überlegungen gerecht. Zur Ersatzfreiheitsstrafe erübrigen sich weitere Ausführungen, zumal diesbezüglich die Mindeststrafe verhängt wurde.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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