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VwSen-107328/7/Ki/Ka

Linz, 06.03.2001

VwSen-107328/7/Ki/Ka Linz, am 6. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichter: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Stierschneider) über die Berufung der Frau U, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.11.2000, AZ: III/S 25208/00 V1P, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 Z2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.3.2001, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch statt der Wortfolge: "......vor der Straßenbahnhaltestelle Blumauerplatz kommend, in Richtung Volksgarten" zu lauten hat: "......vom Blumauerplatz kommend in Richtung Straßenbahnhaltestelle.......". Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 3.200,00 Schilling (entspricht  232,55 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.2 Z2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 16.000 S (EFS 14 Tage) verhängt, weil sie am 7.7.2000 um 14.50 Uhr in Linz, Blumauerplatz Nr.2, vor der Straßenbahnhaltestelle Blumauerplatz kommend, in Richtung Volksgarten, als Fußgänger, der verdächtig war, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: Alkoholgeruch der Atemluft, lallende Aussprache) einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde ermächtigtes Organ am 7.7.2000 um 15.30 Uhr in Linz, Innenhof des UKH Linz, geweigert hat, sich einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c zweiter Satz VStG).

I.3. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass die Bw von Rev.Insp. CZ zum Alkotest aufgefordert wurde und die Bw diese Aufforderung auch verstanden hat. Diese hat jedoch unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie als Fußgängerin nicht bereit wäre, einen Alkotest abzulegen. Rev.Insp. Z habe die Bw auch in unmissverständlicher Weise über die Folgen einer Verweigerung des Alkotests bzw die damit befundene Strafbarkeit dieses Verhaltens aufgeklärt. Auch Rev.Insp. Herbert O habe bestätigen können, dass die Bw von Herrn Z unmissverständlich zum Alkotest aufgefordert und auf die Folgen einer Verweigerung desselben aufgeklärt wurde. Auch dieser Polizeibeamte hatte den Eindruck, dass die Bw den Inhalt der Aufforderung begriffen und dennoch den Alkotest verweigert hat.

In ihrem Rechtsmittel bringt die Bw vor, am 7.7.2000 um 14.50 Uhr in Linz, Blumauerplatz Nr.2 von der Straßenbahnhaltestelle Blumauerplatz in Richtung Volksgarten als Fußgängerin keinen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Sie habe auch keine Alkoholisierungssymptome aufgewiesen und keinen Alkotest verweigert. Das Straferkenntnis sei unrichtig und sie fühle sich keiner Schuld bewusst. Diese Sache (gemeint: offenbar das Straferkenntnis) sei eine Unverschämtheit. Sinngemäß ersucht die Bw um Stattgebung der Berufung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

I.4. Aufgrund des erhobenen Rechtsmittels, mit welchem die Tatfrage bestritten wird, war gemäß § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 5.3.2001 durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Rev.Insp. CZ BPD Linz sowie des Herrn HS. Danach steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Die Bw hielt sich zur Tatzeit als Fußgängerin im Bereich des Blumauerplatzes auf. Sie war offensichtlich alkoholisiert. Der Lebensgefährte der Bw, Herr Franz B, wollte mit der Bw die Fahrbahn überqueren, um zur Straßenbahnhaltestelle zu gelangen. In der Folge kam es zu einer Kollision mit dem von Herrn Anton W gelenkten PKW, Kz.: Dieser fuhr auf der Landstraße stadtauswärts zur Kreuzung mit dem Kreiskehr und wollte in der Folge nach rechts in Richtung Hauptbahnhof weiterfahren. Trotz Vollbremsung konnte er nicht verhindern, dass er beide Fußgänger niederstieß. Die Bw wurde bei diesem Unfall leicht verletzt (sie erlitt eine Prellung an der Stirn links) und wurde in der Folge im UKH Linz ambulant behandelt. Am PKW ist kein Schaden entstanden.

Um 14.52 Uhr wurde das VUK telefonisch von der Funkleitstelle in Kenntnis gesetzt. Der Funkstreifenwagen traf um 15.05 Uhr an der Unfallstelle ein. Zu diesem Zeitpunkt war der PKW des Herrn W in Endstellung abgestellt, die Bw jedoch nicht mehr an der Unfallstelle anwesend. Nach Aufnahme der Unfalldaten fuhren der Meldungsleger Rev.Insp. CZ sowie sein Kollege Rev.Insp. HO ins UKH. Die ambulante Behandlung der Bw war bereits abgeschlossen. Aufgrund wahrgenommener Alkoholsymptome (gerötete Augenbindehäute sowie Alkoholgeruch aus dem Mund) forderte der Meldungsleger die Bw zum Alkotest auf. Der mobile Alkomat befand sich im Funkwagen. Der Meldungsleger erklärte der Bw die Rechtslage und wies sie ausdrücklich darauf hin, dass ihr wegen einer allfälligen Alkoholisierung keine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung droht. Die Verweigerung des Alkotests wäre allerdings verwaltungsrechtlich strafbar. Die Bw verweigerte jedoch die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit der Begründung, dass sie als Fußgänger nicht verpflichtet ist, einen Alkotest zu machen. Trotz nochmaliger einschlägiger Belehrung blieb die Bw jedoch bei der Verweigerung des Alkotests. Der Meldungsleger hatte den Eindruck, dass die Bw den Inhalt der Aufforderung zum Alkotest sowie die rechtlichen Konsequenzen einer allfälligen Verweigerung eindeutig verstanden hat.

Beweiswürdigung:

Bei den oa Feststellungen folgt der Oö. Verwaltungssenat der Aktenlage sowie den Aussagen der bei der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen. Bei Herrn S handelt es sich um einen Zufallszeugen, der die beschriebenen Alkoholsymptome der Bw wahrgenommen hat. Der Zeuge konnte auch hören, wie die Bw zu ihrem Lebensgefährten sagte: "Fahren wir mit der Straßenbahn." Als er die Reifen des von Herrn W gelenkten Fahrzeuges quietschen hörte, sah er zwar gerade in die andere Richtung, drehte sich jedoch sofort um und konnte noch sehen, wie Frau U noch auf der Motorhaube des Fahrzeuges lag, während ihr Begleiter vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn lag.

Bei Herrn Rev.Insp. Z handelt es sich um ein geschultes Straßenaufsichtsorgan, welches ebenfalls im UKH Linz bei der Bw die beschriebenen Alkoholsymptome festgestellt und die Bw zum Alkotest aufgefordert hat.

Beide Zeugen standen bei ihren Aussagen unter Wahrheitspflicht. Beide Zeugen wirkten sicher, sachlich und korrekt. Sie machten auf den Oö. Verwaltungssenat einen glaubwürdigen Eindruck. Deren Schilderungen sind auch schlüssig nachvollziehbar und lebensnah. Es findet sich kein vernünftiger Grund für die Annahme, dass sie die Bw wahrheitswidrig belasten.

Die Bw hingegen, die den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Wesentlichen nur bestreitet, machte keinen Versuch, ihre Behauptungen durch Beweisanbote zu untermauern. Sie ist auch zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und hat sich dadurch ihrer Verteidigungsrechte begeben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs.2 2. Satz StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand .........

2.) als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Mit dem oa Verhalten hat die Bw zweifellos den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und zu verantworten. Sämtliche Voraussetzungen für die Aufforderung zum Alkotest liegen vor (als Fußgänger ursächliche Beteiligung an einem Verkehrsunfall und Vorliegen von Alkoholsymptomen). Wenn auch die Bw möglicherweise nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist, musste ihr die Rechtslage aufgrund der eindeutigen Belehrung des Meldungslegers klar sein. Ein unverschuldeter Tatbild- oder Verbots- bzw Rechtsirrtum kann ihr somit nicht zugute gehalten werden.

Aus den angeführten Gründen erwies sich daher die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

I.5. Strafbemessung:

Wie bereits oben ausgeführt, beträgt der Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art 16.000 S bis 80.000 S. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung als strafmildernd das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt. Mangels Angaben der Bw wurde ihre soziale und wirtschaftliche Situation wie folgt geschätzt (vermögenslos, keine Sorgepflichten sowie ein Einkommen von monatlich 8.000 S). Mangels gegenteiliger Angaben der Bw im Berufungsverfahren legt auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde. Erschwerende Umstände sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung wiegt schwer, denn es ist davon auszugehen, dass die Bw trotz eindeutiger Darlegung der Rechtslage durch den Meldungsleger den Alkotest bewusst verweigert hat. Wenn daher die belangte Behörde sowohl hinsichtlich Geld- als auch hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe verhängt hat, kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatiert werden. Die verhängte Strafe wird auch spezialpräventiven Überlegungen gerecht.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Bleier

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