Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107336/6/Br/Bk

Linz, 28.12.2000

VwSen - 107336/6/Br/Bk Linz, am 28. Dezember 2000

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 2. November 2000, Zl: CST. - 2629/00, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe, entspricht 7,27 €) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Erstbehörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Nichteinbringlichkeit achtzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen, , auf Verlangen der Behörde, der Bundespolizeidirektion Linz, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 28.4.2000 bis zum 12.5.2000 - keine dem Gesetz entsprechende (weil unrichtige) Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 11.11.1999 um 21.31 Uhr gelenkt hat.

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete die Mitteilung des Berufungswerbers, dass er sein Fahrzeug zur fraglichen Zeit einem kurz vorher in einem Lokal zufällig kennen gelernten rumänischen Staatsbürger zum Lenken überlassen habe, als unrichtig bzw. wahrheitswidrig. Sie würdigte diesbezüglich auch den Umstand, dass zwei Zustellungen an die vom Berufungswerber angegebenen rumänischen Adressen ins Leere gingen.

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Sinngemäß führt er darin aus, dass ihm der Umstand der Unzustellbarkeit an der ihm vom Lenker bekannt gegebenen Adresse nicht vorzuwerfen sei. Abschließend scheint der Berufungswerber mit seinem Berufungsvorbringen auch noch die Verfassungsmäßigkeit der hier angezogenen Rechtsvorschrift in Frage zu stellen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und Verlesung des Inhaltes des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Beweis wurde ferner geführt durch Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten anlässlich der am 28. Dezember 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

4. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Trotz der Verhängung einer 3.000 S nicht übersteigenden Geldstrafe schien zur Wahrung des nach Art.6 EMRK intendierten Rechtes die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Gegen den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des o.a. Fahrzeuges wurde vorerst ohne eine Lenkererhebung vorzunehmen, eine Strafverfügung wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit seinem Fahrzeug am 11.11.1999 um 21.31 Uhr im Stadtgebiet von Linz erlassen. Diese Strafverfügung wurde von ihm beeinsprucht.

In weiterer Folge wurde von der Behörde erster Instanz eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gestellt. Diese wurde vom Berufungswerber - formal richtig - unter Namhaftmachung eines rumänischen Staatsbürgers beantwortet.

Weder im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens noch anlässlich des Berufungsverfahrens vermochte der Berufungswerber jedoch einen objektivierbaren Hinweis auf die Existenz dieser Person zu geben. Auch die von der Behörde erster Instanz versuchten Zustellungen verliefen ins Leere.

Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens konnte der Berufungswerber die Glaubwürdigkeit seiner Behauptung nicht unterstreichen. Vielmehr ergaben sich anlässlich seiner Befragung recht erhebliche Widersprüche in der Schilderung der Umstände, wie es zur Bekanntgabe der Adresse des angeblichen Lenkers gekommen ist. Ist es alleine schon alles Andere als lebensnahe, dass jemand einer Person aus einer ca. fünfzehn Minuten währenden Lokalbekanntschaft sogleich sein Auto anvertraut und sich von dieser wegen einer angeblich fehlenden Fahrtauglichkeit wegen Alkoholkonsums nach Hause fahren lassen würde. Hier gestaltet sich darüber hinaus auch noch die Schilderung der Umstände widersprüchlich. Während sich der Berufungswerber laut seiner Aussage anlässlich seiner Vernehmung bei der Bundespolizeidirektion Linz am 18. August 2000 angeblich vor Fahrtantritt von einem angeblich rumänischen Staatsbürger den Führerschein vorzeigen ließ und sich auch die Adresse von diesem Mann habe aufschreiben lassen, will er Letzteres laut Aussage in der Berufungsverhandlung erst nach Ende der Fahrt getan haben. Dabei wollte er sich aber nicht mehr erinnern können, ob ihm der Fremde diese Daten aufschrieb oder ob er dies selbst tat. Auch die entsprechende Aufzeichnung vermochte der Berufungswerber nicht vorzuweisen, wenngleich er andererseits vermeinte, diese noch irgendwo aufbewahrt zu haben. Wäre dies zutreffend, müsste es wohl als naheliegend gelten sich in einem solchen Fall zumindest auch die Dokumentennummer des vorgewiesenen Führerscheins notiert zu haben um damit zumindest eine theoretische Möglichkeit für einen allfälligen Nachweis einer solchen Begebenheit zu haben. Auch die entsprechende Aufzeichnung wäre zumindest für das Berufungsverfahren verfügbar gemacht worden, wo doch in der Ladung schon ein Hinweis auf die Vorlage tauglicher Beweismittel aufgenommen wurde. Da all dies nicht geschah, kann dem Berufungswerber in seinen Schilderungen nicht geglaubt werden.

Bei lebensnaher Betrachtung müsste es geradezu als absurd bezeichnet werden, wenn jemand über die Existenz einer Aufzeichnung zu verfügen glaubt, über welche er aber andererseits nicht mehr sagen kann, ob er diese selbst anfertigte oder ob dies die im Rahmen einer angeblichen Zufallsbekanntschaft getroffene Person tat. Dabei ist insbesondere auf den Widerspruch hinzuweisen, dass einmal das angebliche "Vorzeigenlassen" des Führerscheins getrennt mit dem Aufschreiben der Wohnadresse des "Unbekannten" geschehen sein soll, während das andere Mal dies vor Antritt der Fahrt gleichzeitig erfolgt wäre. Auch daraus wird erhellt, dass der Berufungswerber diesen angeblichen Lenker zwecks Schutzbehauptung wohl nur frei erfunden hat. Wenn schon jemand die Vorsicht obwalten lässt, dass er sich wegen (s)einer vorgeblichen Alkoholisierung von einer (fremden) Person, welcher er sich sozusagen als Schofför bedient, den Führerschein vorweisen und auch noch die Adresse geben lässt, dann wäre es wohl geradezu zwingend diese Umstände derart zu dokumentieren, dass diese zumindest einer theoretischen Überprüfbarkeit, etwa durch Festhalten der Ausweisnummer und der Ausstellungsbehörde, zugänglich werden. Diese Logik müsste vor allem bei einem Menschen mit juristischer Ausbildung vorausgesetzt werden.

Im Lichte der hier vorliegenden Widersprüche und der mangelhaften Logik, sich angeblich den Führerschein vorzeigen lassen zu haben, sich aber davon nicht die Daten notiert zu haben, in Verbindung mit der an sich schon abenteuerlich anmutenden Geschichte dieser Fahrzeugüberlassung an eine Zufallsbekanntschaft, kann daher auch vom Oö. Verwaltungssenat diese gänzlich unnachvollziehbar bleibende Darstellung des Berufungswerbers nicht geglaubt werden.

Seine Lenkerauskunft ist daher als unrichtig zu qualifizieren.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde diese Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich, unklar und insbesondere nicht tatsachenwidrig sein. Dies schließt wohl nicht aus, dass im Hinblick auf den verfolgten Zweck des § 103 Abs.2 KFG unter Umständen sogar geboten sein kann, etwa eine weitere Anschrift des Lenkers eines Fahrzeuges anzugeben (VwGH 16.2.1999, 98/02/0405, VwGH 25.9.1991, 91/02/0031). Eine bloß gänzlich unbelegt bleibende Behauptung, eine im Ausland lebende Person habe ein Fahrzeug gelenkt, deren Adresse sich als unrichtig erweist, wobei zusätzlich der Verpflichtete an der Glauhaftmachung keinen einzigen Beitrag leistet, braucht eine Behörde nicht ohne Wenn und Aber zu glauben. Damit würde letztlich dem Institut der Lenkererhebung die reale Vollzugsbasis entzogen.

Aber auch mit den angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken ist für den Berufungswerber hier nichts zu gewinnen. Auch der Verfassungsgerichtshof hob das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, hervor. Dabei wies das Höchstgericht jedoch durchaus auch kritisch auf die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art.90 Abs.2 B-VG, durch den mit einer Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses hin (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985, sowie VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.).

7. Zur Strafzumessung:

Auch der Oö. Verwaltungssenat wertet die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Berufungswerbers als straferschwerenden Umstand. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse rechtfertigen selbst unter Grundlegung eines Monatseinkommens von nur 20.000 S - wie es die Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat und deren Annahme nicht entgegen getreten wurde - die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von unter 2%. Die Geldstrafe ist hier als sehr milde bemessen zu erachten.

Unter Zugrundelegung der oa. Kriterien ist somit die verhängte Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen nur minimalst ausgeschöpft wurde, tat- und schuldangemessen und durchaus den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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