Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107342/2/Fra/Ka

Linz, 14.12.2000

VwSen-107342/2/Fra/Ka Linz, am 14. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.11.2000, AZ.: VerkR96-2923-2000, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro) zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 6 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. auf ihr schriftliches Verlangen vom 21.1.2000 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (9.2.2000), das ist bis 23.2.2000, darüber Auskunft erteilte, wer das Kraftfahrzeug am 10.11.1999 um 17.17 Uhr in St. Pankraz, A 9, Pyhrnautobahn, Strkm.40,986, Fahrtr.Sattledt gelenkt hat, da die geschuldete Lenkerauskunft verspätet erst am 28.2.2000 an die Behörde mittels Telefax übermittelt wurde. Weiters hat er auch keine Person benannt, die diese Auskunft geben kann und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl er diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben konnte.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Bw bringt ua vor, dass er beim Einspruch-FAX den 23.2.2000 als Aufgabedatum habe. Er meint offenbar, dass er die gegenständliche Lenkeranfrage per Telefax am 23.2.2000 beantwortet habe. Aus der Aktenlage ergibt sich jedoch eindeutig, dass die gegenständliche Lenkeranfrage mit 25.2.2000 datiert ist und am 28.2.2000 um 14.07 Uhr an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. per Telefax übermittelt wurde. Hiermit ist dieses Übermittlungsdatum erwiesen, zumal der Bw seine oa Behauptung durch nichts belegt. Die gegenständliche Lenkeranfrage wurde am 9.2.2000 durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Beantwortungsfrist ist am 23.2.2000 abgelaufen. Die gegenständliche Lenkeranfrage wurde somit zu spät erteilt. An der Richtigkeit des Zustelldatums 9.2.2000 bestehen keine Zweifel, zumal der Bw weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung eine vorübergehende Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches und zum Hinterlegungszeitpunkt behauptet hat und keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen.

Weiters stellt der Bw die Behauptung auf, dass ihm in derselben Angelegenheit zwei Straferkenntnisse zugestellt wurden. Der Bw belegt jedoch nicht, von welcher Behörde, mit welchem Datum und welcher Zahl ihm das von ihm erwähnte zweite Straferkenntnis zugestellt worden sein soll. Auch aus dem Verwaltungsstrafakt ist diesbezüglich nichts ersichtlich. Dieses Vorbringen ist daher für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar. Dem Einwand des Bw, er habe richtig angegeben, dass er zum Zeitpunkt 10.11.1999 das KFZ nicht gelenkt habe, ist entgegenzuhalten, dass, wie oben angeführt, die verspätete Lenkerauskunft feststeht. Da es sich bei der Frist nach § 103 Abs.2 KFG 1967 um eine gesetzliche handelt, obliegt es nicht der Beurteilung der Behörde, ob diese Antwort auch wahrheitsgemäß erteilt wurde, andernfalls für den Bw das Risiko bestünde, einerseits wegen verspäteter Beantwortung der Lenkeranfrage und andererseits wegen unrichtiger Beantwortung der Lenkeranfrage bestraft zu werden.

Auch die Strafbemessung ist unbedenklich. Die Strafbehörde hat unter Bedachtnahme auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festgesetzt. Hervorzuheben ist, dass der Bw zehn einschlägige Vormerkungen aufweist. Wenn die belangte Behörde dennoch den gesetzlichen Strafrahmen nur zu einem Zehntel ausgeschöpft hat, kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass nach § 134 Abs.1 KFG 1967, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden kann und dass, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden können. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur dann zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Die hier verhängte Geldstrafe ist somit als nicht überhöht zu bewerten und ist eine Herabsetzung dieser schon aus spezialpräventiven Überlegungen unvertretbar.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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