Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107351/2/WEI/Bk

Linz, 22.12.2000

VwSen-107351/2/WEI/Bk Linz, am 22. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des O, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Februar 2000, Zl. Cst.-43.734/99, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 13. Jänner 2000 wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Jänner 2000, Zl. Cst-43734/LZ/99, wurde der Berufungswerber (Bw) einer Verwaltungsübertretung nach dem § 24 Abs 1 lit a) iVm § 99 Abs 3 lit a) StVO 1960 schuldig erkannt und mit Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bestraft, weil er am 4. Oktober 1999 um 21.24 Uhr in L, das Kraftfahrzeug mit dem Kz. abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht.

Die Strafverfügung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 18. und 19. Jänner 2000 beim Postamt hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 19. Jänner 2000 vermerkt wurde.

2. Mit der als Einspruch bezeichneten Eingabe vom 7. Februar 2000, die am 8. Februar 2000 zur Post gegeben wurde und am 9. Februar 2000 bei der belangten Behörde einlangte, erhob der Bw Einspruch gegen mehrere der Aktenzahl nach bezeichnete Strafverfügungen, unter denen auch die gegenständliche Strafverfügung genannt wurde. Zur Begründung teilte der Bw mit, dass nicht er, sondern seine Bekannte D zu den angegebenen Zeiten gefahren wäre.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2000, Zl. Cst.-43.734/99, wies die belangte Behörde den Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurück. Begründend wurde auf die gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz als Zustellung geltende Hinterlegung am 19. Jänner 2000 und auf die am 2. Februar 2000 abgelaufene Rechtsmittelfrist verwiesen.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2000 hat die belangte Behörde die Berufung mit ihrem Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

3.1. Gegen den am 29. Februar 2000 beim Postamt hinterlegten Zurückweisungsbescheid, richtet sich die am 13. März 2000 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangte Eingabe des Bw, die inhaltlich als Berufung angesehen werden kann. Sie lautet:

"Betreff: Einspruch wegen cst.-43734/99, Cst.-43.928/99, Cst.-43.918/99.

Sehr geehrter Herr S !

Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die oben angefürten Bescheide.

Der Grund ist das ich zu dieser Zeit die Briefe nicht holen konnte, da ich nicht in Österreich wahre bzw.: ich einen ungewollten Auslands-Aufenthalt hatte."

3.2. Die belangte Behörde hat nach Überprüfung der Abholtermine den Bw zunächst für 14. Juni 2000 um 10.30 Uhr geladen, zu welchem Termin der Bw unentschuldigt nicht erschien. Erst auf Ladung vom 24. Oktober 2000 erschien der Bw am 29. November 2000 zur niederschriftlichen Einvernahme als Beschuldigter. Dabei gab er an, dass er sich glaublich ab 6. Jänner 2000 für knapp zwei Wochen mit seiner Gattin in der Slowakei befand, um die Eltern seiner Gattin zu besuchen. Am 19. oder 20. Jänner 2000 wären sie wieder zurückgekehrt. Der Bw konnte daher seine Berufungsbehauptungen nicht aufrechterhalten, da er während des Hinterlegungszeitraumes der Strafverfügungen zu Hause war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustellG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt, es sei denn der Empfänger hätte wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Die Zustellung ist nach § 17 Abs 4 ZustellG auch dann gültig, wenn die Verständigung über den 2. Zustellversuch oder über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung der belangten Behörde am 19. Jänner 2000 beim Postamt 4010 Linz ordnungsgemäß hinterlegt, wobei die Sendung auch an diesem Tag erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Der Bw hat die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges zunächst nur mit pauschalem Hinweis auf einen Auslandsaufenthalt in Frage gestellt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme räumte er aber ein, dass er am 19. oder 20. Jänner 2000 wieder zu Hause in Österreich war. Damit konnte er aber die Verständigung über die Hinterlegung durch den Postzusteller rechtzeitig vorfinden und die hinterlegte Sendung auch rechtzeitig durch Abholung während der Hinterlegungsfrist zur Kenntnis nehmen. Ein Zustellmangel ist demnach nicht erkennbar. Die Strafverfügung wurde daher rechtswirksam zugestellt und es begann mit dem Beginn der Abholfrist am Mittwoch, dem 19. Jänner 2000, die unabänderliche Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen. Sie endete am Mittwoch, dem 2. Februar 2000. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 2. Februar 2000 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Der erst am 8. Februar 2000 aufgegebene Einspruch vom 7. Februar 2000 erfolgte daher offenkundig verspätet.

4.3. Im Ergebnis war daher die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von vornherein verwehrt, auf die Sache einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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