Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107354/15/Sch/Rd

Linz, 13.03.2001

VwSen-107354/15/Sch/Rd Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 27. November 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. November 2000, VerkR96-3479-2000, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes 1997, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7. März 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"... der Klasse B waren (die Lenkberechtigung war Ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits entzogen)."

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 2.000 S (entspricht 145, 35 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 17. November 2000, VerkR96-3479-2000, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG 1997 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er am 18. Mai 2000 gegen 16.50 Uhr den Pkw mit dem Probefahrtkennzeichen im Ortsgebiet Fr auf der Haugstein Bezirksstraße aus Richtung S kommend in Fahrtrichtung Ortszentrum Fr unmittelbar vor dem Haus Fr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der Klasse B gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung. Er sei zum relevanten Zeitpunkt nicht der Lenker des vom Meldungsleger wahrgenommenen Fahrzeuges gewesen, sondern seine Lebensgefährtin Z. Diese wurde - wie auch der Meldungsleger - anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen. Dabei hat sie dezidiert angegeben, am 18. Mai 2000 gegen 17.00 Uhr das Fahrzeug gelenkt zu haben. Beifahrer sei der Berufungswerber gewesen, auch habe noch ihr Sohn im Fahrzeug gesessen. In Fr habe sie neben dem Feuerwehrdepot ein Gendarmeriefahrzeug abgestellt wahrgenommen, in welchem der ihr bekannte Meldungsleger gesessen sei.

Völlig gegensätzlich wird aber der Vorgang von diesem geschildert. Er habe ganz eindeutig den ihm seit vielen Jahren persönlich bekannten Berufungswerber als Fahrzeuglenker wahrgenommen. Er sei in einer Entfernung von etwa 5m an ihm vorbeigefahren. Auch habe er mit ihm Blickkontakt gehabt und sei vom Berufungswerber, der allein im Fahrzeug gesessen sei, mit einer Handbewegung gegrüßt worden. Schließlich hat der Zeuge angegeben, er könne eine Verwechslung mit einer anderen Person ausschließen.

Dem Meldungsleger war dienstlich bekannt, dass gegen den Berufungswerber ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung im Laufen war, weshalb er auf seiner Dienststelle Nachschau hielt, ob allenfalls schon ein Entzugsbescheid - der örtlich zuständige Gendarmerieposten wird von der Behörde über solche Vorgänge informiert - eingegangen wäre. Dies sei der Fall gewesen, weshalb er den Berufungswerber aufgesucht und ihm dies vorgehalten habe. Über Befragen, ob er schon den Entzugsbescheid erhalten habe, habe er dies bejaht, aber angegeben, er hätte nicht gewusst, dass er nicht mehr fahren dürfe. In der Folge habe der Meldungsleger Anzeige erstattet.

Nach der Aktenlage wurde dem Berufungswerber der mit 12. Mai 2000 datierte Entzugsbescheid laut Postrückschein am 16. Mai 2000 zugestellt, also zwei Tage vor dem Vorfallstag. Es handelte sich hiebei um einen Mandatsbescheid ohne aufschiebende Wirkung bei Ergreifung eines Rechtsmittels. Es ist daher außer Zweifel, dass der Berufungswerber zum Lenken eines entsprechenden Kraftfahrzeuges ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt war.

Wie oben ausgeführt, liegen im vorliegenden Fall zwei konträre Zeugenaussagen vor, von denen keine in relevanten Punkten so unbestimmt wäre, dass man allenfalls von einer Verwechslung des Tatzeitpunktes bzw der Fahrt an sich ausgehen kann. Für die Berufungsbehörde sind nicht die geringsten Anhaltspunkte zu Tage getreten, an der dezidierten und glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers zu zweifeln. Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass sich dieser bei seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung völlig sicher war, den Berufungswerber als Lenker wahrgenommen zu haben. Auch die Umstände seiner Wahrnehmung, wie etwa der sehr geringe Abstand zum Fahrzeug anlässlich der Vorbeifahrt, die Tageszeit ohne irgendeine Sichtbehinderung, die Bekanntheit mit dem Meldungsleger seit vielen Jahren, und letztlich, dass dieser die Fahrt bei der später erfolgten Befragung durch den Meldungsleger nicht bestritten hat, können seine Angaben nur stützen. Zudem hat der Oö. Verwaltungssenat keine Gründe zu der Annahme, der Meldungsleger hätte diese Angaben aus welchen auch immer möglichen persönlichen Gründen gegen besseres Wissen gemacht. Im Gegenteil wurde bei der Verhandlung seitens des Zeugen ein sehr sachlicher Eindruck hinterlassen.

Angesichts dieser Erwägungen muss die Aussage der Zeugin Z als nicht den Tatsachen entsprechend angesehen werden. Zumal sie Vorfallszeit und Fahrtstrecke samt angeblicher Wahrnehmung des Meldungslegers derart dezidiert wiedergegeben hat, vermag die Berufungsbehörde nicht anzunehmen, dass es sich hiebei lediglich um die Verwechslung dieser Fahrt mit einer im zeitlichen Nahbereich gelegenen anderen Fahrt handeln könnte. Es liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Zeugin als Lebensgefährtin des Berufungswerbers aus Gefälligkeit bzw Solidarität bewusst eine falsche Zeugenaussage in Kauf genommen hat.

Zusammenfassend steht sohin aufgrund dieser Beweiswürdigung für die Rechtsmittelbehörde fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

Seitens der Erstbehörde wurde hiefür die gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG vorgesehene Mindeststrafe von 10.000 S verhängt. Ein Unterschreiten dieser gesetzlichen Mindeststrafe wäre dann geboten, wenn es sich um einen Anwendungsfall des § 20 VStG handeln würde. Dies ist aber nicht der Fall. Zum einen kommen dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute; vielmehr ist eine einschlägige Vormerkung (§ 64 Abs.1 KFG 1967) aus dem Jahr 1997 als erschwerend zu werten. Zum anderen sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu Tage getreten, dass der Berufungswerber die Fahrt allenfalls aus einer Unüberlegtheit heraus begangen haben könnte. Somit kann nur angenommen werden, dass er vorsätzlich in Kenntnis des ihm kurz davor zugegangenen Entzugsbescheides das Fahrzeug gelenkt hat.

Weitergehende Erörterungen im Hinblick auf die Strafbemessung erübrigen sich angesichts der, wie erwähnt, verhängten gesetzlichen Mindeststrafe.

Die Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses ist zum einen in der Diktion des § 37 Abs.4 Z1 FSG und andererseits in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG, insbesondere im Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894 A, begründet. Hiezu war die Berufungsbehörde aufgrund einer entsprechenden rechtzeitigen Verfolgungshandlung, nämlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. August 2000, berechtigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum