Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107355/13/Fra/Ka

Linz, 09.03.2001

VwSen-107355/13/Fra/Ka Linz, am 9. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 1. Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des Herrn H , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 15.11.2000, AZ: VerkR96-5967-2000, betreffend Übertretung des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1.3.2001, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.4 leg.cit. eine Geldstrafe von 15.000 S (EFS 15 Tage) verhängt, weil er am 21.5.2000 um ca. 14.00 Uhr den PKW, Kz.: auf der Scharnsteiner Bundesstraße B 120 und auf der Kremsmünsterer Landesstraße bei Strkm.22,06 im Ortsgebiet von Pettenbach in Richtung Vorchdorf gelenkt hat, obwohl er sich nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B befand.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c zweiter Satz VStG).

3. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass Rev.Insp. H, GP P, im Zuge eines Überholvorganges gesehen hat, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der im Spruch angeführten Strecke und zur angeführten Zeit gelenkt hat. Der Verantwortung des Bw, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, schenkte die Strafbehörde keinen Glauben. Die Aussage des Bruders des Bw, Herrn A, er habe den PKW gelenkt, wobei in diesem PKW noch seine zwei Kinder und seine Gattin Frau A mitfuhren, verwarf die Erstinstanz als Schutzbehauptung.

In seinem Rechtsmittel bestreitet der Bw weiterhin die Lenkereigenschaft.

4. Aufgrund des erhobenen Rechtsmittels, mit welchem die Tatfrage bestritten wird, war gemäß § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 1.3.2001 durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers Herrn Rev.Insp. Manfred H, GP Pe, durch zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Bw, Herrn A, dzt. wh. in , sowie durch Befragung des Bw.

Der Oö. Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und auf der angeführten Strecke gelenkt hat. Da diesem Umstand jedoch aus nachstehenden Gründen keine rechtliche Relevanz zukommt, wird hinsichtlich der Beweiswürdigung lediglich informativ auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 9.3.2001, Zl. VwSen-107356/8/Fra/Ka, verwiesen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Unstrittig ist, dass dem Bw die für das Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung entzogen war. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens P vom 23.5.2000, GZ: P-232/00-Hu, wurde dem Bw der Führerschein der Klasse B von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. am 10.2.1999 auf die Dauer von 16 Monaten entzogen. Die Tat wurde somit innerhalb dieses Entzugszeitraumes gesetzt.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 leg.cit. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Dem Bw wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis dieser Tatbestand zur Last gelegt, wenngleich der Absatz 4 des § 37 FSG als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführt ist.

Gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde. Im Hinblick auf den Umstand, dass dem Bw zur Tatzeit die für das Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung entzogen war und die Tat auch innerhalb der Entzugszeit gesetzt wurde, hätte somit dem Bw dieser Tatbestand angelastet werden müssen.

Die mangelhafte Bezeichnung der dem Beschuldigten angelasteten Tat im Spruch des Strafbescheides begründet eine Rechtswidrigkeit im Sinne des § 44a Z1 VStG. Durch die Bescheidbegründung kann die Umschreibung der im Spruch als erwiesen angenommenen Tat hinsichtlich einzelner Sachverhaltselemente nicht ersetzt oder ergänzt werden. Dem Bw wurde die Tat fehlerhaft vorgeworfen, dh unrichtig unter den entsprechenden Tatbestand subsumiert. Auch während der Verfolgungsverjährungsfrist wurde die Tat nicht in zutreffender Subsumtion vorgehalten. Es gibt keine taugliche Verfolgungshandlung. Dies hat zur Folge, dass Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war es daher verwehrt, eine den Kriterien des § 44a Z1 VStG entsprechende Umformulierung der Tat vorzunehmen. Dies wäre nämlich einer unzulässigen Tatauswechslung gleichgekommen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

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