Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107356/8/Fra/Ka

Linz, 09.03.2001

VwSen-107356/8/Fra/Ka Linz, am 9. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 15.11.2000, AZ. VerkR96-5966-2000, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 1.3.2001, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Schuldspruch anstelle "Vorchdorf" richtig "Voitsdorf" zu lauten hat. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro), zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 3 Tage) verhängt, weil sie wie am 21.5.2000 um ca. 14.00 Uhr auf der Scharnsteiner Bundesstraße B 120 und auf der Kremsmünsterer Landesstraße bei Strkm.22,06 im Ortsgebiet von Pettenbach in Richtung Vorchdorf festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzerin des PKW´s mit dem Kz.: dem H diesen zum Lenken überlassen hat, obwohl dieser keine gültige Lenkberechtigung für die Gruppe B besaß.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

I.3. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass Rev.Insp. H, GP Pettenbach, gesehen hat, dass Herr H - der Ehegatte der Bw - das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Strecke und zur angeführten Zeit gelenkt hat. Der Verantwortung der Bw, sie habe den PKW Herrn A (ihrem Schwager) am 21.5.2000 gegen Mittag zum Lenken überlassen, wobei sie sich um 14.00 Uhr mit ihrem Gatten in der gemeinsamen Wohnung in D aufhielt und er daher das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt haben könne, schenkte die Strafbehörde keinen Glauben. Ebenso verwarf die Erstinstanz die zeugenschaftliche Aussage des Herrn A, wonach dieser am 21.5.2000 um ca. 12.00 Uhr den gegenständlichen PKW bei seiner Schwägerin (der Bw) abholte, um am Nachmittag Einkäufe in Wels und Pettenbach zu tätigen und in seinem PKW noch seine zwei Kinder und seine Gattin, Frau Arikan Serife, mitfuhr.

Im erhobenen Rechtsmittel bleibt die Bw bei der im erstinstanzlichen Verfahren gewählten Verantwortung.

I.4. Aufgrund des erhobenen Rechtsmittels, mit welchem die Tatfrage bestritten wird, war gemäß § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 1.3.2001 durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn A, dzt. wh. des Herrn Rev.Insp. H, GP P, sowie durch Befragung der Bw.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Bw die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den Aussagen des Zeugen Rev.Insp. H, GP Pettenbach. Dieser führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schlüssig aus, mit seinem Privat-PKW von Steinbach am Ziehberg kommend in Richtung Voitsdorf gefahren zu sein. Beim Ortsgebiet Pettenbach habe er auf das Fahrzeug, Kz.: aufgeschlossen. Er kenne sowohl das Fahrzeug als auch das Kennzeichen von früheren Amtshandlungen bzw Anzeigen im Zusammenhang mit Lenken ohne Lenkberechtigung. Im Ortsgebiet sei er im Abstand von einigen Metern nachgefahren. Am Ortsende von Pettenbach habe sodann die Möglichkeit zum Überholen bestanden. Er habe beim Überholen auf gleicher Höhe Herrn H als Lenker erkennen können. Er kenne Herrn H von normalen Amtshandlungen, jedoch schon etwas besser von einer Amtshandlung im November 1999, die auch den Tatbestand des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung zum Gegenstand hatte. Eine Anhaltung habe er deshalb nicht durchgeführt, weil er auch die Familie mitgehabt hat und er sich sicher war, dass H gefahren ist.

Den Bruder des Herrn H, Herrn A, habe er vielleicht vorher unbewusst gesehen, doch bewusst habe er sich diesen erst angesehen nach seiner Zeugenaussage bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. Eine Verwechslung mit dem Bruder des Herrn H, den er auch heute bei der Berufungsverhandlung gesehen hat, könne er ausschließen. Er habe mit ca. 50 bis 70 km/h überholt und einen VW-Bus gelenkt. Am Beifahrersitz sei seine Gattin gesessen. Er habe jedoch an dieser problemlos an der Seitenscheibe beim Überholvorgang vorbeisehen können. Die Distanz zum überholten Fahrzeug sei ca. 3 m gewesen. An Spiegelungen an den Seitenscheiben könne er sich nicht erinnern. Die Anhaltung sei auch deshalb nicht erfolgt, weil Herr H nicht wissen konnte, dass er Gendarmeriebeamter ist und an seinem Fahrzeug auch kein Blaulicht vorhanden war.

Aufgrund der oa unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussagen des Meldungslegers und Zeugen Rev.Insp. H, GP Pettenbach, der im Übrigen einen sehr sachlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass Herr H das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angeführten Straferkenntnisses angeführten Zeit und auf der angeführten Strecke gelenkt hat. Unbestritten ist, dass Herr H zu diesem Zeitpunkt die für das Lenken dieses Kraftfahrzeuges erforderliche Lenkberechtigung nicht besaß, weil ihm der entsprechende Führerschein von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. entzogen wurde und die Entzugszeit zum Tatzeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

Entlastet wird nun die Bw von Herr A, dem Schwager der Bw, der aussagte, er selber habe das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur besagten Zeit an der besagten Örtlichkeit gelenkt. Genauer dazu befragt, gab dieser bei der Berufungsverhandlung an, dass er mit seinem Fahrzeug ca. um 12.00 Uhr zu einem Kollegen gefahren sei. Das Fahrzeug sei dann nicht mehr angesprungen, weil die Batterie leer war. Er habe deshalb das Fahrzeug bei diesem Kollegen in Scharnstein abgestellt. Sein Kollege habe ihn dann mit seinem Fahrzeug zu seiner Schwägerin - der Bw - gefahren. Er habe die Schwägerin gefragt, ob sie ihm ihr Fahrzeug leihe. Seinen Bruder, den Gatten der Bw, habe er nicht gesehen. Sie habe ihm ihr Fahrzeug geliehen. Er sei dann zu seiner Wohnung, die ca. 1 km entfernt vom Wohnort der Bw liegt, gefahren. Er habe dann seine Frau und seine Kinder mitgenommen und sei in Richtung Voitsdorf zu seinem Bruder gefahren.

Die Frage, ob seine Frisur und seine Haarlänge zur Tatzeit ungefähr so waren wie zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung, bejahte der Zeuge. Weiters sagte er aus, dass am Beifahrersitz seine Frau und am Rücksitz seine zwei Kinder gesessen sind. Seine Gattin habe ein Kopftuch getragen.

Dazu befragt, wo er das Fahrzeug in Scharnstein abgestellt hatte, gab der Zeuge an, dies nicht mehr zu wissen. Er wisse nur mehr, dass es bei einem Jugoslawen war und dass der Abstellort in Richtung Grünau liegt.

Die Frage, wie und wo er diesen Jugoslawen kennen gelernt hat, wie dieser heiße und wo er wohne, konnte der Zeuge nicht beantworten.

Der Zeuge führte weiters aus, dass, als er das Fahrzeug wieder zurückgebracht habe, ihn die Schwägerin nach Hause gefahren hat. Sein Fahrzeug habe er am nächsten Tag in Scharnstein abgeholt. Er habe sich von einem Kollegen eine Batterie gekauft, die er sodann in sein Auto einbaute. Er wisse auch heute nicht mehr, von wem er die Batterie gekauft habe.

Folgende Gründe hindern den Oö. Verwaltungssenat, der Aussage des Herrn A zu folgen:

Es ist schon sehr ungewöhnlich, sich weder an den Namen noch an die Adresse eines Kollegen erinnern zu können, bei dem man sein Fahrzeug abstellt, noch dazu wenn man dieses Fahrzeug wegen einer behaupteten Panne am nächsten Tag abholt. Ungewöhnlich ist es weiters, sich nicht mehr erinnern zu können, von wem man eine Batterie gekauft hat, die dann in das eigene Fahrzeug eingebaut worden sein sollte. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus der Aussage dieses Zeugen vor der Erstinstanz. Dieser gab lt. Niederschrift vom 25.7.2000, VerkR96-5966- und 5967-2000, an, den PKW , bei seiner Schwägerin Frau A abgeholt zu haben, um am Nachmittag Einkäufe in Pettenbach und Wels zu tätigen. Beim Tattage handelte es sich jedoch um einen Sonntag, wo bekanntlich die Geschäfte geschlossen sind. Bei dieser Einvernahme gab der Zeuge auch an, dass sein PKW im Autohaus A in S in zur Reparatur war. Der Zeuge Rev.Insp. H konnte jedoch telefonisch eruieren, dass bei dieser Firma laut Werkstattbuch weder vor noch nach dem Tattage eine Eintragung betreffend den PKW des Herrn A gefunden wurde. Bei der Niederschrift der Erstinstanz vom 21.9.2000, VerkR96-5967-2000, aufgenommen mit dem Zeugen H, ist auch ein Zusatz enthalten, wonach dieser Zeuge Herrn A auf die Reparatur im Autohaus A angesprochen hat, worauf dieser angab, dass er seinen PKW bei einem "Bekannten" reparieren ließ. Im Berufungsverfahren gab jedoch dieser Zeuge nunmehr an, dass er von diesem Bekannten deshalb nicht weiterfahren konnte, weil die Batterie leer war. Über entsprechende Vorhalte bei der Berufungsverhandlung erklärte der Zeuge A diese Ungereimtheiten mit möglichen Verständigungsschwierigkeiten bzw. möglichen Missverständnissen in der Fragestellung. Zusammenfassend konnte sich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich des Eindruckes nicht erwehren, dass die Version dieses Zeugen ausschließlich dazu diente, die Bw - seine Schwägerin - zu schützen. Die Gattin des Herrn A, Frau A, die laut dessen Aussage am Beifahrersitz mitgefahren ist, entschlug sich bei der Berufungsverhandlung der Aussage, weshalb auch dieses mögliche Entlastungsmoment weggefallen ist. Der Version der Bw, sie habe ihrem Schwager, Herrn A das Fahrzeug geliehen, kann im Hinblick auf die oa Gründe ebenfalls kein Glauben geschenkt werden, wobei hier noch zu bemerken ist, dass die Bw aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Position ihre Verantwortung nach Opportunität wählen kann, ohne dass sie deshalb Rechtsnachteile zu befürchten hätte.

Der Oö. Verwaltungssenat ist somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass Frau A nicht Herrn A, ihrem Schwager, sondern ihrem Gatten, Herrn H das spruchgegenständliche Fahrzeug zur spruchgegenständlichen Zeit überlassen hat, und dass dieser von Herrn Rev.Insp. H im Zuge eines Überholvorganges eindeutig als Lenker erkannt werden konnte. Die Berufung war daher in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde anstelle ".......Richtung Voitsdorf" irrtümlich das Wort "Vorchdorf" aufgenommen, weshalb eine Berichtigung notwendig war.

Was die Strafbemessung anlangt, so kann ein Ermessensfehler oder eine Ermessensüberschreitung nicht konstatiert werden. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich dieser an und stellt fest, dass die Strafe im Hinblick auf zwei einschlägige Übertretungen, deren letzte bereits ebenfalls mit 3.000 S sanktioniert wurde, als milde zu bewerten ist. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu einem Zehntel ausgeschöpft.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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