Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107358/11/Sch/Rd

Linz, 07.03.2001

VwSen-107358/11/Sch/Rd Linz, am 7. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 4. Dezember 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22. November 2000, VerkR96-973-2000, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 1. März 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dieses in der Einleitung wie folgt ergänzt wird:

"Sie haben am 4.4.2000, wie auf der Rohrbacher Bundesstraße Nr. 127 bei Straßenkilometer 45,800 festgestellt wurde, obwohl es ...".

Des weiteren wird im zweiten Absatz des Spruches des Straferkenntnisses nach den Worten "bei Straßenkilometer 45,800" die Wortfolge "in Fahrtrichtung Rohrbach" eingefügt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Strafen, ds 200 S (entspricht 14,53 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 22. November 2000, VerkR96-973-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 und § 9 Abs.6 StVO 1960 Geldstrafen von 300 S und 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 9 Stunden und 21 Stunden verhängt, weil er sich am 4. April 2000 als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche. Um 15.25 Uhr sei von einem Organ der Straßenaufsicht dienstlich wahrgenommen worden, dass entgegen § 49 Abs.6 KFG vorne die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei.

Weiters habe er sich am 4. April 2000 um ca. 15.25 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen auf der Rohrbacher Bundesstraße Nr. 127 bei Straßenkilometer 45,800 entsprechend den auf der Fahrbahn für das Einordnen angebrachten Richtungspfeilen zur Weiterfahrt nach links eingeordnet habe, er aber dann verbotenerweise geradeaus weitergefahren sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht expressis verbis, führt aber detailliert aus, warum seines Erachtens der ihm vorgeworfene Tatzeitpunkt im Hinblick auf die Uhrzeit nicht zutreffen könne.

Dem ist allerdings entgegenzuhalten:

Zum einen hat der Rechtsmittelwerber nach eigenen Angaben am Vorfallstag das - nicht auf ihn zugelassene - Kraftfahrzeug zur alleinigen Verfügung gehabt. Zum anderen hat der anlässlich der Berufungsverhandlung, welche mit einem Lokalaugenschein verbunden war, einvernommene Meldungsleger den Vorfall genau geschildert und ausgeschlossen, dass ihm bei seinen Wahrnehmungen ein Irrtum unterlaufen wäre, insbesondere nicht hinsichtlich Fahrzeugtype und Kennzeichen. Auch hat er schlüssig angegeben, dass ihm eine sofortige Anhaltung nicht möglich gewesen sei, obwohl er zwar im Dienst war, allerdings für eine dienstliche Fahrt seinen Privat-Pkw benützt habe. Sohin habe er in der Folge telefonische Erhebungen durchgeführt, um den Lenker zu ermitteln. Dabei kam er bei seinen Ermittlungen letztlich auf den Berufungswerber. In einem Telefonat mit ihm hat dieser die ihm vorgehaltenen Übertretungen nicht in Abrede gestellt und wäre deshalb auch ein Termin im Sinne eines Zusammentreffens zwischen Berufungswerber und Meldungsleger vereinbart worden, damit die Angelegenheit abgeschlossen werden könne, allenfalls durch Bezahlung von Organstrafverfügungen. Dieser Termin wurde vom Berufungswerber in der Folge aber wieder abgesagt und damit eine Anzeige seitens des Meldungslegers herbeigeführt.

Wenn der Berufungswerber anklingen lässt, Gendarmeriebeamte des Bezirks Rohrbach würden ihm gegenüber nicht objektiv genug sein, so konnte dieser Eindruck, jedenfalls bezogen auf den Meldungsleger, beim unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates anlässlich der eingangs erwähnten Verhandlung nicht erweckt werden. Der Meldungsleger schilderte Vorfall und die weiteren Ermittlungen vielmehr völlig objektiv und gab auch an, den Berufungswerber bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht gekannt zu haben. Es kann daher kein Anhaltspunkt gefunden werden, der auch nur ansatzweise die Annahme irgendeiner Form von Willkür rechtfertigen würde. Dazu kommt auch noch, dass bekanntermaßen Zeugen bei der Einvernahme vor einer Behörde zur Wahrheit verpflichtet sind, über welchen Umstand sich der Meldungsleger als Gendarmeriebeamter völlig im Klaren war. Die Berufungsbehörde hatte somit im Rahmen der von ihr durchzuführenden Beweiswürdigung diesen Angaben den Vorzug zu geben gegenüber dem Vorbringen des Berufungswerbers, der im Übrigen, wie bereits eingangs erwähnt, die Übertretungen selbst nicht in Abrede gestellt hat. Auch ist es ihm nicht gelungen, den Tatzeitpunkt nachhaltig in Frage zu stellen, wo doch der von ihm namhaft gemachte und von der Berufungsbehörde auch einvernommene Zeuge nicht bestätigen konnte, dass sich der Berufungswerber, wie vorgebracht, zum angezeigten Vorfallszeitpunkt beim Zeugen aufgehalten habe.

Das weitere Vorbringen des Berufungswerbers erschien dem Oö. Verwaltungssenat nicht entscheidungsrelevant, sodass ein näheres Eingehen darauf unterbleiben konnte.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu bemerken, dass sich die verhängten Geldstrafen im jeweiligen untersten Bereich der Strafrahmen bewegen, sodass sie schon aus diesem Blickwinkel heraus nicht als überhöht bezeichnet werden können. Des weiteren kamen dem Berufungswerber keine Milderungsgründe zugute, vielmehr waren Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 als erschwerend zu werten.

Angesichts der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafen war auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht einzugehen, zumal von jedem Fahrzeuglenker erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, derartige Verwaltungsstrafen zu bezahlen.

Die Ergänzung des erstbehördlichen Bescheidspruches ist in der Bestimmung des § 44a Z1 VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.10.1985, Slg. 11894 A) begründet; dazu war die Berufungsbehörde aufgrund entsprechender vollständiger und zeitgerechter Verfolgungshandlungen, etwa die Zeugenniederschrift vom 28. August 2000, berechtigt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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