Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107359/2/BI/KM

Linz, 14.12.2000

VwSen-107359/2/BI/KM Linz, am 14. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, vom 30. November 2000 gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.11.2000, S 40906/00 V1S, in Angelegenheit mehrerer Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Der in der Präambel angeführte "Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren" der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. November 2000 wurde am 28. November 2000 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt wurde. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Grundlage für den genannten Ladungsbescheid ist die Verkehrsunfalls-Anzeige der BPD Linz vom 15. November 2000, wonach der Bw verdächtigt wird, Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung begangen zu haben. Die konkreten Tatvorwürfe wurden im Ladungsbescheid umschrieben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht. Gemäß § 40 Abs.2 VStG kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

Gemäß § 41 Abs.1 leg.cit. ist in der Ladung (§ 19 VStG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen. Gemäß Abs.2 ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch beigeschafft werden können. Gemäß Abs.3 kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

Gemäß § 19 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Gemäß Abs.2 leg.cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw) und welche Behelfe oder Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind - im gegenständlichen Fall wäre das die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ohne Anhörung des Bw.

Gemäß Abs.3 leg.cit. hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung persönlich Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden. Gemäß Abs.4 leg.cit. ist gegen die Ladung oder Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

Zum letztgenannten Absatz 4 ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art.129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) in den Ländern anfechtbar sind; ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel könne sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS, und schließe diese daher nicht aus (vgl VfGH v 6.10.1997, G 1393/95 ua). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind daher auch Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafsachen bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des UVS des Landes Oberösterreich im gegenständlichen Fall.

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Ladung eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren entweder in Form der einfachen Ladung oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen kann. Der Ladungsbescheid im gegenständlichen Fall enthält alle erforderlichen gesetzlichen Merkmale und wurde daher rechtmäßig erlassen.

Ob nun genügend Beweise für die tatsächliche Erfüllung der dem Bw zur Last gelegten Tatvorwürfe und die Begehung der genannten Verwaltungsübertretungen erbracht werden können oder nicht, wird das von der BPD Linz unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des VStG zu führende Ermittlungsverfahren zeigen. Sollte diese im Ergebnis zu einem Schuldspruch in einem oder auch mehreren Punkten gelangen, wird dieser mittels Berufung anfechtbar sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Ladungsbescheid erfüllt ggst. VS gemäß § 40 VStG iVm § 19 VStG à Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung

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