Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107360/3/Fra/Ka

Linz, 21.12.2000

VwSen-107360/3/Fra/Ka Linz, am 21. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12.1.2000, VerkR96-2585-1998-Mg/Hel, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift auf § 103 Abs.2 KFG 1967 richtiggestellt wird. Die Geldstrafe wird auf 1.000,00 Schilling (entspricht  72,67 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 100,00 Schilling (entspricht  7,27 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 44a Z2 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 67 Stunden) verhängt, weil er als der nach außen hin verantwortliche Geschäftsführer der Bremer Speditionskontor B, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen amtlichen Kennzeichen ist, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 14.1.1999, Zl. VerkR96-2585-1998-Ho/Hel, der Behörde nicht binnen zwei Wochen (vom 18.1.1999 bis 1.2.1999) Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 20.11.1998 um 11.45 Uhr gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist nach Anführung der wesentlichen Rechtsgrundlagen zu entnehmen, dass Anlass für die gegenständliche Lenkeranfrage die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vom 1.12.1998 war, wonach der Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen , dieses am 20.11.1998 um 11.45 Uhr auf der Nibelungen Bundesstraße B 130, bei Strkm.14,585, im Gemeindegebiet von Haibach ob der Donau, Bezirk Eferding, Oberösterreich, in Fahrtrichtung Hartkirchen gelenkt und dabei die im Ortsgebiet von Haibach ob der Donau erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten hat. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radarmessung festgestellt. Nach Ermittlung des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges mittels Anfrage beim Kraftfahr-Bundesamt in Flensburg ist am 14.1.1999 ein Schreiben an die Bremer Speditionskontor B ergangen, worin aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen nach Übernahme dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Eferding mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen am 20.11.1998 um 11.45 Uhr gelenkt bzw verwendet hat. Diesem Schreiben wurde zur einfachen Beantwortung ein Beiblatt beigefügt und es wurde ersucht, für die Rückantwort dieses Beiblatt zu verwenden, es auszufüllen und an die Bezirkshauptmannschaft Eferding zu retournieren. Weiters wurde ersucht, diese Auskunft fristgerecht, richtig und vollständig zu erteilen.

Da diese Auskunft in der Folge nicht erteilt wurde, richtete die Bezirkshauptmannschaft Eferding am 2.3.1999 ein Schreiben an das Amtsgericht Bremen und ersuchte auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl.Nr.526/1990, um Bekanntgabe der nach außen hin vertretungsberufenen natürlichen Person der Bremer Speditionskontor B. Dieses Gericht teilte daraufhin der Bezirkshauptmannschaft Eferding mit, dass der Bw Geschäftsführer der Speditionskontor B ist.

Mit Strafverfügung vom 18.3.1999, VerkR96-2585-1998, wurde dem nunmehrigen Bw derselbe Tatbestand wie im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt. Dagegen erhob der Bw, vertreten durch seinen Sohn B, rechtzeitig Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Eferding gewünschte Auskunft von niemandem erteilt werden konnte, da zum Zeitpunkt der Zustellung weder er noch sein Sohn in Bremen waren. Weiters wurde in diesem Einspruch mitgeteilt, dass es sich bei dem bezeichneten Fahrzeug um den Firmenwagen seines Geschäftsführers der B, handelt.

Aufgrund dieses Einspruches ist von der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 10.5.1999 ein Schreiben an den Bw ergangen, in welchem er aufgrund der Rechtfertigungsangaben im Einspruch ersucht wurde, der Behörde ehestmöglich entsprechende Beweisunterlagen für die Abwesenheit vom Zustellort, die eine Auskunftserteilung binnen der zweiwöchigen Frist nicht möglich machte, zu übermitteln. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass die Lenkeranfrage am 18.1.1999 an seine Firma zugestellt worden ist. In der Beilage zu diesem Schreiben wurden ihm Auszüge über die entsprechenden Rechtsvorschriften übermittelt.

Am 25.5.1999 hat der Bw per Telefax Hotelrechnungen an die Behörde übermittelt. Da diese jedoch nahezu unleserlich waren, wurde er am 1.6.1999 ersucht, nochmals Kopien derselben an die Behörde zu senden. Kopien der Hotelrechnungen wurden der Behörde mit Schreiben vom 1.6.1999 gesendet. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass sich der Bw vom 19.1.1999 bis 22.1.1999, sowie am 29. und 30.1.1999 in den entsprechenden Hotels aufgehalten hat. Hotelrechnungen für den Zeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde, sind der Behörde jedoch nicht vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 3.8.1999 wurde dem Bw von der Bezirkshauptmannschaft Eferding mitgeteilt, dass die Behörde aufgrund der Angabe in seinem Schreiben vom 7.4.1999, in welchem er mitgeteilt habe, dass es sich bei dem Fahrzeug um den Firmenwagen seines Geschäftsführers der B handle, mit diesem schriftlich Kontakt aufgenommen hat. Mit Schreiben vom 15.7.1999 teilte Herr J mit, dass er nicht der Fahrer des betreffenden Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen sein könne, da er seit 1.8.1998 nicht mehr der Geschäftsführer der B ist, und seit diesem Zeitpunkt keinerlei Fahrzeuge der B gefahren hat.

Der Bw wurde ersucht, zu diesem Sachverhalt ehestmöglich eine Stellungnahme abzugeben.

Da eine solche Stellungnahme bis 1.9.1999 nicht bei der Behörde eingelangt ist, wurde der Bw mit Schreiben vom 1.9.1999 ersucht, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 9.9.1999 habe der Bw durch seinen Vertreter der Behörde mitgeteilt, dass er seine Vermögensverhältnisse eher seiner Raumpflegerin als dem Staate Österreich mitteilen würde. Weiters wurde in diesem Schreiben angeführt, dass nunmehr bestätigt werden könne, dass Herr P, wh. in Polen, das betreffende Fahrzeug am 20.11.1998 gelenkt habe.

Es wurden somit, als angegeben wurde, dass Herr J das betreffende Kraftfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe, unrichtige Angaben gemacht.

Die entsprechende Lenkerauskunft ist nicht innerhalb der im Gesetz hiefür vorgesehenen Frist erteilt worden. Bezüglich des vom Bw angegeben Auslandsaufenthaltes zur Tatzeit sind der Behörde unvollständige Beweisunterlagen übermittelt worden, aus denen nicht hervorgeht, dass der Bw die geforderte Auskunft nicht aufgrund eines Auslandsaufenthaltes erteilen habe können. Der Behörde sind lediglich Kopien der oa angeführten und näher beschriebenen Hotelrechnungen vorgelegt worden. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei es nicht erforderlich, die Lenkeranfragen an eine zur Vertretung nach außen berufene Person unter Hinweis auf § 9 VStG zu richten, weshalb die Behörde berechtigt gewesen sei, das Ersuchen um Erteilung der entsprechenden Lenkerauskunft direkt an die Firma Bremer Speditionskontor B, als Zulassungsbesitzerin des betreffenden Fahrzeuges zu richten.

Da durch das Amtsgericht Bremen der Behörde mitgeteilt wurde, dass der Bw erster Geschäftsführer der Fa. ist und er diese Firma somit nach außen hin vertritt, sei gemäß § 9 Abs.1 VStG die Strafe an den Bw als Organ der GmbH auszusprechen gewesen.

Weiters finden sich in diesem Straferkenntnis Ausführungen zur Strafbemessung.

I.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 25.1.2000 an den Oö. Verwaltungssenat vor. Beim Oö. Verwaltungssenat ist dieses Schreiben aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst am 11.12.2000 eingelangt. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die unter Punkt I.2. aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entnommenen Feststellungen entsprechen der Aktenlage.

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel zwei Argumente vor. Er behauptet, der Behörde rechtzeitig mitgeteilt zu haben, dass Herr P das Fahrzeug geführt habe und die Angelegenheit nach deutschem Recht längst verjährt sei. Dem ersten Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Bw der belangten Behörde mit Schreiben vom 9.9.1999 (eingelangt am 13.9.1999) mitgeteilt hat, dass Herr P, geb. am 20.5.1965 in L, das Fahrzeug geführt hat. Die gegenständliche Lenkeranfrage wurde jedoch laut Zustellnachweis am 18.1.1999 zugestellt. Von einer rechtzeitigen, dem § 103 Abs.2 KFG 1967 entsprechenden, Auskunftserteilung kann daher keine Rede sein. Der Verjährungseinrede ist entgegenzuhalten, dass die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG 6 Monate beträgt. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Verfolgungsverjährungsfrist begann mit Ablauf der zweiwöchigen Auskunftsfrist, somit am 1.2.1999. Die erste Verfolgungshandlung wurde seitens der Strafbehörde mit der Strafverfügung vom 18.3.1999 gesetzt. Diese wurde laut Zustellnachweis am 30.3.1999 zugestellt. Sie erging daher rechtzeitig. Die Verjährungseinrede geht aus den angeführten Gründen fehl. Auch die Auffassung des Bw, es sei deutsches Recht anzuwenden ist nicht zielführend, weil der Tatort der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl. näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 31.1.1996, 93/03/0156).

Den Ausführungen der belangten Behörde zur Sach- und Rechtslage ist beizupflichten. Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen.

Die übertretene Norm war gemäß § 44a Z2 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG richtig zu stellen.

Zur Strafbemessung:

Mangels Angaben des Bw ist die Behörde davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 DM bezieht, vermögenslos ist und Sorgepflichten für den engsten Familienkreis (Gattin, minderjährige Kinder) bestehen. Der Bw ist dieser Annahme nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde legt. Ausführungen zum Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung fehlen, weshalb diese wie folgt nachgeholt werden: Das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse ist zweifellos das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die verdächtig sind, ua eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Der gegenständlichen Lenkeranfrage liegt eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde. Diese Verwaltungsübertretung konnte durch die Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes nicht geahndet werden, weshalb der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt nicht geringfügig ist. Grund für die Herabsetzung der Strafe war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw. Diese ist als mildernd zu werten. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe, welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt, stehen präventive Erwägungen entgegen.

zu II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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